AS 2000 3083
Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Ingress letztes lemma ... und gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
Art. 1 Abs. 1
Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Vollzugsstelle).
Art. 60a
Aufgehoben
Art. 87 Abs. 3
Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 und legen betreffend die Voraussetzungen nach Artikel 96 Absatz 2bis eine amtliche Bestätigung bei.
Art. 96 Abs. 2 bis
Sie kann bei privaten Landwirtschaftsbetrieben auf die Erhebung der Abgaben verzichten, wenn deren Einkommen 25 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Sie bemisst das Einkommen wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je
000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Absatz 2 Buchstabe c kommt nicht zur Anwendung.
Art. 111a Verwarnung
(Art. 79 ZDG, Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes)
Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.
Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |