AS 1999 688

Verordnung
über Infrastrukturen
die dem Eisenbahngesetz nicht unterstellt sind
(VUE)

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),
verordnet:

Art. 1

Eisenbahninfrastrukturen, auf denen keine konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird und die nicht für den Netzzugang geöffnet sind, unterstehen dem Eisenbahngesetz nicht.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann eine Eisenbahninfrastruktur, auf der konzessionierter Personenverkehr betrieben wird, von der Unterstellung unter das Eisenbahngesetz befreien, wenn:

  1. weniger als 100 000 Personen pro Jahr befördert werden;

  2. die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h nicht übersteigt;

  3. die maximale Neigung höchstens 30‰ beträgt; und

  4. aufgrund einer Risikoanalyse besondere Risiken ausgeschlossen werden können.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10049 SR 742.120