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Verordnung des BLW über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

vom 23. September 1999 (Stand am 16. April 2002)

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 6 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:

1. Abschnitt Fleischigkeit

Art. 1 Magerfleischanteil

Die Fleischigkeit wird anhand des Magerfleischanteils (MFA) bestimmt.

Als MFA gilt das Verhältnis zwischen dem ermittelten Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers.

Der MFA ist mit einem der Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen1 und 2 mit den entsprechenden Schätzverfahren zu ermitteln.

Art. 2 Anwendung und Überwachung der Klassifizierungsgeräte

Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 1 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 1998 anzuwenden.

Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 2 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen.

Das Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines AUTO- FOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts richtet sich nach Anhang 3.2

Das Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang

oder 2 richtet sich nach Anhang 4.3 AS 1999 3143

Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation bei der erstmaligen Zulassung sowie bei der Überwachung bemängelt worden sind, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht zur Qualitätseinstufung verwendet werden.4

2. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 3

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Fat-O-Meater

1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O- Meater» (FOM). 2. Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich liegt zwischen 5 und 105 mm. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel x1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe und x2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen. 4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

CSB-Ultra-Meater

1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «CSB- Ultra-Meater» im Ultraschall-B-Scan-Verfahren. 2. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel x1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe und x2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen. 4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Zwei-Punkte-Messverfahren

1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit den Geräten «Schieblehre» oder «Schablone» nach dem «Zwei-Punkte-Messverfahren» (ZP), sofern jährlich weniger als 1000 Schlachteinheiten Schweine geschlachtet werden. 2. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel x1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius x2 = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. 3. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 70 bis 130 kg.

die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

AUTOFOM

1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading» (AUTOFOM). 2. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (SFK Technologie, K2KG – 67080) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. 3. Die Ultraschalldaten beziehen sich auf drei grössere Teile des Schlachtkörpers und betreffen Speckdicken und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 4. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: dabei sind der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, Grundlage von 127 einzelnen Messstellen. 5. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung

eines Klassifizierungsgeräts nach Anhang 2

1. Die beauftragte Organisation führt vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei der periodischen Überwachung eines AUTOFOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts eine technische Abnahme sowie einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch. 2. Die technische Abnahme umfasst die Installationsüberprüfung (Abstandmessungen, Rohrbahnabstände, Transportgeschwindigkeiten) sowie die Systemprüfung (Hard- und Software). Dabei wird gemäss den dafür vorgesehenen aktuellen Unterlagen (Prüf CD etc.) der Bundesanstalt für Fleischforschung (BAFF) in Kulmbach, Deutschland, vorgegangen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll müssen zudem die beigezogenen Unterlagen der BAFF genau bezeichnet werden. 3. Im Messwertvergleich müssen mindestens 130 Schlachtkörper in die Untersuchung einbezogen werden. Die Stichprobe setzt sich mindestens wie folgt zusammen: (einschliesslich Schwarte) Schlachttier < 79.9 kg 6 Tiere 12 Tiere 14 Tiere 10 Tiere 0 Tiere Schlachttier 80-90 kg 6 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 10 Tiere 6 Tiere Schlachttier >90.1 kg 0 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 12 Tiere 6 Tiere Pro Feld sind möglichst gleich viele Kastraten wie weibliche Tiere einzubeziehen. 4. Die Messung mit dem Ultraschallscanner Logiq 200 Pro erfolgt zum Zeitpunkt der üblichen Klassifizierung und Wägung, ca. 1 Stunde nach der Tötung des Tiers. Die entsprechenden Schlachthälften werden laufend nach der Waage aus der Schlachtkette ausgeklinkt und gemessen. Gemessen werden: x1 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe. x2 = die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1.

die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Jede Schlachthälfte wird zweimal gemessen. Bei Abweichungen von mehr als 1 mm muss die Messung wiederholt werden. Diese Werte werden in die gültige Formel für das Fat-O-Meater eingesetzt. Der geschätzte Magerfleischanteil (in Prozent) wird mit demjenigen des Klassifizierungsgeräts verglichen. 5. Für die Zulassung eines standortgebundenen Klassifizierungsgeräts gelten folgende Höchstfehlergrenzen bei der Schätzung des Magerfleischanteils: Mittlere Abweichung vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <0,5 % Streuung der Einzelabweichungen vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <2,5 % 6. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs. Das Bundesamt entscheidet schriftlich über die standortgebundene, erstmalige Zulassung eines Klassifizierungsgeräts. 7. Am zugelassenen Klassifizierungsgerät dürfen keine technischen Änderungen und keine Verschiebung des Standorts vorgenommen werden.

Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts

in den Anhang 1 oder 2

1. Bevor ein Klassifizierungsgerät in den Anhang 1 oder 2 aufgenommen wird, führt die beauftragte Organisation eine technische Abnahme und einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch. 2. Das Vorgehen richtet sich nach Anhang 3 Ziffern 2–5. Sofern der Hersteller einen eigenen technischen Gerätetest vorsieht, ist dieser anzuwenden. 3. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt sachdienliche Unterlagen (Gerätebeschrieb, Arbeitsanleitung, Länderzulassungen, soweit vorhanden) sowie die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs für ein neu zu bezeichnendes Klassifizierungsgerät.