AS 2000 2633

Verordnung 01
über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV

vom 18. September 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
verordnet:

Art. 1 Ordentliche Renten

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1030 Franken festgesetzt.

Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1030 — 1005 = 2,5 Prozent erhöht 10,05 wird. Zur Anwendung gelangen die ab1. Januar 2001 gültigen Rententabellen.

Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 2 Indexstand

Die nach Artikel 1 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 187,3 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:

  1. 178,7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107,7 (Mai 1993 = 100);

  2. 195,9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 1967 (Juni 1939 = 100).

Art. 3 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

SR 831.109

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafftreten

Die Verordung 99 vom 16. September 19982 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11112 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz