AS 2000 2633
Verordnung 01
über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV
vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
verordnet:
Art. 1 Ordentliche Renten
Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1030 Franken festgesetzt.
Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1030 — 1005 = 2,5 Prozent erhöht 10,05 wird. Zur Anwendung gelangen die ab1. Januar 2001 gültigen Rententabellen.
Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2 Indexstand
Die nach Artikel 1 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 187,3 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:
178,7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107,7 (Mai 1993 = 100);
195,9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 1967 (Juni 1939 = 100).
Art. 3 Andere Leistungen
Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafftreten
Die Verordung 99 vom 16. September 19982 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11112 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz