AS 2004 3515
Verordnung des VBS
über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)
Änderung vom 25. Juni 2004
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
2a. Kapitel: Soldzulage (Art. 40 VVA)
Art. 4a
Die Soldzulage pro Tag für alle Angehörigen der Armee der nachstehenden Kader- Grundausbildungsdienste, unabhängig des Grades, beträgt in:
den Anwärterschulen, Unteroffiziersschulen für Kpl, Küchencheflehrgängen und den Lehrgängen für höhere Unteroffiziere 5 Franken;
den Unteroffiziersschulen für Wm Gruppenführer, Technischen Lehrgängen für technische Fw, Offiziersanwärterschulen, Offizierslehrgängen, Kadervorkursen zu Praktika und den Praktika als Unteroffiziere 10 Franken;
den Kadervorkursen zu Praktika und den Praktika als höhere Unteroffiziere 20 Franken;
den Offiziersschulen, inkl. den dazugehörigen Praktika 25 Franken;
den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten sowie den Praktischen Diensten als Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Fourrier und Hauptfeldweibel 40 Franken;
den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten und den Praktischen Diensten als Leutnant 50 Franken;
den Grundausbildungsdiensten als höherer Unteroffizier oder als Subalternoffizier im Hinblick auf die Funktion eines Einheitskommandanten oder eines Führungsgehilfen Stufe Truppenkörper 80 Franken.