AS 2000 67

Verordnung des VBS
über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)

Änderung vom 6. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b und c

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1

Für die Bestattung von im Dienst verstorbenen Angehörigen der Armee können folgende Kosten zu Lasten der Dienstkasse übernommen werden:

  1. Kranz- oder Blumenspende;

  2. die ortsüblichen Todesanzeigen der Truppe in Tageszeitungen, in der Regel nicht mehr als drei, in begründeten Ausnahmefällen bis höchstens sechs Todesanzeigen;

  3. das militärische Geleit.

Art. 5 Serviceentschädigung

(Art. 70 VVA) Bei Truppenverpflegung beträgt die Serviceentschädigung (Bedienung, Gedeck, Tischwäsche und kleine Zutaten) an die Kantiniers je Offizier oder höheren Unteroffizier, inklusive Mehrwertsteuer zum Normalsatz, maximal 8 Franken pro Tag.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

6. Dezember 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 10722 Ogi