AS 2000 2147
Bundesgesetz
über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge
von Bestechungsgeldern
vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach Einsicht in den Bericht vom 29. Januar 19971 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats und in die Stellungnahme des Bundesrats vom 22. Oktober 19972,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung4 ...
Art. 27 Abs. 3
Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Art. 59 Abs. 2
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
II
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
Ingress gestützt auf Artikel 42quinquies der Bundesverfassung6 ...
Art. 10 Abs. 1bis
Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Art. 25 Abs. 1bis
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. Dezember 1999 Ständerat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. April 2000 unbenützt abgelaufen.7
Es wird auf den1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |