AS 2000 1835

Verordnung
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern
(VEA)

Änderung vom 5. Juli 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c und d, Abs. 3 und 4

Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel

Absatz 1 Buchstaben a–f ferner kein Visum:

  1. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino oder der Vereinigten Staaten von Amerika; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewiesen werden;

  2. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Sonder- oder gewöhnlichen Passes von Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Thailand oder der Vereinigten Arabischen Emirate.

Das Bundesamt bezeichnet die anerkannten Aufenthaltstitel (Abs. 2 Bst. c) und Schengenvisa (Abs. 2 Bst. d) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer Weisung.

Bisheriger Absatz 3

II

Diese Änderung tritt am1. August 2000 in Kraft.

5. Juli 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11035 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz