AS 2000 2489
Verordnung
der Eidgenössischen Kommunikationskommission
betreffend das Fernmeldegesetz
Änderung vom 26. September 2000
Die Eidgenössische Kommunikationskommission
verordnet:
I
Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2
1… Mit Ausnahme der Rufnummern der Fernkennzahl 01 erweitert sich diese Möglichkeit nach der Einführung eines geschlossenen Nummerierungsplanes auf die ganze Schweiz.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen regeln unter sich die Fragen bezüglich Tarifierung und Verbindungssteuerung zu geografisch portierten Nummern.
II
Der Anhang 1 wird durch die beiliegende Fassung ersetzt.
III
Diese Änderung tritt am1. November 2000 in Kraft.
26. September 2000 Eidgenössische Kommunikationskommission: Der Präsident: Fulvio Caccia Anhänge 2 Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften für die Nummernportabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 3)
Der Text der Anhänge und ihrer Änderungen wird in der AS und SR nicht publiziert. Er kann bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 1003, 2501 Biel.