Funtauna

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Verordnung
über das Tragen ausländischer Uniformen
in der Schweiz und Schweizerischer Militäruniformen
im Ausland
1

vom 4. November 1970 (Stand am 1. Oktober 2001)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,3

beschliesst:

I. Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz

Art. 1

Das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz ohne Bewilligung ist verboten.

Unter ausländischen Uniformen sind diejenigen der ausländischen Streitkräfte (Landheer, See- und Luftstreitkräfte), der Polizei und verwandter Organe sowie der Grenzwacht zu verstehen.4

Art. 2

Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 1 sind ausgenommen:

  1. die Mitglieder des in der Schweiz beglaubigten diplomatischen Korps;

  2. die Besatzungen ausländischer Militärflugzeuge, denen das Bundesamt für Zivilluftfahrt5 das Überfliegen und das Landen in der Schweiz bewilligt hat mit der Ermächtigung, sich während der Zwischenlandung für Unterkunft und Verpflegung in eine nahe gelegene Ortschaft zu begeben;

  3. 6Angehörige ausländischer Streitkräfte, Angehörige von Polizei- und Grenzwachtdiensten sowie von Zollbehörden und verwandten Organen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.

Art. 37

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 1.

II. Tragen schweizerischer Militäruniformen im Ausland

Art. 4

Das Tragen schweizerischer Militäruniformen im Ausland ohne Bewilligung ist verboten.

Art. 5

Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 4 sind ausgenommen:

  1. 8die im Ausland akkreditierten schweizerischen Verteidigungsattachés und ihre Gehilfen;

  2. einzeln reisende schweizerische Wehrmänner bei der Durchreise über bestimmte Strecken im Ausland gemäss besondern internationalen Vereinbarungen9;

  3. 10schweizerische Armeeangehörige bei ihrer Tätigkeit im Ausland im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.

Art. 6

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 4.11

Vorbehalten bleibt die Bewilligung zum Tragen der schweizerischen Militäruniform im Ausland durch den ausländischen Staat.

III. Schlussbestimmungen

Art. 7

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

Mit seinem Inkrafttreten sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Bundesratsbeschluss vom 30. Juli 195412 über das Verbot des Tragens fremder Uniformen in der Schweiz.

Art. 813

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und die Oberzolldirektion sind mit dem Vollzug unter Mitwirkung der kantonalen Polizeibehörden beauftragt.