AS 2001 2323

Verordnung
über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz
und schweizerischer Militäruniformen im Ausland

Änderung vom 29. August 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. November 19701 über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und schweizerischer Militäruniformen im Ausland wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,

Art. 1 Abs. 2

Unterausländischen Uniformen sind diejenigen der ausländischen Streitkräfte (Landheer, See- und Luftstreitkräfte), der Polizei und verwandter Organe sowie der Grenzwacht zu verstehen.

Art. 2 Bst. c

Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 1 sind ausgenommen:

c. Angehörige ausländischer Streitkräfte, Angehörige von Polizei- und Grenzwachtdiensten sowie von Zollbehörden und verwandten Organen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.

Art. 3

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 1.

Art. 5 Bst. a und c

Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 4 sind ausgenommen:

a. die im Ausland akkreditierten schweizerischen Verteidigungsattachés und ihre Gehilfen;

Militäruniformen im Ausland

c. schweizerische Armeeangehörige bei ihrer Tätigkeit im Ausland im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.

Art. 6 Abs. 1

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 4.

Art. 8

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und die Oberzolldirektion sind mit dem Vollzug unter Mitwirkung der kantonalen Polizeibehörden beauftragt.

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft.

29. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz