510.301.1
Verordnung des VBS1 über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)
vom 12. Dezember 1995 (Stand am 14. April 2014)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 171 der Verordnung vom 29. November 19952 über die Verwaltung der Armee (VVA), mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes, verordnet:
1. Kapitel …
Art. 1 –23
2. Kapitel Besondere Soldverhältnisse
Art. 3 Bestattungskosten
Für die Bestattung von im Dienst verstorbenen Angehörigen der Armee können folgende Kosten zu Lasten der Dienstkasse übernommen werden:
Kranz- oder Blumenspende;
die ortsüblichen Todesanzeigen der Truppe in Tageszeitungen, in der Regel nicht mehr als drei, in begründeten Ausnahmefällen bis höchstens sechs Todesanzeigen;
das militärische Geleit.4 2 Der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Belege.
AS 1996 388
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Kirchliche Mitarbeiter
(Art. 59 und 103 VVA) Kirchliche Mitarbeiter, die nicht Feldprediger sind, sowie Organisten und Sigristen (Mesmer, Sakristane, Kirchendiener, Küster) werden bei besonderen Militärgottesdiensten zu den ortsüblichen Ansätzen zu Lasten der Dienstkasse entschädigt. Zusätzlich erhalten sie die Transportauslagen (Billett 1. Klasse) zurückerstattet.
2a. Kapitel:5 Soldzulage (Art. 40 VVA)
Art. 4a
Die Soldzulage beträgt:
für angehende Unteroffiziere, angehende höhere Unteroffiziere und angehende Offiziere in einem Grundausbildungsdienst für Kader oder in einem Kadervorkurs zu einem Praktikum oder zu einem Praktischen Dienst pro Person und Tag: 23 Franken;
für höhere Unteroffiziere oder Subalternoffiziere in einem Grundausbildungsdienst zum Einheitskommandanten oder zum Führungsgehilfen Truppenkörper pro Person und Tag: 80 Franken.6 2 Für die Wochenenden zwischen zwei Grundausbildungsdiensten gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung vom19. November 20037 über die Militärdienstpflicht (MDV) besteht das Anrecht auf die Soldzulage des nachfolgenden Grundausbildungsdienstes.
Während den längeren allgemeinen Urlauben gemäss Artikel 40 MDV besteht kein Anrecht auf Soldzulage.
3. Kapitel Naturalverpflegung
Art. 58 Serviceentschädigung
(Art. 70 VVA) Bei Truppenverpflegung beträgt die Serviceentschädigung (Bedienung, Gedeck, Tischwäsche und kleine Zutaten) an die Kantiniers je Offizier oder höheren Unteroffizier, inklusive Mehrwertsteuer zum Normalsatz, maximal 8 Franken pro Tag.
Art. 69 Verpflegung der Angestellten der Bundesverwaltung
(Art. 71 Abs. 1 Bst. b VVA) Für die bei Nachweis eines dienstlichen Interesses vom Truppenhaushalt bezogene Verpflegung haben Angestellte der Bundesverwaltung, mit Einschluss der Berufs- und Zeitmilitärs nach Artikel 47 des Militärgesetzes vom3. Februar 199510, pro Frühstück 7 Franken und pro Mittag- und Nachtessen 10 Franken zu bezahlen.
Art. 7 Verpflegungszubereitung
Für die Zubereitung der Verpflegung durch Gaststätten oder Private beträgt die Entschädigung inklusive Küchenbenützung und Brennmaterial: Franken
pro Person und Verpflegungstag (bis 20 Personen): (Frühstück Fr. 1.20, Mittag- und Nachtessen je Fr.2.40) 6.–
Ab 21 Personen jedoch höchstens pro Tag: (Frühstück Fr. 24.–, Mittag- und Nachtessen je Fr. 48.–) 120.–11 2 In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Ansätze angemessen erhöhen.
4. Kapitel Unterkunft
1. Abschnitt Kantonnemente
Art. 8 Strohberechtigung
(Art. 42 Abs. 2 des BB vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee, BVA12
Die Truppe hat Anrecht auf folgende Mengen Stroh:
5 kg je Person für eine bis zwei Nächte;
8 kg je Person für drei bis fünf Nächte.
Erstreckt sich die Einquartierung am gleichen Ort über eine längere Zeit, so kann für je weitere fünf Nächte oder einen Bruchteil davon ein Zuschuss von2,5 kg je Person bezogen werden. Frühestens nach 20 Nächten kann das Stroh erneuert werden, wenn keine Standortveränderung in Aussicht steht. Die Anfangsration beträgt wieder8 kg.
Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Benützung von Strohsäcken. Hält sich die Truppe bis zu einem Monat am gleichen Ort auf, so erhöht sich dieser Anspruch auf höchstens12 kg.
Art. 9 Strohverrechnung
Das Stroh ist wie folgt zu verrechnen:
bei Kasernierung: Stroh zu 100 Prozent zu Lasten des Bundes;
bei Kantonnementen: Stroh zu je 50 Prozent zu Lasten des Bundes und der Gemeinde. Nach Verwendung bleibt das Stroh Eigentum der Gemeinde.
2. Abschnitt Biwak
Art. 10 Strohberechtigung bei Biwaks
Für das Biwak wird der Truppe normalerweise die gleiche Strohmenge abgegeben wie für das Kantonnement.
Das Stroh geht zu 100 Prozent zu Lasten des Bundes; die Truppe hat es nach Gebrauch bestmöglich zu verwerten. Der Erlös ist in der Dienstkasse zu verbuchen.
3. Abschnitt Besondere Fälle
Art. 11 Beizug von Besitzern von Hütten und Plätzen
(Art. 101 VVA) Dem Besitzer oder einem von ihm bestimmten Vertreter werden für die Teilnahme an der Erkundung, Übernahme und Rückgabe weit abgelegener Alp- und Berghütten sowie Schiess- und Übungsplätze für die mit den öffentlichen Transportunternehmungen befahrbare Strecke die effektiven Reiseauslagen2. Klasse vergütet. Auf allen übrigen Strecken hat die Truppe den Transport zu organisieren.
Art. 12 Schiessanlage
Bei der Benützung von Schiessanlagen werden der Gemeinde oder den Schützengesellschaften ausgerichtet: Fr.
a. Einmalige Entschädigung für Bereitstellung, Übernahme und Übergabe der Anlage, sofern keine Stundenentschädigung nach Buchstabe b gefordert wird 50.— Fr.
13 Stundenentschädigung für die Aufsicht während des Schiessens auf elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen sowie elektronischen Trefferanzeigeanlagen pro Stunde 25.—
14 Schussentschädigung für die Benützung der Schiessanlage, des Scheiben- und Zeigermaterials inkl. Aufziehen von neuen Scheibenbildern, Verbrauch an Kleister, Schusslochkleber, Strom usw.
– bei einfachen Schiessanlagen (Zugscheiben), pro Schuss –.17 – bei elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen, pro Schuss –.25 – bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen, pro Schuss –.30
Der Zeiger- und Sicherungsdienst hat durch die Truppe selbst zu erfolgen.
6. Kapitel Sanitätsdienst
Inkonvenienzentschädigung (Art. 127 VVA) 1 Für die Inkonvenienzen beim Einsatz von Angehörigen der Sanitätstruppen in Zivilspitälern wird folgende Pauschalentschädigung pro Person und Tag bezahlt: a.17 2 Franken, wenn der fachtechnische Einsatz bei Dienstleistungen im Truppenverband durch den Führungsstab der Armee angeordnet bzw. bewilligt wird; b. 3 Franken bei Fachausbildung zu Spezialisten der Sanitätstruppen und bei Spitalpraktika während den Sanitätsrekrutenschulen (Einzeldienstleistungen). 1. Jan. 2003 (AS 2002 4203).
2 In der Pauschalentschädigung sind die Kosten für Bereitstellung der Büros, Reinigung der verschiedenen Arbeitsräume, Abgabe, Reinigung und Instandstellung der Spitalwäsche und sonstige Nebenauslagen sowie in der Regel die Haftpflichtversicherung inbegriffen.
Art. 1618 Gästebeitrag
(Art. 128 VVA) Der vom Bund verlangte Beitrag für Verpflegung und Unterkunft im Armeelager für Behinderte beträgt 18 Franken pro Person und Tag.
7. Kapitel Armeetiere
1. Abschnitt Pferde und Maultiere
Art. 1719 Strohration
Die Strohration pro Pferd und Maultier beträgt pro Tag4 kg.
Für den Entlassungstag besteht kein Anspruch auf eine Strohration.
Art. 18 Verrechnung
Stallstroh geht zu 100 Prozent zu Lasten des Bundes. Strohrückstände und Dünger gehören dem Kantonnementsgeber.
Art. 19 Strohration bei Biwaks
Im Biwak kann Stroh für Pferde und Maultiere nötigenfalls auf Befehl des Truppenkommandanten abgegeben werden. Dieses geht zu 100 Prozent zu Lasten des Bundes. Die Truppe hat dieses nach Gebrauch bestmöglich zu verwerten. Der Erlös ist in der Dienstkasse zu verbuchen.
2. Abschnitt:20 Entschädigungen
Art. 20 Miet- und Taggeld
Das Mietgeld für Armeepferde beträgt pro Pferd und Diensttag 40 Franken.
Die Taggeldentschädigung für arbeitsunfähige Armeepferde nach Artikel 26 der Verordnung des VBS vom 27. März 201421 über die Armeetiere beträgt 40 Franken.
Das Mietgeld für Armeehunde beträgt pro Hund und Diensttag 8 Franken.
Die Taggeldentschädigung für arbeitsunfähige Armeehunde nach Artikel 26 der Verordnung des VBS vom 27. März 2014 über die Armeetiere beträgt 8 Franken.
Art. 21
Aufgehoben
Art. 22 Ausserdienstliche Tätigkeit
Für die angeordnete ausserdienstliche Tätigkeit mit Armeehunden richtet das Heer den Armeehundeführerinnen und -führern eine jährliche Entschädigung von maximal 600 Franken aus.
Die Entschädigung richtet sich nach der Anzahl bestandener Prüfungen sowie absolvierter ausserdienstlicher Tätigkeiten.
8. Kapitel Fahrzeuge
Art. 2322 Kilometerentschädigung
(Art. 146 VVA) Die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung privater Fahrzeuge beträgt:
70 Rappen für Personenwagen;
30 Rappen für Motorräder und Roller.
Art. 24 Garageeinrichtungen
Für die Benützung von privaten Garageeinrichtungen werden bezahlt:
Motorrad Motorfahrzeug Motorfahrzeug Anhänger bis 3,5 t Gesamt- über3,5 t der Geländeperso- gewicht Gesamtgewicht nenwagen Fr. Fr. Fr.
einmalige Benützung von Waschplatz inkl. Schlauchmaterial und Wasser 2.— 4.— 5.—
Zuschlag für: – Benützung des Liftes – 2.50 3.— – Verwendung einer Hochdruckwasserpumpe – 2.50 3.—
Die Benützung von Hochdruckschmieranlagen sowie von Abdampfgeräten darf von der Truppe nicht entschädigt werden.
Art. 2523
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom15. August 198624 über die Verwaltung der Armee wird aufgehoben.
Art. 26b26 Übergangsbestimmung zur Änderung vom7. November 2011
Angehörige der Armee, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom7. November 2011 dieser Verordnung einen Grundausbildungsdienst für Kader begonnen haben und die diesen am Stück leisten, erhalten bis zum 31. Dezember 2012 Soldzulagen nach bisherigem Recht.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
[AS 1986 1774, 1989 2501, 1990 1745, 1991 2578, 1992 2207, 1993 2827, 1994 2438]