AS 2002 555
Verordnung des BLW
über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung
sowie die Verwendung von technischen Geräten
zur Qualitätseinstufung
Änderung vom 23. Januar 2002
Das Bundesamt für Landwirtschaft
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 23. September 19991 über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 –5
Das Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines AUTO- FOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts richtet sich nach Anhang 3.
Das Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang
oder 2 richtet sich nach Anhang 4.
Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation bei der erstmaligen Zulassung sowie bei der Überwachung bemängelt worden sind, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht zur Qualitätseinstufung verwendet werden.
II
Die Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge 3 und 4 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Februar 2002 in Kraft.
23. Januar 2002 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch
Anhang 3
(Art. 2 Abs. 3) Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines Klassifizierungsgeräts nach Anhang 2 1. Die beauftragte Organisation führt vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei der periodischen Überwachung eines AUTOFOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts eine technische Abnahme sowie einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch. 2. Die technische Abnahme umfasst die Installationsüberprüfung (Abstandmessungen, Rohrbahnabstände, Transportgeschwindigkeiten) sowie die Systemprüfung (Hard- und Software). Dabei wird gemäss den dafür vorgesehenen aktuellen Unterlagen (Prüf CD etc.) der Bundesanstalt für Fleischforschung (BAFF) in Kulmbach, Deutschland, vorgegangen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll müssen zudem die beigezogenen Unterlagen der BAFF genau bezeichnet werden. 3. Im Messwertvergleich müssen mindestens 130 Schlachtkörper in die Untersuchung einbezogen werden. Die Stichprobe setzt sich mindestens wie folgt zusammen: (einschliesslich Schwarte) Schlachttier < 79.9 kg 6 Tiere 12 Tiere 14 Tiere 10 Tiere 0 Tiere Schlachttier 80-90 kg 6 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 10 Tiere 6 Tiere Schlachttier >90.1 kg 0 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 12 Tiere 6 Tiere Pro Feld sind möglichst gleich viele Kastraten wie weibliche Tiere einzubeziehen. 4. Die Messung mit dem Ultraschallscanner Logiq 200 Pro erfolgt zum Zeitpunkt der üblichen Klassifizierung und Wägung, ca. 1 Stunde nach der Tötung des Tiers. Die entsprechenden Schlachthälften werden laufend nach der Waage aus der Schlachtkette ausgeklinkt und gemessen. Gemessen werden: x1 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe. x2 = die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1.
Jede Schlachthälfte wird zweimal gemessen. Bei Abweichungen von mehr als1 mm muss die Messung wiederholt werden. Diese Werte werden in die gültige Formel für das Fat-O-Meater eingesetzt. Der geschätzte Magerfleischanteil (in Prozent) wird mit demjenigen des Klassifizierungsgeräts verglichen. 5. Für die Zulassung eines standortgebundenen Klassifizierungsgeräts gelten folgende Höchstfehlergrenzen bei der Schätzung des Magerfleischanteils: Mittlere Abweichung vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <0,5 % Streuung der Einzelabweichungen vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <2,5 % 6. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs. Das Bundesamt entscheidet schriftlich über die standortgebundene, erstmalige Zulassung eines Klassifizierungsgeräts. 7. Am zugelassenen Klassifizierungsgerät dürfen keine technischen Änderungen und keine Verschiebung des Standorts vorgenommen werden.
Anhang 4
(Art. 2 Abs. 4) Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang 1 oder 2 1. Bevor ein Klassifizierungsgerät in den Anhang 1 oder 2 aufgenommen wird, führt die beauftragte Organisation eine technische Abnahme und einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch. 2. Das Vorgehen richtet sich nach Anhang 3 Ziffern 2–5. Sofern der Hersteller einen eigenen technischen Gerätetest vorsieht, ist dieser anzuwenden. 3. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt sachdienliche Unterlagen (Gerätebeschrieb, Arbeitsanleitung, Länderzulassungen, soweit vorhanden) sowie die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs für ein neu zu bezeichnendes Klassifizierungsgerät.