AS 2001 542

Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
(mit Anhängen)

Übereinkommen vom 20. Mai 1987

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» Zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Angenommen am 20. Dezember 2000 Inkrafttreten für die Schweiz: 20. Dezember 2000

Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das gemeinsame Versandverfahren dient in erster Linie dazu, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Einfachere und klarere Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren nützen sowohl den Beteiligten als auch den Zollbehörden. (2) Die in den letzten Jahren aufgetretenen Probleme bei den Versandverfahren haben den Haushalten der Vertragsparteien erhebliche Einnahmenverluste verursacht und eine Bedrohung für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten dargestellt. (3) Die Versandverfahren sollten daher modernisiert werden, um besser auf die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten eingehen und gleichzeitig die öffentlichen Interessen der Vertragsparteien wirksamer schützen zu können. (4) Es sollte klar zwischen einem für alle Beteiligten geltenden Regelverfahren und den Vereinfachungen unterschieden werden, die nur für diejenigen Beteiligten gelten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zu diesem Zweck muss ein ausgewogener Ansatz verfolgt werden, bei dem die Risiken angemessen zu berücksichtigen sind, um zuverlässige Beteiligte bevorzugt behandeln und ihnen im Rahmen einer

SR 0.631.242.049

besonderen Bewilligung Vereinfachungen gewähren zu können, ohne den Grundsatz des freien Zugangs zum Regelverfahren zu verletzen. (5) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung im gemeinsamen Versandverfahren, einschliesslich der Inanspruchnahme der verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung und der Befreiung von der Sicherheitsleistung, müssen besser definiert werden. Bei der Festlegung der Sicherheit und ihrer Höhe müssen sowohl die Zuverlässigkeit des Beteiligten als auch die mit den Waren verbundenen Risiken berücksichtigt werden, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien gewährleisten zu können, ohne jedoch für die Beteiligten eine unverhältnismässige Belastung darzustellen, (6) Zur Sicherung der Einnahmen der Vertragsparteien und zur Vorbeugung von Betrügereien im Rahmen des Versandverfahrens sollten in den Vorschriften über die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft abgestufte Massnahmen vorgesehen werden. Bei einem erhöhten Risiko, das Einnahmeverluste mit sich bringen könnte, sollte daher zunächst die Reduzierung des Betrags der Gesamtbürgschaft untersagt werden. Liegen dagegen nachweislich aussergewöhnlich kritische Umstände vor, die insbesondere auf das Werk internationaler krimineller Vereinigungen zurückzuführen sind, muss vorübergehend auch die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft untersagt werden können. Wird keine Gesamtbürgschaft, sondern eine Einzelsicherheit verlangt, so sollten die damit verbundenen Belastungen für die Beteiligten durch möglichst weitgehende Vereinfachungen verringert werden. Bei der Anwendung dieser abgestuften Massnahmen sollte jedoch auch der besonderen Lage derjenigen Wirtschaftsbeteiligten Rechnung getragen werden, die bestimmte Voraussetzungen (7) Ferner sollte festgelegt werden, wie die zuständigen Behörden das Verfahren unter Berücksichtigung des Ortes, des Zeitpunkts und der Umstände seiner Beendigung erledigen, damit Umfang und Grenzen der Verpflichtungen des Verfahrensinhabers eindeutiger bestimmt werden können und sichergestellt wird, dass dieser weiter uneingeschränkt haftet, falls nicht festgestellt werden kann, ob das Verfahren beendet wurde.

Zur Steigerung der Sicherheit und der Wirksamkeit der Versandverfahren sollte die Erledigung durch entsprechende Rechtsvorschriften sowie operationelle Massnahmen dahingehend verbessert werden, dass eine möglichst rasche Erledigung des Versandverfahrens durch die zuständigen Behörden gewährleistet ist. (8) Die Verwaltung und die Überwachung des gemeinsamen Versandverfahrens liessen sich bis zur vollständigen Einrichtung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens dadurch verbessern, dass die anzuwendenden Verfahren und einzuhaltenden Fristen eindeutig festgelegt werden, um für die Anwender des Verfahrens eine qualitativ hochwertige Dienstleistung sicherzustellen. (9) Die bisherigen Rechtsvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren sollten ergänzt werden, um die Abgabenerhebung im Falle des Entstehens einer Schuld zu vereinfachen. Daher muss genau festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Schuld entsteht, wer die Schuldner sind, und welche Stelle für die Abgabenerhebung zuständig ist.

(10) Die mit den Beschlüssen Nrn. 1/992 und 2/993 in das Übereinkommen eingefügten besonderen Vorschriften über die Funktionsweise des EDV-gestützten gemeinsamen Versandverfahrens sollten an die neue Struktur der Anlagen angepasst (11) Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der ECU am1. Januar 1999 durch den Euro ersetzt worden ist. (12) Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit erschien es angesichts der umfangreichen Änderungen der Anlagen I, II und III des Übereinkommens zweckmässig, diese Anlagen durch einen neuen Text zu ersetzen. (13) Die Änderungen der Anlagen machen eine Anpassung des Übereinkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens erforderlich –
beschliesst:

Art. 1

Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 wird «Anlage II» durch «Anlage I» ersetzt. 2. In Artikel 7 Absatz 2 Satz1 werden die Worte «Versandpapiere T1 und T2 ... auszustellen» durch «Versandanmeldungen T1 und T2 ... anzunehmen» ersetzt. 3. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte «mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I» durch die Worte «mit einem einzigen Beförderungsmittel» ersetzt. 4. In Artikel 8 werden die Worte «mit Versandpapieren T1 oder T2» durch «im T1- oder T2-Verfahren» ersetzt. 5. In Artikel 9 Absatz 4 werden die Worte «Alle Versandpapiere T2» durch die Worte «Alle angenommenen Versandanmeldungen T2» und die Worte «auf die entsprechenden Versandpapiere T2» durch «auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2» ersetzt. 6. Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen. 7. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte «der Versandpapiere T1 und T2» durch 8. In Artikel 12 Absatz 2 wird der Verweis auf «Titel X Kapitel I der Anlage II» durch den Verweis auf «Titel III Kapitel VIII der Anlage I» ersetzt. 9. In Artikel 12 Absatz 3 werden die Worte «mit Versandpapieren T1 oder T2» durch «mit einer Versandanmeldung T1 oder T2» ersetzt. 10. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte «mit einem Versandpapier T1 oder T2» durch «im T1- oder T2-Verfahren» ersetzt.

AS 2000 2068 11. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte «mit einem Versandpapier T2 oder einem» durch «im T2-Verfahren oder mit einem» ersetzt. 12. In Artikel 15 Absatz 3 wird der Text von Buchstabe b) gestrichen.

Art. 2

Die Anlage I wird durch den Text in Anhang A zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 3

Die Anlage II wird durch den Text in Anhang B zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 4

Die Anlage III wird mit Ausnahme ihrer Anhänge I bis IV durch den Text in Anhang C zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 5

(1) Anhang I der Anlage III wird Anhang A1 «Muster des Vordrucks für die Versandanmeldungen» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III. (2) Anhang II der Anlage III wird Anhang A2 «Muster des fakultativ zu verwendenden Vordrucks für die Versandanmeldungen» der durch diesen Beschluss geänder ten Anlage III. (3) Anhang III der Anlage III wird Anhang A3 «Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A1» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III. (4) Anhang IV der Anlage III wird Anhang A4 «Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A2» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III.

Art. 6

Die Anlage IV wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: «a) alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von

Artikel 3 Punkt l) der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;»

2. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: «c) wenn die Forderung den Betrag von 1500 Euro übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Massgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.»

Art. 7

1. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 2. Er gilt ab dem1. Juli 2001. Ab dem1. Januar 2001 können gemeinsame Versandverfahren mit Waren des Anhangs I der Anlage I nur dann mit einer Gesamtbürgschaft durchgeführt werden, wenn diese gemäss den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I bewilligt worden ist.

Artikel 71 der Anlage I sowie Absatz 7 b) dieses Artikels gelten ab dem1. Januar

2001. 3. Dieser Beschluss gilt nicht für Waren, die vor dem Beginn seiner Geltung in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind. 4. Verweisungen auf die Anlagen zu dem Übereinkommen in der Fassung vor dem vorliegenden Beschluss gelten als Verweisungen auf die Anlagen in der Fassung dieses Beschlusses. 5. Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 von Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses werden aufgehoben. 6. Artikel 30 Absatz 1 der durch diesen Beschluss geänderten Anlage I gilt für die Abgangsstellen spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII der Anlage I anwenden. 7. Für Titel III der durch diesen Beschluss geänderten Anlage I des Übereinkommens gilt Folgendes:

  1. Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses gültig waren, können bis spätestens zum 31. Dezember 2001 gültig bleiben.

  2. Jede Bewilligung, die den Status eines zugelassenen Versenders gewährt, muss den Anforderungen des Artikels 71 der Anlage I entsprechen, sobald die betreffende Abgangsstelle die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII der Anlage I anwendet. Bewilligungen, die vor dem 31. März 1999 gültig waren, müssen den Anforderungen des Artikels 71 der Anlage I jedoch bis zu dem von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitpunkt, spätestens aber am 31. März 2004, entsprechen.

  3. Für die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffern i) und iii) der Anlage I genannten Vereinfachungen ist eine Bewilligung erst ab dem vom Gemischten Ausschuss festzulegenden Zeitpunkt und unter den von ihm festzulegenden Voraussetzungen erforderlich.

8. Die im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses vorrätigen Vordrucke, die den entsprechenden Mustern in Anlage III des durch den vorliegenden Beschluss geänderten Übereinkommens nicht in allen Punkten entsprechen, können mit den entsprechenden Änderungen bis zur Erschöpfung des Vorrats weiter verwendet werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002. Unter den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bedingungen kann der Vordruck «TC32-Sicherheitstitel für Pauschalbürgschaft» an Stelle des Vordrucks in Anhang B3 der Anlage III als Sicherheitstitel für eine Einzelsicherheit im Sinne des Artikels

Absatz 2 der Anlage I verwendet werden. In diesem Fall ist das Wort «Pauschalbürgschaft» oben auf der Vorderseite des Vordrucks durchzustreichen und durch das Wort «Einzelsicherheit» zu ersetzen. 9. Vor dem1. Januar 2003 nimmt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der in Abstimmung mit den repräsentativen Organisationen der betroffenen Wirtschaftskreise erstellt wird, eine Evaluierung der Massnahme zur Angabe des HS-Codes vor. Er gibt gegebenenfalls an, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die obligatorische Verwendung dieses Codes sowie gegebenenfalls weiterer Angaben für in das gemeinsame Versandverfahren überführte Waren auf eine höchstmögliche Anzahl von Versandverfahren ausgedehnt werden kann. Bei dieser Evaluierung wird insbesondere der Einführung des EDV-gestützten gemeinsamen Versandverfahrens Rechnung getragen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000 Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Michel Vanden Abeele 11315 Anhang A Anlage I Gemeinsames Versandverfahren

Art. 1

(1) In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für die Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, unabhängig davon, ob sie im T1- oder T2- Verfahren durchgeführt werden. (3) Die Waren mit erhöhtem Risiko sind in Anhang I aufgeführt. Verweist eine Bestimmung dieses Übereinkommens auf den genannten Anhang, so finden die betreffenden Massnahmen auf die Waren dieses Anhangs nur Anwendung, wenn deren Menge die jeweilige Mindestmenge überschreitet. Anhang I wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Kapitel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich

(1) Das gemeinsame Versandverfahren gilt nicht für Postsendungen (einschliesslich Postpakete). (2) Eine Vertragspartei kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch Rohrleitungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

  1. «zuständige Behörden»: die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wurde;

  2. «Versandanmeldung»: der Akt, durch den eine Person nach den vorgeschriebenen Formen und Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;

  1. «Exemplare der Versandanmeldung»: die Exemplare des für die Versandanmeldung verwendeten Papiers oder der Papiere;

  2. «T 2-Verfahren»: das T2-Verfahren nach Artikel 2 des Übereinkommens, das auf den Exemplaren der Versandanmeldung durch die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» gekennzeichnet wird;

  3. «Hauptverpflichteter»: die Person, die Waren selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt;

  4. «Abgangsstelle»: die Zollstelle, bei der die Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführt werden;

  5. «Durchgangszollstelle»: – die Eingangszollstelle einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Abgangs der Waren oder – die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlässt;

  6. «Bestimmungsstelle»: die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;

  7. «Stelle der Bürgschaftsleistung»: die von den zuständigen Behörden eines jeden Landes bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird;

  8. «Bürge»: jede natürliche oder juristische dritte Person, die sich schriftlich verpflichtet, den Betrag der möglicherweise entstehenden Schuld bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags selbstschuldnerisch zu entrichten;

  9. «HS-Code»: numerischer Code für die Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die mit dem Übereinkommen vom 14. Juni 1983 festgelegt wurde;

  10. «Schuld» die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren;

  1. «Schuldner»: eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete natürliche oder juristische Person;

  2. «Kommission»: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

  3. «Überlassung einer Ware»: die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;

  4. «in einer Vertragspartei ansässige Person»: – im Fall einer natürlichen Person: eine Person, die dort ihren normalen Wohnsitz hat, – im Fall einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: eine Person, die dort ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.

  5. «Informatikverfahren» – der Austausch von EDI-Standard-Nachrichten mit den zuständigen Behörden; – die Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in die EDV-Systeme der zuständigen Behörden;

  6. «EDI» (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Normen strukturiert sind, zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

  7. «Standard-Nachricht» eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten;

  8. «personenbezogene Daten» alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.

Kapitel II Pflichten des Hauptverpflichteten

Art. 4

Der Hauptverpflichtete hat

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen und unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverändert zu gestellen;

  1. die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;

  2. den für die Überwachung zuständigen Behörden auf deren Aufforderung und innerhalb der möglicherweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeglicher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen (2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist der Warenführer oder der Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren der Bestimmungsstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu gestellen.

Kapitel III Sicherheitsleistung

Art. 5 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

(1) Der Hauptverpflichtete hat eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern. (2) Die Sicherheit ist:

  1. entweder eine Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren gilt,

  2. oder, als Vereinfachung im Sinne des Artikels 48, eine Gesamtbürgschaft, die mehrere Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren abdeckt.

Art. 6 Leistung der Sicherheit

(1) Die Sicherheit kann geleistet werden durch

  1. eine Barsicherheit bei der Abgangsstelle;

  2. eine Bürgschaft bei der Stelle der Bürgschaftsleistung.

(2) Die zuständigen Behörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des Versandverfahrens entgegensteht. (3) Die Barsicherheit muss in der Währung des Abgangslandes hinterlegt oder durch ein anderes von den zuständigen Behörden dieses Landes anerkanntes Zahlungsmittel geleistet werden. Die Barsicherheit oder das gleichwertige Zahlungsmittel ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes zu leisten. (4) Der Bürge muss in der Vertragspartei ansässig sein, in dem die Bürgschaft geleistet wird, und muss dort von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Der Bürge muss in den Vertragsparteien, die durch das betreffende Versandverfahren berührt werden, ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten be- nennen. Ist die Gemeinschaft eine dieser Vertragsparteien, so muss der Bürge in jedem einzelnen Mitgliedstaat ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung eines Bürgen ab, wenn er nach ihrer Einschätzung nicht die Gewähr für die vollständige und fristgerechte Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Schuld bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrags bietet.

Art. 7 Befreiung von der Sicherheitsleistung

(1) Ausser in den erforderlichenfalls festzulegenden Fällen ist keine Sicherheit zu leisten für:

  1. Beförderungen auf dem Luftweg;

  2. Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen;

  3. Warenbeförderungen durch Rohrleitungen;

  4. gemeinsame Versandverfahren, die gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i) durchgeführt werden.

(2) Jedes Land kann auf seinem Hoheitsgebiet Warenbeförderungen auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstrassen von der Sicherheitsleistung befreien. Die Länder teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen mit; die Kommission setzt die anderen Länder hiervon in Kenntnis.

Kapitel IV Sonstige Vorschriften

Art. 8 Rechtlicher Status der Unterlagen und Feststellungen

(1) Die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäss ausgestellten Dokumente und getroffenen oder akzeptierten Massnahmen. (2) Feststellungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.

Art. 9 Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zolls

Jedes Land übermittelt der Kommission in der vorgesehenen Form ein Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Dienststellen unter Angabe ihrer Dienststellennummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten. Jede Änderung ist der Kommission mitzuteilen. Die Kommission teilt diese Angaben den übrigen Ländern mit.

Art. 10 Zuwiderhandlungen und Sanktionen

Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.

Art. 11 Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren

Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, dass die Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden.

Titel II Verfahrensablauf

Kapitel I Einzelsicherheit

Art. 12 Leistung der Einzelsicherheit

(1) Die Einzelsicherheit muss den Betrag der möglicherweise entstehenden Schuld unter Zugrundelegung der höchsten im Abgangsland für die betreffenden Waren geltenden Abgabensätze in voller Höhe abdecken. Die zur Berechnung der Einzelsicherheit zu Grunde zu legenden Abgabensätze dürfen jedoch nicht niedriger als der Mindestsatz sein, sofern ein solcher in Spalte 5 des Anhangs I festgelegt ist. (2) Die Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit ist in allen Vertragsparteien gültig; sie wird erstattet, sobald das Versandverfahren erledigt worden ist. (3) Die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung kann in der Form von in allen Vertragsparteien gültigen Einzelsicherheitstiteln im Wert von je 7000 Euro geleistet werden, die der Bürge den Personen ausstellt, die als Hauptverpflichtete auftreten wollen. Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7000 Euro.

Art. 13 Modalitäten der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung

(1) Für die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang B1 der Anlage III zu verwenden. Ist die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht gleichzeitig Abgangsstelle, so bewahrt sie eine Kopie der von ihr angenommenen Bürgschaftserklärung auf. Das Original wird vom Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Erforderlichenfalls kann die Abgangsstelle eine Übersetzung in die oder in eine der Amtssprache(n) des betreffenden Landes verlangen. (2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.

Art. 14 Modalitäten der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel

(1) In dem Fall nach Artikel 12 Absatz 3 ist für die Einzelsicherheit eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang B2 der Anlage III zu verwenden.

Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss.

(2) Der Einzelsicherheitstitel wird gemäss Anlage III ausgestellt. Der Bürge vermerkt auf dem Sicherheitstitel das äusserste Datum der Gültigkeit, das ein Jahr ab dem Tag seiner Ausstellung nicht überschreiten darf. (3) Der Bürge kann Sicherheitstitel ausgeben, die für gemeinsame Versandverfahren mit Waren der Liste in Anhang I nicht gelten. Zu diesem Zweck bringt der Bürge auf den betreffenden Sicherheitstiteln diagonal einen der nachstehenden Vermerke an: – ES Validez limitada – DA Begrænset gyldighed – DE Beschränkte Geltung – EL Περιορισµενη ισχυς – EN Limited validity – FR Validité limitée – IT Validità limitata – NL Beperkte geldigheid – PT Validade limitada – FI Voimassa rajoitetusti – SV Begränsad giltighet – CS Omezená platnost – HU Korlátozott érvényü – IS Takmarkaδ gildissviδ – NO Begrenset gyldighet – PL Ograniczona waznosc – SK Obmedzená platnost‘ (4) Der Hauptverpflichtete hinterlegt bei der Abgangsstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Einzelsicherheitstitel im Wert von jeweils 7000 Euro. Diese Titel werden von der Abgangsstelle aufbewahrt.

Art. 15 Kündigung der Bürgschaft

(1) Die Stelle der Bürgschaftsleistung kündigt die Bürgschaft, wenn die zum Zeitpunkt der Annahme der Bürgschaftserklärung geltenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch der Bürge kann die Bürgschaft jederzeit kündigen. (2) Die Kündigung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Bekanntgabe an den Bürgen oder die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam. Vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung an können vorher ausgegebene Sicherheitstitel nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden. (3) Das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, teilt der Kommission unverzüglich die Kündigung sowie den Tag ihres Wirksamwerdens mit. Die Kommission setzt die anderen Länder hiervon in Kenntnis.

Kapitel II Beförderungsmittel und Anmeldungen

Art. 16 Ladevorschriften

(1) In einer Versandanmeldung dürfen nur solche Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert werden sollen. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels:

  1. ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,

  2. ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen,

  3. Schiffe, die eine Einheit bilden,

  4. Behälter, die auf ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

(2) Ein einziges Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei verschiedenen Abgangsstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungsstellen zu entladen.

Art. 17 Schriftliche Versandanmeldung

(1) Um in das gemeinsame Versandverfahren überführt werden zu können, müssen die Waren in einer Versandanmeldung auf einem Vordruck entsprechend einem der Muster in Anlage III aufgeführt werden. (2) Der Vordruck der Versandanmeldung kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster in Anlage III ergänzt werden, die Bestandteil der Anmeldung sind. (3) An Stelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil der Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.

(4) Die in den Absätzen1 bis 3 genannten Vordrucke sind gemäss Anlage III auszufüllen. Sie sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden eines durch ein gemeinsames Versandverfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. (5) Schliesst das gemeinsame Versandverfahren im Abgangsland an eine andere zollrechtliche Bestimmung an, so ist in der Versandanmeldung auf diese Bestimmung oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen. Gegebenenfalls kann die Abgangsstelle die Vorlage dieser Papiere verlangen. (6) Der Versandanmeldung ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers absehen; es muss jedoch zu ihrer Verfügung gehalten werden.

Art. 18 Sonstige Versandanmeldungen

(1) Eine durch Austausch von EDI-Standardnachrichten abgegebene Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anlage III entsprechen. (2) Wird die Versandanmeldung durch Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in das EDV-System der zuständigen Behörden abgegeben, so werden den zu diesem Zweck bezeichneten zuständigen Behörden für die EDV-gestützte Bearbeitung an Stelle der Angaben der schriftlichen Anmeldung nach Anlage III Daten in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den für die schriftlichen Anmeldungen erforderlichen Angaben entsprechen. (3) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, dass bei den in einem Informatikverfahren erstellten Versandanmeldungen Ladelisten als beschreibender Teil verwendet werden. (4) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, dass die Anmeldung oder einige ihrer Angaben unter Verwendung von Disketten oder Magnetbändern oder durch ähnliche Mittel des Datenaustauschs, gegebenenfalls in Form von Codes, übermittelt werden.

Art. 19 Gemischte Sendungen

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, so können dem Vordruck für die Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T «T2Fbis» oder

b) Ladelisten mit den Kurzbezeichnungen «T1», «T2» oder «T2F» beigefügt

Art. 20 T1-Verfahren als Regelverfahren

Ist keine der Kurzbezeichnungen T1, T2 oder T2F in das rechte Unterfeld des Feldes1 auf der Versandanmeldung eingetragen worden, oder wurde Artikel 19 bei Sendungen nicht beachtet, die sowohl im T1-Verfahren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren enthalten, so gelten die Waren als im T1-Verfahren befördert.

Art. 21 Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Hauptverpflichteten

Die Versandanmeldung ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen, wodurch seine Haftung begründet wird in Bezug auf

  1. die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

  2. die Echtheit der beigefügten Unterlagen und

  3. die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der betreffenden Waren in das gemeinsame Versandverfahren.

Kapitel III Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle

Art. 22 Abgabe der Versandanmeldung

Die Versandanmeldung ist bei der Abgangsstelle während deren Öffnungszeiten abzugeben. Die Abgangsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Anmeldung ausserhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird. Die Abgangsstelle kann ferner auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Anmeldung an einem anderen Ort abgegeben wird.

Art. 23 Beförderungsroute

(1) Die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sind über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungsstelle zu befördern. (2) Unbeschadet des Artikels 64 legt die Abgangsstelle bei Waren der Liste in Anhang I oder in Fällen, in denen die zuständigen Behörden oder der Hauptverpflichtete dies für notwendig erachten, unter Berücksichtigung der Angaben des Hauptverpflichteten eine verbindliche Beförderungsroute fest, wobei sie in Feld 44 der Versandanmeldung zumindest die Durchfuhrländer vermerkt.

Art. 24 Annahme und Eintragung der Versandanmeldung

Die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle angenommen und eingetragen, sofern

a) sie alle zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Angaben enthält,

  1. alle vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und

  2. ihr die Waren, auf die sie sich bezieht, gestellt worden sind.

Art. 25 Berichtigung der Versandanmeldung

(1) Dem Hauptverpflichteten wird auf Antrag gestattet, eine oder mehrere Angaben in der Versandanmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den zuständigen Behörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass sich die Versandanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. (2) Eine Berichtigung wird nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die zuständigen Behörden

  1. den Hauptverpflichteten davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen;

  2. festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

  3. die Waren bereits überlassen haben.

Art. 26 Frist für die Gestellung bei der Bestimmungsstelle

(1) Die Abgangsstelle legt die Frist fest, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind; dabei berücksichtigt sie die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten. (2) Diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist bindet die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf von diesen Behörden nicht geändert werden. (3) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

Art. 27 Prüfung der Versandanmeldung

(1) Zur Prüfung der angenommenen Versandanmeldungen können die zuständigen Behörden des Abgangslandes auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder stichprobenweise:

  1. eine Prüfung der Versandanmeldung und der ihr beigefügten Unterlagen,

  2. eine Beschau der Waren, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung vornehmen.

(2) Die Beschau der Waren erfolgt an dem dazu vorgesehenen Ort und zu der dafür vorgesehenen Zeit. Auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten können die zuständigen Behörden die Beschau der Waren jedoch auch an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen.

Art. 28 Nämlichkeitssicherung

(1) Die Abgangsstelle sichert die Nämlichkeit in der von ihr für erforderlich gehaltenen Weise. (2) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 des Übereinkommens wird die Überlassung der in das gemeinsame Versandverfahren zu überführenden Waren abgelehnt, wenn keine Verschlüsse gemäss Artikel 11 Absätze 2 oder 3 des Übereinkommens angelegt werden können. (3) Erfolgt der Verschluss durch Raumverschluss, so prüfen die zuständigen Behörden die Zulassung oder andernfalls die Tauglichkeit des Beförderungsmittels für eine Beförderung unter Verschluss. (4) Als auf Grund anderer Zollvorschriften zugelassen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens gelten Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Behälter, wenn sie auf Grund eines internationalen Übereinkommens, dem die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Länder als Vertragsparteien angehören, zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen sind. (5) Verschlüsse müssen die in Anhang II aufgeführten Eigenschaften aufweisen. (6) Ein Verschluss darf nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörden abgenommen oder verletzt werden. (7) Die Warenbezeichnung gilt als zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Übereinkommens geeignet, wenn sie so genau ist, dass Art und Menge der Waren leicht zu erkennen sind. In Fällen nach Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens trägt die Abgangsstelle in Feld «D Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» einen der folgenden Vermerke ein: – ES Dispensa – DA Fritaget – DE Befreiung – EL Απαλλαγη – EN Waiver – FR Dispense – IT Dispensa – NL Vrijstelling – PT Dispensa – FI Vapautettu – SV Befrielse – CS Osvobození – HU Mentesség – IS Undanþegið – NO Fritak – PL Zwolniony – SK Oslobodenie

Art. 29 Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren

(1) Die Abgangsstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf den Exemplaren der Versandanmeldung. Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangsstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung. (2) Die dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung begleiten die Waren während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren.

Art. 30 Versandbegleitdokument

(1) Wird die Versandanmeldung von der Abgangsstelle EDV-gestützt bearbeitet, so werden die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung durch das Versandbegleitdokument gemäss dem Muster in Anlage III ersetzt. (2) Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen oder eine Ladeliste gemäss den Mustern in Anlage III beigefügt, die Bestandteil des Versandbegleitdokuments sind. (3) In dem Fall nach Absatz 1 behält die Abgangsstelle die Versandanmeldung ein und überlässt dem Hauptverpflichteten die Waren, indem sie ihm das Versandbegleitdokument übergibt. (4) Bei entsprechender Bewilligung kann das Versandbegleitdokument auch durch das EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt werden. (5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich auf die die Sendung begleitenden Exemplare der Versandanmeldung beziehen, gelten sinngemäss für das Versandbegleitdokument.

Kapitel IV Förmlichkeiten während der Beförderung

Art. 31 Vorlage der Exemplare der Versandanmeldung

Die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Art. 32 Durchgangszollstelle

(1) Die Sendung ist unter Vorlage der Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen.

(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. (3) Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren, sofern sie es für notwendig erachten. (4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die in den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung angegebene Durchgangszollstelle, so sendet die tatsächlich benutzte Durchgangszollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich an die ursprünglich vorgesehene Durchgangszollstelle. (5) Die Absätze1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

Art. 33 Zwischenfälle während der Beförderung

(1) In den folgenden Fällen hat der Beförderer die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und sie den zuständigen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unter Vorführung der Sendung vorzulegen:

  1. bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsroute im Falle der Anwendung des Artikels 23 Absatz 2;

  2. wenn der Verschluss während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt wird;

  3. wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Umladung muss unter Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgen; diese kann jedoch auch zulassen, dass die Umladung ohne ihre Aufsicht vorgenommen wird;

  4. wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen, teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt;

  5. bei jedem Ereignis, Zwischenfall oder Unfall mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Hauptverpflichteten oder des Beförderers.

(2) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit ihrem Sichtvermerk.

Kapitel V Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle

Art. 34 Gestellung bei der Bestimmungsstelle

(1) Die Waren sind unter Vorlage der Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung bei der Bestimmungsstelle während deren Öffnungszeiten zu gestellen. Die Bestimmungsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Beteiligten eine Gestellung ausserhalb der Öffnungszeiten zulassen. Sie kann ferner auf Antrag und Kosten des Beteiligten zulassen, dass die Gestellung der Waren unter Vorlage der Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung an einem anderen Ort erfolgt. (2) Die Bestimmungsstelle trägt die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und das Ergebnis ihrer Prüfung. (3) Zum Nachweis der Beendigung des Versandverfahrens gemäss Artikel 39 Absatz 2 versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten ein zusätzliches Exemplar Nr. 5 oder eine Kopie des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung, auf dem einer der folgenden Vermerke angebracht wurde, mit ihrem Sichtvermerk: – ES Prueba alternativa – DA Alternativt bevis – DE Alternativnachweis – EL Εναλλακτικη αποδειξη – EN Alternative proof – FR Preuve alternative – IT Prova alternativa – NL Alternatief bewijs – PT Prova alternativa – FI Vaihtoehtoinen todiste – SV Alternativt bevis – CS Alternativní dukaz – HU Alternatív igazolás – IS Önnur sönnun – NO Alternativt bevis – PL Alternatywny dowód – SK Alternatívny dôkaz (4) Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle. Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld «I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle» des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken einen der folgenden Vermerke an: – ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ............. (nombre y país) – DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt .......... (navn og land) – DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ................... (Name und Land) – EL ∆ιαφορες εµπορευµατα προσκοµισθεντα στο τελωνειο (´Ονοµα και χωρα) – EN Differences: office where goods were presented ............... (name and country) – FR Différences: marchandises présentées au bureau ...................

(nom et pays) – IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci .................. (nome e paese) – NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ......... (naam en land) – PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ................ (nome e país) – FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ................... (nimi ja maa) – SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ...................... (namn och land) – CS Nesrovnalosti: úrad, kterému bylo zbo í dodáno .............. (název a zemi) – HU Eltérések: Hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént .......... (név és ország) – IS Breying: tollstjoraskriftstofa øar sem vôrum var framvisad ........ (Nafn og land) – NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ................ (navn og land) – PL Niezgodnosi: urzad w którym przedstawiono towar .............. (nazwa i kraj) – SK Nezrovnalosti: ùrad, ktorému bol tovar dodaný ............ (názov a krajina) (5) Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Absatz 4 Unterabsatz 2 einen der nachstehenden Vermerke, so bleibt die Ware unter der Überwachung der neuen Bestimmungsstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangsstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden, als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangsstelle gehört: – ES Salida de ............ sometida a restricciones – DA Udførsel fra ............ undergivet restriktioner – DE Ausgang aus ............ Beschränkungen unterworfen – EL ´Eξοδος απο............ υποκειµενη σε περιορισµους – EN Export from .............. subject to restriction – FR Sortie de .............. soumise à des restrictions – IT Uscita dalla (dall’) ................ soggetta a restrizioni – NL Verlaten van ................ aan beperkingen onderworpen – PT Saida da ........................ sujeita a restriçoes – FI Vienti ........................ rajoitusten alaista – SV Utförsel från .................... underkastad restriktioner – CS Vývoz z ............................ podléhá omezením – HU Indult .................................. korlátozások alá esik – IS Utflutningur fra .......................... haour takmörkunum – NO Utførsel fra ............................ underlagt restriksjoner – PL Wywóz z .................. podlega ograniczeniom – SK Vývoz z ......................

podlieha obmedzeniam – ES Salida de .................. sujeta a pago de derechos – DA Udførsel fra .................... betinget af afgiftsbetaling – DE Ausgang aus .................... Abgabenerhebung unterworfen – EL ´Eξοδος απο ...................... υποκειµενη σε επιβαρυνσεις – EN Export from .................... subject to duty – FR Sortie de ........................ soumise à imposition – IT Uscita dalla (dall’) .................... soggetta a tassazione – NL Verlaten van .................. aan belastingheffing onderworpen – PT Saida da .................... sujeita a pagamento de imposiçoes – FI Vienti .................................... maksujen alaista – SV Utförsel från ............................... underkastad avgifter – CS Vývoz z ..................... podléhá clu, daním a poplatkum – HU Indult ...................................... vám-, adóköteles – IS Gjaldskyldur utflutningur fra .................... – NO Utførsel fra .............................. belagt med avgifter – PL Wywóz z .............................. podlega oplatom – SK Vývoz z .................... podlieha platbám. (6) Der Vermerk gemäss dem vorstehenden Absatz wird je nach Fall durch die Worte «der Gemeinschaft» oder «Ungarn» oder «Island» oder «Norwegen» oder «Polen» oder «der Slowakischen Republik» oder «der Schweiz» oder «der Tschechischen Republik» in der Sprache des jeweiligen Vermerks ergänzt.

Art. 35 Eingangsbescheinigung

(1) Die Bestimmungsstelle stellt der Person, die die Exemplare Nrn. 4 und 5 einer Versandanmeldung vorlegt, auf Antrag eine Eingangsbescheinigung aus. (2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung muss dem Muster in Anlage III entsprechen. Die Eingangsbescheinigung kann jedoch auch unter Verwendung des Feldes unten auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung ausgestellt werden. (3) Die Eingangsbescheinigung ist vorher vom Beteiligten auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil auch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Eingangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 verwendet werden.

Art. 36 Rücksendung des Exemplars Nr. 5

Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes senden das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Versandverfahrens, an die zuständigen Behörden des Abgangslandes zurück.

Art. 37 Zentralstellen

Jedes Land unterrichtet die Kommission über die Einrichtung von Zentralstellen, bei denen Empfang und Verteilung der Dokumente zentralisiert sind, über die Art der betreffenden Dokumente sowie über die diesen Zentralstellen gegebenenfalls übertragenen Aufgaben. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.

Kapitel VI Überprüfung der Beendigung des Verfahrens

Art. 38 Beendigung und Erledigung des Verfahrens

(1) Das gemeinsame Versandverfahren ist beendet und die Pflichten des Hauptverpflichteten sind erfüllt, wenn die in das Versandverfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmungen unter Vorlage der erforderlichen Papiere der Bestimmungsstelle gestellt werden. (2) Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.

Art. 39 Benachrichtigung des Hauptverpflichteten und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens

(1) Geht das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den zuständigen Behörden des Ab- gangslandes ein, so benachrichtigen diese den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen. (2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer von den zuständigen Behörden anerkannten Bescheinigung der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 72, bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. (3) Ein gemeinsames Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder eines der Länder beglaubigt sein.

Art. 40 Suchverfahren

(1) Ist bei den zuständigen Behörden des Abgangslandes innerhalb von vier Monaten nach Annahme der Versandanmeldung kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um – die Umstände des Entstehens der Schuld festzustellen, – den Schuldner zu ermitteln, – die für die Erhebung zuständigen Behörden zu ermitteln. Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die zuständigen Behörden frühzeitig unterrichtet werden oder wenn sie den Verdacht haben, dass das Verfahren nicht beendet wurde. (2) Ein Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens gefälscht worden ist und die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist. (3) Zur Einleitung eines Suchverfahrens richten die zuständigen Behörden des Abgangslandes ein entsprechendes Ersuchen mit den erforderlichen Angaben an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes. (4) Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und die Durchgangszollstellen, die gegebenenfalls aufgefordert werden, sich an dem Suchverfahren zu beteiligen, leisten diesem Ersuchen unverzüglich Folge. (5) Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangslandes dies unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls den zuständigen Behörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach Artikel 117 eingeleitet haben.

Art. 41 Nachprüfung

(1) Die zuständigen Behörden können die Exemplare Nr. 5 der Versandanmeldung zur Überprüfung der Echtheit und der Richtigkeit der Angaben und der Stempelabdrucke nachprüfen. Diese Nachprüfungen erfolgen in Zweifelsfällen oder bei Verdacht auf Betrug. Sie können auch auf der Grundlage der Risikoanalyse oder stichprobenweise durchgeführt werden. (2) Unterlagen, Vordrucke, Bewilligungen oder Angaben, die einen Bezug zum gemeinsamen Versandverfahren haben, können ebenfalls nachgeprüft werden. (3) Die zuständigen Behörden, bei der ein Nachprüfungsersuchen eingeht, leisten diesem unverzüglich Folge. (4) Beantragen die zuständigen Behörden des Abgangslandes in einem Zweifelsfall oder bei Betrugsverdacht die Nachprüfung des Exemplars Nr. 5 einer Versandanmeldung, so gelten die Voraussetzungen des Artikels 38 Absatz 2 so lange als nicht erfüllt, bis die Echtheit und die Richtigkeit der Angaben, auf die sich die Nachprüfung bezieht, nicht bestätigt worden sind.

Kapitel VII Zusätzliche Bestimmungen über den Austausch

von Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen

Art. 42 Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich besonderer Umstände sowie unbeschadet der bei Bedarf sinngemäss geltenden Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren erfolgt der im vorliegenden Kapitel genannte Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen. (2) Für den Informationsaustausch nach Absatz 1 verwenden alle Vertragsparteien das «Common Communications Network/Common Systems Interface» (CCN/CSI) genannte Datennetz der Gemeinschaft. Die finanzielle Beteiligung der EFTA-Länder und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Gemeinschaft und jedem EFTA-Land vereinbart. (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe g) aufgeführten vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten.

Art. 43 Sicherheit

(1) Die Voraussetzungen für die EDV-gestützte Erledigung der Förmlichkeiten umfassen auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Massnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens. (3) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfasst, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortliche Person angegeben werden. Ausserdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Massgabe anderer Bestimmungen, aufbewahrt. (4) Die Sicherheit wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert. (5) Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

Art. 44 Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien dürfen die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke dieses Übereinkommens sowie für die Zwecke einer zollrechtlichen Bestimmung verwenden, die an das gemeinsame Versandverfahren anschliesst. Diese Einschränkung darf jedoch nicht eine Verwendung dieser Daten zum Zweck von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verhindern. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden, welche die Daten zur Verfügung gestellt haben, umgehend über deren Verwendung zu unterrichten. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um im Fall des Austauschs personenbezogener Daten im Rahmen dieses Übereinkommens sicherzustellen, dass solche Daten zumindest in gleichem Umfang wie nach den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. (3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen sicherzustellen.

Art. 45 Vorab-Ankunftsanzeige

Die Abgangsstelle zeigt der angemeldeten Bestimmungsstelle das gemeinsame Versandverfahren bei der Überlassung der Waren durch eine «Vorab-Ankunftsanzeige» an. Diese Nachricht basiert auf den gegebenenfalls berichtigten Daten der Versandanmeldung und ist entsprechend zu vervollständigen. Sie muss der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.

Art. 46 Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisse

(1) Die Bestimmungsstelle behält das Versandbegleitdokument ein und setzt die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die «Eingangsbestätigung» über deren Ankunft in Kenntnis. Diese Nachricht kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels

Absatz 2 verwendet werden. (2) Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle die «Kontrollergebnis- Nachricht» spätestens an dem auf die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle folgenden Arbeitstag, es sei denn, es liegen rechtfertigende Umstände vor. (3) Die vorgenannten Nachrichten müssen der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.

Art. 47 Kontrollen auf der Grundlage der Vorab-Ankunftsanzeige

Die Warenbeschau wird insbesondere auf der Grundlage der von der Abgangsstelle erhaltenen «Vorab-Ankunftsanzeige» durchgeführt.

Titel III Vereinfachungen

Kapitel I Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen

Art. 48 Geltungsbereich

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers die folgenden Vereinfachungen bewilligen:

  1. Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung,

  2. Verwendung besonderer Ladelisten,

  3. Verwendung besonderer Verschlüsse,

  4. Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute,

  5. Status eines zugelassenen Versenders,

  6. Status eines zugelassenen Empfängers,

  7. Anwendung vereinfachter Verfahren für bestimmte Beförderungsarten:

  8. Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern, ii) Warenbeförderung auf dem Luftweg, iii) Warenbeförderung durch Rohrleitungen,

  9. Anwendung anderer vereinfachter Verfahren im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage oder in der Bewilligung gelten die gemäss Absatz 1 Buchstaben a), b) und g) bewilligten Vereinfachungen in allen Ländern. Gemäss Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) bewilligte Vereinfachungen gelten nur für gemeinsame Versandverfahren, die in dem Land beginnen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Eine gemäss Absatz 1 Buchstabe f) bewilligte Vereinfachung gilt nur in dem Land, in dem die Bewilligung erteilt wurde.

Art. 49 Allgemeine Vorschriften über die Bewilligungserteilung

(1) Eine Bewilligung gemäss Artikel 48 Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die

  1. in einer Vertragspartei ansässig sind; die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft kann jedoch nur Personen erteilt werden, die in dem Land der Bürgschaftsleistung ansässig sind;

  2. das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen können, oder die, im Falle der Vereinfachung nach

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe f), regelmässig im gemeinsamen Versandverfahren beförderte Waren erhalten und

c) keine schweren oder wiederholten Verstösse gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. (2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung der Vereinfachungen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn

  1. die zuständigen Behörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der beteiligten Personen einen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand erfordern und

  2. die Personen Aufzeichnungen führen, die den zuständigen Behörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

Art. 50 Inhalt des Bewilligungsantrags

(1) Der Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, nachstehend «Antrag» genannt, ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. (2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, anhand deren die zuständigen Behörden prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.

Art. 51 Haftung des Antragstellers

Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für

  1. die Richtigkeit der gemachten Angaben,

  2. die Echtheit der beigefügten Unterlagen.

Art. 52 Zuständige Behörden

(1) Der Antrag ist bei den zuständigen Behörden des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist. (2) Die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung des Antrags erfolgt nach den in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen.

(3) Der Ablehnungsbescheid erfolgt schriftlich. Er muss eine Begründung enthalten.

Art. 53 Inhalt der Bewilligung

(1) Das mit Datum und Unterschrift versehene Original der Bewilligung sowie eine oder mehrere Kopien werden ihrem Inhaber ausgehändigt. (2) Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Modalitäten für deren Anwendung und Überwachung fest. Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. (3) Im Falle der Vereinfachungen gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c), d) und

g) ist die Bewilligung der Abgangsstelle auf Verlangen vorzulegen.

Art. 54 Widerruf und Änderung

(1) Der Inhaber der Bewilligung hat die zuständigen Behörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten. (2) Die Bewilligung wird von den zuständigen Behörden widerrufen oder geändert, wenn

  1. eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind;

  2. nach ihrer Erteilung ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt hat

  3. ihr Inhaber eine ihm durch die Bewilligung auferlegte Pflicht nicht mehr erfüllt.

(3) Die Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung ist zu begründen. Sie wird dem Bewilligungsinhaber mitgeteilt. (4) Der Widerruf oder die Änderung der Bewilligung gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die zuständigen Behörden den Widerruf oder die Änderung auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung anzugeben.

Art. 55 Aufbewahrung der Unterlagen durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf. (2) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung widerrufen, so werden der Antrag sowie der Ablehnungsbescheid oder der Widerruf zusammen mit den beigefügten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung widerrufen wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Kapitel II Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Art. 56 Referenzbetrag

(1) Der Hauptverpflichtete nimmt die Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Rahmen eines Referenzbetrags in Anspruch. (2) Der Referenzbetrag entspricht dem Betrag der Schuld, die für die Waren entstehen kann, die der Hauptverpflichtete während eines Zeitraums von mindestens einer Woche in das gemeinsame Versandverfahren überführt. Der Referenzbetrag wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung in Zusammenarbeit mit dem Beteiligten

  1. auf der Grundlage der Angaben über die in der Vergangenheit beförderten Waren und einer, insbesondere auf den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten beruhenden Schätzung des voraussichtlichen Umfangs der gemeinsamen Versandverfahren und

  2. unter Berücksichtigung der höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Stelle der Bürgschaftsleistung für die Waren gelten, festgelegt.

(3) Die Stelle der Bürgschaftsleistung nimmt eine jährliche Prüfung des Referenzbetrags vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Auskünfte der Abgangsstelle(n) und setzt den Betrag gegebenenfalls neu fest. (4) Der Hauptverpflichtete überwacht, dass die Beträge für die von ihm durchgeführten und noch nicht beendeten Versandverfahren den Referenzbetrag nicht überschreiten. Erweist sich der Referenzbetrag als zur Absicherung seiner gemeinsamen Versandverfahrens unzureichend, so hat der Hauptverpflichtete die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen.

Art. 57 Betrag der Gesamtbürgschaft und Befreiung

(1) Der von der Gesamtbürgschaft abzudeckende Betrag entspricht dem in Artikel

genannten Referenzbetrag. (2) Personen, die den zuständigen Behörden nachweisen, dass ihre finanzielle Lage gesund ist und dass sie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zuverlässigkeitsnormen erfüllen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt werden. (3) Der Betrag der Gesamtbürgschaft kann reduziert werden:

a) auf 50% des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt;

b) auf 30% des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt und eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. (4) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann bewilligt werden, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt, eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. (5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 tragen die Länder den Vorschriften in Anhang III Rechnung.

Art. 58 Besondere Vorschriften für Waren mit erhöhtem Risiko

(1) Soll eine Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs I bewilligt werden, so hat der Hauptverpflichtete nicht nur nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 49 erfüllt, sondern auch, dass seine finanzielle Lage gesund ist, dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens verfügt und dass er entweder eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die Beförderungen unter Kontrolle hat. (2) Für diese Waren kann der Betrag der Gesamtbürgschaft reduziert werden:

  1. auf 50% des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet und die Beförderungen unter Kontrolle hat;

  2. auf 30% des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.

(3) Bei Anwendung der Absätze1 und 2 tragen die Länder den Vorschriften in Anhang III Rechnung. (4) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gilt nicht für gemeinsame Versandverfahren mit den in Anhang I aufgeführten Waren. (5) Unter Berücksichtigung der für die Bewilligung der Gesamtbürgschaft sowie der für die Reduzierung des Bürgschaftsbetrags geltenden Grundsätze kann die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag unter besonderen Umständen ausnahmsweise vorübergehend untersagt werden. (6) Unter Berücksichtigung der für die Bewilligung der Gesamtbürgschaft sowie der für die Reduzierung des Bürgschaftsbetrags geltenden Grundsätze kann die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für diejenigen Waren vorübergehend untersagt werden, bei denen es im Rahmen der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist. (7) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze 5 und 6 sind in Anhang IV enthalten.

Art. 59 Bürgschaftsurkunde

Die Gesamtbürgschaft wird von einem Bürgen geleistet. Für die Gesamtbürgschaft ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang B4 der Anlage III zu verwenden.

Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 60 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung

(1) Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, nachfolgend «Bescheinigung» genannt, die gemäss Anlage III ausgestellt werden und anhand derer er die Leistung einer Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung nachweisen kann. (2) Die Bescheinigung ist der Abgangsstelle vorzulegen. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigung hingewiesen werden. (3) Die Geltungsdauer einer Bescheinigung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. 61 Kündigung der Bürgschaft und Widerruf der Bewilligung

(1) Für die Kündigung der Gesamtbürgschaft gelten Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz1 von Artikel 15 sinngemäss. (2) Ab dem Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung der Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die zuständigen Behörden oder der Kündigung der Bürgschaft durch die Stelle der Bürgschaftsleistung oder durch den Bürgen können vorher ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden; der Hauptverpflichtete hat sie der Stelle der Bürgschaftsleistung unverzüglich zurückzugeben. (3) Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen noch gültigen Bescheinigungen mit. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis. (4) Absatz 3 gilt auch für Bescheinigungen, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind.

Kapitel III Besondere Ladelisten

Art. 62

(1) Die zuständigen Behörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen. Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie

  1. von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;

  2. so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie von den zuständigen Behörden ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können;

  3. für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang A11 der Anlage III enthalten.

(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden. (3) Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach den Absätzen1 und

die Verwendung von Listen eines besonderen Musters bewilligt wurde, kann bewilligt werden, diese Listen auch für gemeinsame Versandverfahren zu verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.

Kapitel IV Verwendung von besonderen Verschlüssen

Art. 63

(1) Die zuständigen Behörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, besondere Verschlüsse für Beförderungsmittel oder Packstücke zu verwenden, sofern diese Verschlüsse von den zuständigen Behörden als den Bedingungen des Anhangs II entsprechend zugelassen worden sind. (2) Der Hauptverpflichtete vermerkt in Feld «D. Überprüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse. Er bringt die Verschlüsse spätestens bei der Überlassung der Waren an.

Kapitel V Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

Art. 64

(1) Die zuständigen Behörden können solchen Hauptverpflichteten eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute bewilligen, die Massnahmen ergreifen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jederzeit festzustellen, wo sich die Sendung befindet. (2) Der Inhaber dieser Befreiung trägt in Feld 44 der Versandanmeldung einen der nachstehenden Vermerke ein: – ES Dispensa de itinerario obligatorio – DA Fritaget for bindende transportrute – DE Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute – EL Απαλλαγη απο την υποχρεωση τηρησης συγκεκριµενης διαδροµης – EN Prescribed itinerary waived – FR Dispense d’itinéraire contraignant – IT Dispensa dall’itinerario vincolante – NL Geen verplichte route – PT Dispensa de itinerário vinculativo – FI Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta – SV Befrielse från bindande färdväg – CS Osvobození od stanovené trasy – HU Elöírt útvonal alóli mentesség – IS Undanþága frá bindandi flutningsleið – NO Fritak for bindende reiserute – PL Zwolniony z wiazacej trasy przewozu – SK Oslobodenie od predpísanej trasy

Kapitel VI Status eines zugelassenen Versenders

Art. 65 Zugelassener Versender

Einer Person, die das gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nehmen möchte, ohne der Abgangsstelle die Waren zu gestellen und die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren hierfür vorzulegen, kann der Status eines zugelassenen Versenders gewährt werden.

Diese Vereinfachung wird nur Personen gewährt, denen eine Gesamtbürgschaft oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.

Art. 66 Inhalt der Bewilligung

In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

  1. die für die gemeinsamen Versandverfahren zuständige(n) Abgangsstelle(n);

  2. die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der im gemeinsamen Versandverfahren vorgesehenen Beförderungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

  3. die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den zuständigen Behörden als den Bedingungen des Anhangs II entsprechend zugelassenen worden sind.

  4. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

Art. 67 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang

(1) In der Bewilligung wird festgelegt, dass das Feld «C. Abgangsstelle» auf dem Vordruck der Versandanmeldung

  1. im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird oder

  2. vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang C1 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen. (2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Art. 68 Sichere Aufbewahrung der Stempel

(1) Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren. Er teilt den zuständigen Behörden mit, welche Sicherungsmassnahmen er nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffen hat. (2) Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen wur- den, haftet der zugelassene Versender – unabhängig davon, wer den Missbrauch begangen hat und unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 1 genannten Massnahmen getroffen hat.

Art. 69 Anzubringende Vermerke

(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 23 Absatz 2 und in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» die gemäss Artikel 26 festgelegte Frist, innerhalb derer die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt: – ES Expedidor autorizado – DA Godkendt afsender – DE Zugelassener Versender – EL Εγκεκριµενος αποστολεας – EN Authorised consignor – FR Expéditeur agréé – IT Speditore autorizzato – NL Toegelaten afzender – PT Expedidor autorizado – FI Valtuutettu lähettäjä – SV Godkänd avsändare – CS Schválený odesílatel – HU Engedélyezett feladó – IS Viðurkenndur sendandi – NO Autorisert avsender – PL Upowaz niony nadawca – SK Schválený odosielatel’ (2) Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringen sie auf der Versandanmeldung in Feld « D. Prüfung durch die Abgangsstelle» ihren Sichtvermerk an. (3) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, dass das Exemplar Nr. 1 den zuständigen Behörden des Abgangslan- des übersandt wird, sobald die Versandanmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Massgabe des Artikels 29.

Art. 70 Freistellung von der Unterschriftsleistung

(1) Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang C1 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber den zuständigen Behörden verpflichtet, bei allen gemeinsamen Versandverfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von Versandanmeldungen durchgeführt werden, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind. (2) Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen: – ES Dispensa de firma – DA Fritaget for underskrift – DE Freistellung von der Unterschriftsleistung – EL ∆εν απαιτειται υπογραϕη – EN Signature waived – FR Dispense de signature – IT Dispensa dalla firma – NL Van ondertekening vrijgesteld – PT Dispensada a assinatura – FI Vapautettu allekirjoituksesta – SV Befriad från underskrift – CS Osvobození od podpisu – HU Aláírás alóli mentesség – IS Undanbegid undirskrift – NO Fritatt for underskrift – PL Zwolniony ze skladania podpisu – SK Oslobodenie od podpisu

Art. 71 Zugelassener Versender im Falle der Anwendung des Titels II Kapitel VII

(1) Wird die Versandanmeldung bei einer Abgangsstelle abgegeben, die die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII anwendet, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Versenders gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 49 und 65 erfüllt und ausserdem für die Vorlage ihrer Versandanmeldung und den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden Informatikverfahren einsetzt. (2) Der zugelassene Versender übermittelt der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der Überlassung der Waren. (3) In der Bewilligung wird insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die zuständigen Behörden vor der Überlassung der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle durchführen können.

Kapitel VII Status eines zugelassenen Empfängers

Art. 72 Zugelassener Empfänger

(1) Einer Person, die im gemeinsamen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden. (2) Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllt, und das gemeinsame Versandverfahren ist beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Sendung begleitet haben, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen beachtet worden sind. (3) Für jede Sendung, die dem zugelassenen Empfänger gemäss den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 35 aus.

Art. 73 Inhalt der Bewilligung

(1) In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

  1. die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;

  2. die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine Kontrolle vornehmen kann.

  3. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

(2) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

Art. 74 Pflichten

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der zugelassene Empfänger

  1. die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmässigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, zu unterrichten;

  2. der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden und das Ankunftsdatum sowie den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse mitzuteilen.

(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung die in Artikel 34 vorgesehenen Vermerke an.

Kapitel VIII Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen

im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Beförderungen im Eisenbahnverkehr

Art. 75 Geltungsbereich

Die Förmlichkeiten für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, die von den Eisenbahngesellschaften mit einem «Frachtbrief CIM und Expressgutschein», nachstehend « Frachtbrief CIM« genannt, durchgeführt werden, werden gemäss den Artikeln 76 bis 87 sowie 103 und 104 vereinfacht.

Art. 76 Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers

Der Frachtbrief CIM gilt als Versandanmeldung.

Art. 77 Kontrolle der Aufzeichnungen

Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der (den) zentralen Verrechnungsstelle(n) die dort geführten Aufzeichnungen den zuständigen Behörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.

Art. 78 Hauptverpflichteter

(1) Die Eisenbahngesellschaft, die Waren mit einem als Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahngesellschaft desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, wird Hauptverpflichteter für das Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlandes zur Beförderung übernommen worden sind.

Art. 79 Aufkleber

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, dass die im gemeinsamen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang C2 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie – bei einer vollständigen Ladung - an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang C2 der Anlage III abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

Art. 80 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung, – die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des – die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen können die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Art. 81 Verwendung des Frachtbriefs CIM

(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt. (2) Werden Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an: – die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt.

(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem dem Zoll vorbehaltenden Feld der Exemplare Nrn.1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1” an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden. (4) Ausser in den Fällen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden Waren, die zwischen EFTA-Länder befördert oder von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2-Verfahren überführt, ohne dass der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss. Bei Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, müssen die in Artikel 79 genannten Aufkleber nicht angebracht werden. (5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1- Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1- Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. (6) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben. (7) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass die Waren im T1-Verfahren befördert werden können, ohne dass hierzu der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM vorgelegt werden muss. (8) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Im Falle von Waren, die gemäss den in Absatz 4 genannten Bedingungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 82 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.

Art. 83 Verwendung der einzelnen Exemplare des Frachtbriefs CIM

(1) Ausser in den Fällen, in denen die Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

Beförderungen nach oder aus Drittländern

Art. 84 Beförderungen nach Drittländern

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, finden die Artikel 81 und 82 Anwendung. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 85 Beförderungen aus Drittländern

sie in deren Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. (2) Die Stelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 83 vorgesehenen Förmlichkeiten zu

Art. 86 Beförderungen über das Gebiet der Vertragsparteien

(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb der Vertragsparteien und soll sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 84 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle. (2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu

Art. 87 Zollrechtlicher Status der Waren

Waren, die in der in Artikel 85 Absatz 1 oder in Artikel 86 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen wird.

Abschnitt 2 Bestimmungen für die Beförderung von Waren in Grossbehältern

Art. 88 Geltungsbereich

Die Förmlichkeiten für das gemeinsame Versandverfahren werden gemäss den Artikeln 89 bis 104 für Beförderungen von Waren in Grossbehältern vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als «Übergabeschein TR» bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.

Art. 89 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Artikel 88 bis 104 gelten als 1) «Beförderungsunternehmen»: ein zur Beförderung von Waren in Grossbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind; 2) «Grossbehälter»: ein Behältnis für den Transport, das – von dauerhafter Beschaffenheit ist, – besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern, – so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann, – so beschaffen ist, dass an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluss gemäss Artikel 97 erforderlich ist, – so bemessen ist, dass die von den vier äusseren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt; 3) «Übergabeschein TR»: das beim Abschluss des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Grossbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern lässt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind.

Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge: Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens, Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof, Nr. 3A: Exemplar für den Zoll, Nr. 3 B: Exemplar für den Empfänger, Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens, Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof, Nr. 6: Exemplar für den Versender. Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen; 4) «Nachweisung der Grossbehälter», nachstehend «Nachweisung» genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Grossbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht. Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Ausserdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Art. 90 Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt als Versandanmeldung.

Art. 91 Kontrolle der Aufzeichnungen – zu erteilende Auskünfte

(1) In jedem Land hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter(s) die dort geführten Aufzeichnungen den zuständigen Behörden seines Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung. (2) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Aufzeichnungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.

(3) In den Fällen, in denen die Übergabescheine TR gemäss Artikel 90 als Versandanmeldungen gelten, unterrichtet das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter

  1. die Bestimmungsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

  2. die Abgangsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäss gestellt oder ob die Sendung nach Artikel 101 aus dem Gebiet der Vertragsparteien in ein Drittland ausgeführt worden ist.

Art. 92 Hauptverpflichteter

(1) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel

bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen wird, wird Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahngesellschaft desjenigen Landes, über dessen Gebiet eine Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, wird Hauptverpflichteter für Beförderungen der in Artikel 88 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind.

Art. 93 Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof Zollförmlichkeiten erfüllt werden, so darf in den Übergabeschein TR nur jeweils ein Grossbehälter eingetragen werden.

Art. 94 Aufkleber

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, dass die im gemeinsamen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang C2 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an den Grossbehältern angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang C2 der Anlage III abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

Art. 95 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung, – die ausserhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des – die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb des darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Art. 96 Übergabeschein TR und Nachweisungen

(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt. (2) Werden Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an: – die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt. (3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR die Kurzbezeichnung «T1” an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden. (4) Ausser in den Fällen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden Waren, die zwischen EFTA-Länder befördert oder von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2-Verfahren überführt, ohne dass der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muss. Bei Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, müssen die in Artikel 94 genannten Aufkleber nicht angebracht werden. (5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1- Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz

Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3A des Übergabescheins TR an, dass die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T2-Verfahren befördert werden; zu diesem Zweck ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1-Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. (6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Grossbehälter mit Waren, die im T1- Verfahren befördert werden, und Grossbehälter mit Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für den oder die betreffenden Grossbehälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein und bringt je nach (7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind getrennte Nachweisungen für die Grossbehälter mit Waren zu verwenden, die im T1- Verfahren befördert werden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der oder den Seriennummer(n) der Nachweisung(en) wird jeweils die Kurzbezeichnung «T1» angebracht. (8) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben. (9) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass Waren im T1-Verfahren befördert werden können, ohne dass der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muss. (10) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein TR der Bestimmungsstelle vorzulegen, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden. Im Falle von Waren, die gemäss den in Absatz 4 genannten Bedingungen zwischen EFTA-Länder befördert werden, sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 97 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Die Nämlichkeit der Waren wird gemäss Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Grossbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.

Art. 98 Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins TR

(1) Ausser in den Fällen, in denen die Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert wer- den, legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn.1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn.1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.

Warenbeförderungen nach und aus Drittländern

Art. 99 Beförderungen nach Drittländern

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieses Gebiets enden, so finden Artikel 96 Absätze1 bis 9 und Artikel

Anwendung. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 100 Beförderungen aus Drittländern

sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu (2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 98 vorgesehenen Förmlichkeiten zu

Art. 101 Beförderungen über das Gebiet der Vertragsparteien

sie auch ausserhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle. (2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu

Art. 102 Zollrechtlicher Status der Waren

Waren, die in der in Artikel 100 Absatz 1 oder in Artikel 101 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen wird.

Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften

Art. 103 Ladelisten

(1) Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 62 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen. In die Ladelisten ist ausserdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen. (2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1-Verfahren beförderte Waren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren betrifft, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Grossbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Grossbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden. Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich jeweils auf eine der beiden Warenarten beziehen, sind in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR zu vermerken. (3) In den Fällen nach den Absätzen1 und 2 sind die Ladelisten, die einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren nach den Artikeln 75 bis 104 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

Abschnitt 4 Geltungsbereich der normalen Verfahren und der vereinfachten

Verfahren – Kombinierter Verkehr Schiene–Strasse

Art. 104

(1) Die Artikel 75 bis 103 schliessen die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 77 und 79 oder 91 und 94. (2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen. Dieser Hinweis muss die Art des Papiers, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Gesellschaft bringt darauf ihren Sicht- vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit dem (den) darauf vermerktenVersandpapier(en) erfolgt. Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes gemeinsames Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, dass das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen ist, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Zollstelle bringt darauf ihren Sichtvermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit dem (den) darauf vermerkten Versandpapier(en) erfolgt. (3) Wird ein gemeinsames Versandverfahren nach den Artikeln 88 bis 102 mit einem Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 75 bis 87 und Artikel 104 Absätze1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist in dem Feld für die Angabe der Beilagen deutlich sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen.

Dieser Hinweis muss die Angabe «Übergabeschein TR», gefolgt von der Seriennummer, enthalten. (4) Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene–Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahn-Terminal übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahngesellschaften für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Hauptverpflichteten nicht erhoben werden können.

Art. 105 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger

(1) Sind Waren, die nach den Artikeln 75 bis 104 mit einem Frachtbrief CIM oder mit einem Übergabeschein TR befördert werden sollen, von der Vorlage der Versandanmeldung bei der Abgangsstelle befreit, so legen die zuständigen Behörden die erforderlichen Massnahmen fest um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn.1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» versehen werden. (2) Sind die gemäss den Artikeln 75 bis 104 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die zuständigen Behörden abweichend von den Artikeln 72 Absatz 2 und 74 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, dass die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden. (Artikel 106 bis 110 frei)

Kapitel IX Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen auf dem Luftweg

Art. 111 Vereinfachtes Verfahren (Stufe 1)

(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht (vereinfachtes Verfahren – Stufe 1). Die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für die Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren werden in der Bewilligung angegeben. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung. (2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen. (3) Das Manifest ist von der Luftverkehrsgesellschaft mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind: – «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden, – «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden; ein und dasselbe Manifest darf jedoch nur mit jeweils einer der beiden Kurzbezeichnungen versehen werden. (4) Das Manifest muss ausserdem die folgenden Angaben enthalten: – Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; – Flugnummer; – Datum des Fluges; – Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und der Entladung (Bestimmungsflughafen); sowie für jede im Manifest aufgeführte Warensendung: – Nummer des Luftfrachtbriefs; – Anzahl der Packstücke; – handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; – Rohmasse. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung gegebenenfalls durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die in dem Manifest aufgeführten Warensendungen beziehen, die handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. (5) Das Manifest ist den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen. (6) Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen; diese Behörden behalten das Exemplar ein. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können sich ferner die Manifeste und die Luftfrachtbriefe, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen, zu Kontrollzwecken vorlegen lassen. (7) Die zuständigen Behörden jedes Bestimmungsflughafens übersenden den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens monatlich die von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte beglaubigte Liste der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind. Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest ist Folgendes anzugeben: – Referenznummer des Manifests; – Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung gemäss Absatz 3 ausweist; – Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; – Flugnummer; – Datum des Fluges. In der Bewilligung kann ausserdem vorgesehen werden, dass die Luftverkehrsgesellschaften die im ersten Unterabsatz vorgesehene Übermittlung selbst vornehmen. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

Art. 112 Vereinfachtes Verfahren (Stufe 2)

(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein mittels elektronischen Datenaustausches übermitteltes Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern sie eine bedeutende Anzahl an Flügen zwischen den Ländern durchführt (vereinfachtes Verfahren – Stufe 2). Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) brauchen die Luftverkehrsgesellschaften ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen. (2) Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Behörden die übrigen Länder, auf deren Gebiet sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befindet und die durch Datenaustauschsysteme miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden. (3) Die Vereinfachung wird wie folgt durchgeführt:

  1. Das im Abgangsflughafen ausgestellte Manifest wird dem Bestimmungsflughafen elektronisch übermittelt.

  2. Die Luftverkehrsgesellschaft macht auf dem Manifest zu jeder aufgeführten Warenposition folgende Angaben: – die Kurzbezeichnung «T2» oder «TF», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden, – die Kurzbezeichnung «TD» für bereits in ein Versandverfahren überführte Waren. In diesem Fall vermerkt sie die Kurzbezeichnung «TD» auch auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief und gibt das angewandte Verfahren, die Referenznummer und das Datum sowie den Namen der Abgangsstelle an, die die Versandanmeldung ausgestellt hat; – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF») für Waren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden; – die Kurzbezeichnung «X» für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden. Das Manifest muss ausserdem die in Artikel 111 Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthalten.

  3. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als beendet, sobald das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.

  4. Ein Ausdruck des mittels elektronischen Datenaustausches übermitteltes Manifest wird den zuständigen Behörden des Abgangs- und des Bestimmungsflughafens auf Verlangen vorgelegt.

  5. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft müssen zumindest die unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben enthalten.

  6. Die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens führen mittels Buchprüfung Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

  7. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens führen mittels Buchprüfung Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch und übermitteln erforderlichenfalls die Einzelheiten der mittels elektronischen Datenaustausches erhaltener Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung.

(4) Unbeschadet des Titels II Kapitel VI und des Titels IV – teilt die Luftverkehrsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit; – teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.

Kapitel X Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen

durch Rohrleitungen

Art. 113

(1) In den Fällen, in denen das gemeinsame Versandverfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen angewendet wird, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren gemäss den Absätzen 2 bis 5 angepasst. (2) Durch Rohrleitungen beförderte Waren gelten als in das gemeinsame Versandverfahren überführt: – mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet einer Vertragspartei, wenn die Waren durch Rohrleitungen in dasselbe gelangen; – mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden. Gegebenenfalls ist der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe der Anlage II nachzuweisen. (3) Hauptverpflichteter für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen, oder der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, in dem die Beförderung beginnt. (4) Als Warenführer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 gilt der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitungen befördert werden. (5) Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen und in deren Aufzeichnungen erfasst worden sind. (6) Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch Rohrleitungen befördert, und wird dabei das Gebiet einer Vertragspartei berührt, in der dieses Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt.

(7) Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewendet wird, durch Rohrleitungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren Anwendung findet, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet dieser Vertragspartei verbracht werden. (8) Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch Rohrleitungen angewendet wird, durch Rohrleitungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren keine Anwendung findet, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird. (9) Die mit der Beförderung der Waren befassten Unternehmen halten ihre Aufzeichnungen den zuständigen Behörden für alle Kontrollen zur Verfügung, die diese im Rahmen der gemäss diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren für erforderlich halten.

Titel IV Schuld und Abgabenerhebung

Art. 114 Entstehen der Schuld

(1) Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l) entsteht, wenn

  1. Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden;

  2. Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergeben oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist. Eine Schuld entsteht jedoch nicht durch Unregelmässigkeiten, die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern

  3. es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen, ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.

Die Vertragsparteien können bestimmen, in welchen Fällen Unterabsatz 2 Anwendung finden kann. (2) Die Schuld entsteht:

  1. in dem Zeitpunkt, in dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden

  2. entweder in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Schuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Waren in das Versandverfahren überführt wurden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.

(3) Eine Schuld gilt für eine in das gemeinsame Versandverfahren überführte Ware als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die Pflichten aus der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet worden oder unwiederbringlich verloren gegangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörden zerstört worden ist. Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann.

Art. 115 Ermittlung des Schuldners

(1) Schuldner sind in dem Fall nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a):

  1. die Person, welche die Ware dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen hat;

  2. die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass die Ware aus dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen wird;

  3. die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen worden ist;

  4. sowie der Hauptverpflichtete.

(2) Schuldner in dem Fall nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich aus der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in das Verfahren zu erfüllen hat. (3) Gibt es für eine Schuld mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Art. 116 Bestimmung des Ortes der Entstehung der Schuld

(1) Die Schuld entsteht:

  1. an dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Schuld entstehen lässt;

  2. oder, falls dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Schuld hat entstehen lassen;

  3. oder, falls dieser Ort nach Ablauf von zehn Monaten nach Annahme der Versandanmeldung nicht gemäss den Buchstaben a) oder b) bestimmt werden kann, in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle beim Ein- gang gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde, oder, sofern ein solcher nicht vorliegt, in dem Land, zu dem die Abgangsstelle gehört.

(2) Zuständige Behörden im Sinne des Artikel 117 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.

Art. 117 Inanspruchnahme des Schuldners

(1) Die zuständigen Behörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind,

  1. den Betrag der Schuld zu berechnen und

  2. den Schuldner festzustellen.

(2) Zu diesem Zweck teilen diese Behörden vorbehaltlich der Verjährung dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit. (3) Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen. (4) Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens den gemäss Artikel 116 bestimmten zuständigen Behörden (den ersuchenden Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden (den ersuchten Behörden) – sofern dieser Ort in einer anderen Vertragspartei liegt – unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel. Die ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort. (5) Sind die ersuchten Behörden zuständig, so leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Dreimonatsfrist, ein neues Erhebungsverfahren ein und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit. Alle von den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren werden ausgesetzt, sobald die ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt haben. Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die bereits vereinnahmten Beträge oder stellen das Erhebungsverfahren ein.

Art. 118 Inanspruchnahme des Bürgen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 haftet der Bürge so lange, wie die Abgabenschuld noch fällig werden kann.

(2) Wird das Verfahren nicht erledigt, so haben die gemäss Artikel 116 bestimmten zuständigen Behörden – den Bürgen innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Versandanmeldung über die Nichterledigung des Versandverfahrens zu unterrichten; – den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muss Nummer, Datum und Abgangsstelle der Versandanmeldung, den Namen des Hauptverpflichteten und die auf dem Spiel stehenden Beträge enthalten. (3) Erfolgt eine der Mitteilungen nach Absatz 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Verpflichtungen befreit. (4) Wurde eine der vorgenannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

Art. 119 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung

Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 116 für die Erhebung zuständigen Behörden. Diese Behörden unterrichten die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld hinsichtlich der von der Abgangsstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen.

Anhang I Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko

2 3 4 5 HS-Code Warenbezeichnung Mindest- Code der empfindli- Mindestsatz der mengen chen Ware4 Einzelsicherheit (in Euro) ex 0102.90 Andere lebende Hausrinder 4 000 kg 1 1.500 /t 0201.10 Fleisch von Rindern, frisch oder 3 000 kg 2.700 /t 0201.20 gekühlt 2.900 /t 0201.30 5.200 /t 0202.10 Fleisch von Rindern, gefroren 3 000 kg 2.700 /t 0202.20 2.900 /t 0202.30 3.900 /t 0402.10 Milch und Rahm, eingedickt 2 500 kg1.600 /t 0402.21 oder mit Zusatz von Zucker oder 1.900 /t 0402.29 anderen Süssmitteln 2.500 /t 0402.911.400 /t 0402.991.600 /t 0405.10 Butter und andere Fettstoffe aus 3 000 kg 2.600 /t 0405.90 der Milch 2.800 /t ex 0803.00 Bananen, ausgenommen Mehl- 8 000 kg 1 800 /t bananen, frisch 1701.11 Rohr- und Rübenzucker und 7 000 kg – 1701.12 chemisch reine Saccharose, fest – 1701.91 – 1701.99 – 2207.10 Ethylalkohol mit einem Alkohol- 3 hl 2.500 /hl gehalt von 80% vol. oder mehr, reiner Alkohol unvergällt 2208.20 Branntwein, Likör und andere 5 hl ⎫ 2208.30 Spirituosen ⎪ 2208.40 ⎪ 2.500 /hl 2208.50 ⎬ reiner 2208.60 ⎪ Alkohol 2208.70 ⎪ ex 2208.90 1 ⎭ 2402.20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 120 / Stück 1000 Stück

Bei Anwendung des Titels II Kapitel VII wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte 4 zusätzlich zu dem in Spalte1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht zweifelsfrei beschrieben werden können.

Anhang II Anforderungen an Verschlüsse Die in Artikel 28 der Anlage I genannten Verschlüsse müssen zumindest die folgenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

  1. Grundlegende Eigenschaften: Die Verschlüsse müssen: 1) einem normalen Gebrauch standhalten, 2) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein, 3) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt, 4) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges Zeichen kenntlich gemacht werden kann; 5) mit Kennzeichen versehen sein.

  2. Technische Merkmale: 1) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind. 2) Die Verschlusskennzeichen müssen fälschungssicher sein. 3) Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.

Anhang III Kriterien gemäss den Artikeln 57 und 58 Kriterien Anmerkungen 1) Ausreichende Eine ausreichende Erfahrung wird durch die ordnungsge- Erfahrung mässe Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens durch den Beteiligten als Hauptverpflichteten während der nachstehenden, dem Antrag vorausgehenden Zeiträume nachgewiesen: – ein Jahr für die Anwendung der Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a) und 58 Absatz 1, – zwei Jahre für die Anwendung der Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b) und 58 Absatz 2 Buchstabe a), – drei Jahre für die Anwendung der Artikel 57 Absatz 4 und

Absatz 2 Buchstabe b). Diese Zeiträume werden um jeweils ein Jahr vermindert, wenn die Versandanmeldung EDV-gestützt abgegeben wird.

2) Enge Zusammen- Die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverpflichteten und arbeit mit den zustän- den zuständigen Behörden gilt als eng, wenn der Hauptverdigen Behörden pflichtete zur Verwaltung seiner Versandvorgänge besondere Massnahmen trifft, die diesen Behörden bessere Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen bieten. Diese Massnahmen, die die zuständigen Behörden zufrieden stellen müssen, bestehen insbesondere aus: – der Art und Weise der Erstellung der Versandanmeldung (insbesondere Anwendung EDV-gestützter Verfahren) – dem Inhalt der Versandanmeldung, wenn der Hauptverpflichtete hierin zusätzliche Angaben in Fällen macht, in denen sie nicht obligatorisch sind, – der Art und Weise der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung der Waren in das Versandverfahren (insbesondere Abgabe der Versandanmeldung bei nur einer Zollstelle).

Kriterien Anmerkungen 3) Kontrolle über Der Hauptverpflichtete beweist insbesondere, dass er die die Beförderungen Beförderungen unter Kontrolle hat:

  1. indem er die Beförderungen selbst durchführt und dabei einen hohen Sicherheitsstandard einhält;

  2. indem er die Dienste von Warenführern, die einen hohen Sicherheitsstandard einhalten, im Rahmen von Langzeitverträgen in Anspruch nimmt;

  3. indem er einen Vermittler einschaltet, der vertraglich an einen Warenführer gebunden ist, der einen hohen Sicherheitsstandard einhält.

4) Ausreichende Der Hauptverpflichtete macht den zuständigen Behörden finanzielle Leistungs- glaubhaft, dass er über eine ausreichende finanzielle Leisfähigkeit des Haupt- tungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkomverpflichteten, seinen men zu können, indem er ihnen Unterlagen vorlegt, aus Verpflichtungen denen hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur Benachkommen zu gleichung der Schuld verfügt, die für die betreffenden Waren können entstehen kann.

Anhang IV Durchführungsvorschriften zu Artikel 58 Absatz 7 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder 1. Fälle, in denen die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft vorübergehend untersagt werden kann 1.1 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag Unter «besonderen Umständen» im Sinne des Artikels 58 Absatz 5 ist eine Situation zu verstehen, in welcher der gemäss Artikel 58 Absatz 2 reduzierte Betrag der Gesamtbürgschaft nachweislich in einer Vielzahl von – mehrere Hauptverpflichtete betreffenden – Fällen, selbst bei Anwendung der Artikel 54 und 61, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung von in Anhang I aufgeführten Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstanden sind und dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des Versandverfahrens in Frage gestellt wird. 1.2 Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft Unter dem Begriff «bei denen es nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist» im Sinne des Artikels 58 Absatz 6 ist eine Situation zu verstehen, in der die in Artikel 58 Absatz 1 genannte Gesamtbürgschaft nachweislich, selbst bei Anwendung der Artikel 54 und 61 sowie gegebenenfalls des Artikels 58 Absatz 5, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch Entziehung von in Anhang I aufgeführten Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstanden sind; hierbei sind das Ausmass der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben.

2. Beschlussverfahren für die vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder 2.1 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft gemäss Artikel 58 Absätze 5 oder 6 vorübergehend zu untersagen (nachstehend der «Beschluss» genannt), wird nach folgendem Verfahren gefasst: 2.2 Der Beschluss kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien gefasst 2.3 Wird ein solcher Antrag gestellt, so unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig über die von ihnen gemachten Feststellungen und prüfen, ob die unter1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

2.4 Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so wird dem Gemischten Ausschuss im Wege des unter 2.5 beschriebenen schriftlichen Verfahrens ein Beschlussentwurf zur Annahme vorgelegt. 2.5 Das Generalsekretariat der Kommission sendet den anderen Vertragsparteien als der Gemeinschaft einen Beschlussentwurf zu. Der Beschluss ist angenommen, wenn beim Generalsekretariat der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Versendung des Beschlussentwurfs keine schriftlichen Einwände der Vertragsparteien eingegangen sind. Das Generalsekretariat der Kommission setzt die Vertragsparteien von der Annahme des Beschlusses in Kenntnis. Gehen innerhalb der vorgesehenen Frist Einwände einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generalsekretariat ein, so unterrichtet es die übrigen Vertragsparteien. 2.6 Die Vertragsparteien gewährleisten die Veröffentlichung des Beschlusses. 2.7 Die Geltungsdauer des Beschlusses wird auf zwölf Monate beschränkt. Nach einer erneuten Prüfung durch die Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer oder seine Aufhebung beschliessen. 2.8 Für Versandverfahren mit Waren, die von einem Beschluss über die Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft betroffen sind, gilt Folgendes: – auf den Exemplaren der Versandanmeldung ist in einem Format von mindestens 100×10 mm einer der folgenden Vermerke diagonal in roter Schrift in Grossbuchstaben anzubringen: – ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA – DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION – DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT – EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ – EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED – FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE – IT GARANZIA GLOBALE VIETATA – NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN – PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA – FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY – SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN – CS ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY – HU ÖSSZKEZESSÉG TILALMA – IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ – NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI – PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ – SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY – abweichend von Artikel 36 ist das mit diesem Vermerk versehene Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem die Sendung der Bestimmungsstelle unter Vorlage der erforderlichen Exemplare der Anmeldung gestellt wurde, von dieser zurückzusenden.

Wird eine solche Sendung einem zugelassenen Empfänger im Sinne des Artikels72 gestellt, so hat dieser das Exemplar Nr. 5 spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem er die Sendung in Empfang genommen hat, der für ihn zuständigen Bestimmungsstelle auszuhändigen.

3. Massnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs I vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten: – für die Einzelsicherheit ist eine besondere Bürgschaftsurkunde zu verwenden, in der auf diesen Anhang hinzuweisen ist und die nur für die in dem Beschluss genannten Waren gilt; – die Einzelsicherheit kann nur bei der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden; – sie kann für mehrere Versandverfahren gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Verfahren auf dem Spiel stehende Gesamtbetrag den Betrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt; – sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für ein anderes Versandverfahren erneut verwendet werden.

4. Ausnahmen vom Beschluss zur vorübergehenden Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder 4.1 Einem Hauptverpflichteten kann für die Überführung in das gemeinsame Versandverfahren von Waren, die durch einen Beschluss zur Untersagung betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den zwei letzten Jahren vor diesem Beschluss durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren mit diesen Waren keine Schuld entstanden ist oder, wenn eine Schuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde. Um die vorübergehend untersagte Gesamtbürgschaft in Anspruch nehmen zu können, muss der Hauptverpflichtete ausserdem die in Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Bedingungen erfüllen. 4.2 Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Punkt 4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 50 bis 55 sinngemäss. 4.3. Wird die Ausnahme von den zuständigen Behörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung einen der nachstehenden Vermerke an:

– ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA – DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE – DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG – EL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ – EN UNRESTRICTED USE – FR UTILISATION NON LIMITEE – IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA – NL GEBRUIK ONBEPERKT – PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA – FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU – SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING – CS NEOMEZENÉ POU ITI – HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESÖ HASZNÁLAT – IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN – NO UBEGRENSET BRUK – PL NIEOGRANICZONA WAZNOSC – SK NEOBMEDZENÉ POU ITIE Anhang B Anlage II Gemeinschaftscharakter der Waren und Vorschriften über den EURO

Art. 1

In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den Gemeinschaftscharakter der Waren und die Verwendung des Euro festgelegt.

Titel I Gemeinschaftscharakter der Waren

Kapitel 1 Geltungsbereich

Art. 2

(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters kann gemäss diesem Titel nur für solche Waren erbracht werden, die unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert werden. Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren,

  1. bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird;

  2. bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier erfolgt.

(2) Dieser Titel gilt nicht für Waren, die

  1. zur Ausfuhr aus den Vertragsparteien bestimmt sind;

  2. im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, – die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen; – die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert.

(3) Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei nach einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.

Kapitel II Nachweis des Gemeinschaftscharakters

Art. 3 Zuständige Stelle

Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im T2- Verfahren befördert werden, kann durch eines der in diesem Kapitel genannten Papiere erbracht werden. (2) Sofern die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind, kann das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall wird es mit einem der nachstehenden Vermerke in roter Schrift versehen: – ES Espedido a posteriori – DA Udstedt efterfølgende – DE Nachträglich ausgestellt – EL Εκδοθεν εκ των υστερων – EN Issued retroactively – FR Delivré a posteriori – IT Rilasciato a posteriori – NL Achteraf afgegeven – PT Emitido a posteriori – FI Annettu jälkikäteen – SV Utfärdat i efterhand – CS Vystaveno dodatecne – HU Utólag kiállítva – IS Útgefiδ eftir à – NO Utstedt i etterhånd – PL Wystawiony z moca wsteczna – SK Vyhotovené dodatocne

Abschnitt 1 Versandpapier T2L

Art. 5 Begriffsbestimmung

(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht. (2) Unter Versandpapier T2L ist ein Dokument mit der Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zu verstehen.

Art. 6 Zu verwendende Vordrucke

(1) Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck nach einem der Muster in Anlage III ausgestellt. (2) Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach den Mustern in Anlage III ergänzt werden, die Bestandteil des Versandpapiers T2L sind. (3) An Stelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. (4) Die in den Absätzen1 bis 3 genannten Vordrucke sind gemäss Anlage III auszufüllen. Sie sind in einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen.

Art. 7 Besondere Ladelisten

(1) Die zuständigen Behörden können Personen, die die Bedingungen des Artikels 49 der Anlage I erfüllen, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anlage III erfüllen. (2) Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Artikel 62 Absätze 2 und 3 der Anlage I gelten sinngemäss.

Art. 8 Ausstellung des Versandpapiers T2L

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt. (2) Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den (die) Ergänzungsvordruck(e) oder die Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C «Abgangsstelle» dieser Papiere einzutragen sind:

a) auf dem Versandpapier T2L: die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines zuständigen Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist;

b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste: die auf dem Versandpapier T2L eingetragene Nummer. Diese Nummer ist entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist ihr Dienststempelabdruck beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.

Abschnitt 2 Handelspapiere

Art. 9 Rechnung und Beförderungspapier

(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Waren erbracht. (2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein. Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen. (3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier wird auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist. (5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Gemeinschaftswaren betrifft. (6) Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2 bis

entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, gelten als Versandpapiere T2L im Sinne dieses Übereinkommens.

(7) Zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines EFTA-Landes für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Art. 10 Manifest der Schifffahrtsgesellschaft

(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht. (2) Das Manifest muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

  2. Name des Schiffs;

  3. Verladeort und -datum;

  4. Entladeort der Waren;

Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:

  1. Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument,

  2. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

  3. handelsübliche Warenbezeichnung mit den notwendigen Angaben für ihre Identifizierung;

  4. Rohmasse in kg,

  5. gegebenenfalls Nummern der Behälter,

  6. folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: – die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden kann; – die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Sendungen.

(3) Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.

Art. 11 Verwendung eines einzigen Manifests

Bei Anwendung eines vereinfachten gemeinsamen Versandverfahrens gemäss Artikel 112 der Anlage I wird der Gemeinschaftscharakter der Waren durch Anbringen der Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder der Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF») neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Abschnitt 3 Andere Nachweise im Falle bestimmter Verfahren

Art. 12 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA

(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 2 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren in dem für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feld aller betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» zusammen mit seiner Unterschrift anbringen, bevor er es der Abgangsstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten bestätigt werden. (2) Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

Art. 13 Von Reisenden mitgeführte oder in ihrem Reisegepäck enthaltene Waren

Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

  1. wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

  2. in anderen Fällen nach Massgabe dieses Kapitels.

Abschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis

des Gemeinschaftscharakters der Waren

Art. 14 Zugelassener Versender

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können jeder Person – nachstehend «zugelassener Versender» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 49 der Anlage I erfüllt und den Gemeinschaftscharakter von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 6 oder durch eines der in den Artikeln 9 bis 11 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen. (2) Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 50 bis 55 der Anlage I sinngemäss.

Art. 15 Inhalt der Bewilligung

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

  1. die Zollstelle, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;

  2. die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

  3. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

  4. in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Art. 16 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld «C. Abgangsstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke

  1. im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

  2. vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang C1 der Anlage III entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Artikel 68 der Anlage1 gilt sinngemäss.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen: – ES Expedidor autorizado – DA Godkendt afsender – DE Zugelassener Versender – EL Εγκεκριµενος αποστολεας – EN Authorised consignor – FR Expéditeur agréé – IT Speditore autorizzato – NL Toegelaten afzender – PT Expedidor autorizado – FI Valtuutettu lähettäjä – SV Godkänd avsändare – CS Schválený odesílatel – HU Engedélyezett feladó – IS Viðurkenndur sendandi – NO Autorisert avsender – PL Upowazniony nadawca – SK Schválený odosielatel’

Art. 17 Freistellung von der Unterschriftsleistung

(1) Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang C1 der Anlage III bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten. (2) Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen an Stelle der Unterschrift des zugelassenen Versenders einen der nachstehenden Vermerke tragen: – ES Dispensa de firma – DA Fritaget for underskrift – DE Freistellung von der Unterschriftsleistung – EL ∆εν απαιτειται υπογραϕη – EN Signature waived – FR Dispense de signature – IT Dispensa dalla firma – NL Van ondertekening vrijgesteld – PT Dispensada a assinatura – FI Vapautettu allekirjoituksesta – SV Befriad från underskrift – CS Osvobození od podpisu – HU Aláírás alóli mentesség – IS Undanbegiδ undirskrift – NO Fritatt for underskrift – PL Zwolniony ze skladania podpisu – SK Oslobodenie od podpisu

Art. 18 Nachträglich ausgestelltes Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft

(1) Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes, in jedem Falle aber vor dessen Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen. (2) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

  1. die Bedingungen des Artikels 49 der Anlage I erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) ihren Sitz nicht in einer Vertragspartei zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen; und

  2. Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln; und

  3. eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Ländern auf anerkannten Routen durchführen.

(3) Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Ländern, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden. (4) Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

  1. das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustausches an den Bestimmungshafen übermittelt;

  2. die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;

  3. ein Ausdruck des mittels elektronischen Datenaustausches übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;

  1. ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens vorgelegt;

  2. die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch;

  3. die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen im Wege der Buchprüfung durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden des Abgangshafens Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.

(5) Unbeschadet des Titels IV der Anlage I – teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit; – teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.

Art. 19 Verpflichtung zur Anfertigung eines Zweitstücks

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück aller auf Grund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.

Art. 20 Kontrollen beim zugelassenen Versender

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Kapitel III Amtshilfe

Art. 21

Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.

Titel II Vorschriften über den EURO

Art. 22

(1) Die in diesem Übereinkommen in Euro ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet. Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde. (2) Für die Anwendung des Absatzes1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheitstitel nach Artikel 14 Absatz 4 der Anlage I vorgelegt werden.

Anhang C Anlage III Versandanmeldungen und sonstige Papiere

Art. 1

Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.

Titel I Vordrucke für die Erstellung der Versandanmeldungen und

des Papiers zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren

Art. 2

(1) Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldungen und das Papier zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren ausgestellt werden, entsprechen den Mustern in den Anhängen A1 bis A4 dieser Anlage. (2) Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:

  1. im Falle der Anhänge A1 und A3: auf den in Anhang A5 genannten Exemplaren;

  2. im Falle der Anhänge A2 und A4: auf den in Anhang A6 genannten Exemplaren.

(3) Die Vordrucke sind wie folgt auszufüllen und zu verwenden:

  1. als Versandanmeldung entsprechend dem Merkblatt in Anhang A7;

  2. als Papier zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren entsprechend dem Merkblatt in Anhang A8.

In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in Anhang A9 zu verwenden.

Art. 3

(1) Für die Vordrucke ist selbstdurchschreibendes geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Dieses Papier muss so beschaffen sein, dass die Angaben auf der Vorderseite die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite nicht beeinträchtigen; es darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knittern. Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Versandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nr. 1 (mit Ausnahme des mittleren Unterfeldes), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke sind in grüner Farbe zu drucken.

(2) Die Vordruckexemplare sind farblich wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Vordrucke gemäss den Mustern in den Anhängen A1 und A3: – die Exemplare1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben beziehungsweise blauen Streifen auf; – die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen beziehungsweise gelben Streifen auf;

  2. Vordrucke gemäss den Mustern in den Anhängen A2 und A4: die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben beziehungsweise blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von Quadraten mit einer Seitenlänge von 3 mm, mit einem Zwischenraum von jeweils 3 mm. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind. (4) Die Vertragsparteien können verlangen, dass die Vordrucke auch den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. (5) Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Ausserdem können sie anstatt der Worte «Gemeinschaftliches Versandverfahren» die Worte «Gemeinsames Versandverfahren» aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie in einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

Art. 4

(1) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein anderes technisches Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die die Anmeldungen auch ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, dass statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift des zuständigen Beamten die so erstellten Anmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden.

Titel II Andere Vordrucke als das Einheitspapier

Art. 5 Ladelisten

(1) Der für die Ladeliste zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang A 10. Es ist gemäss dem Merkblatt in Anhang A11 auszufüllen. (2) Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

Art. 6 Grenzübergangsschein

(1) Der für den Grenzübergangsschein zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang A 12. (2) Für die Vordrucke des Grenzübergangsscheins ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiss. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×148 mm.

Art. 7 Eingangsbescheinigung

(1) Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang A 13. (2) Für die Vordrucke der Eingangsbescheinigung ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiss. (3) Die Vordrucke haben das Format 148×105 mm.

Art. 8 Einzelsicherheitstitel

(1) Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang B 3. (2) Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss. (3) Die Vordrucke haben das Format 148×105 mm.

(4) Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.

Art. 9 Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung

(1) Die für die Bürgschaftsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, nachstehend «Bescheinigung» genannt, entsprechen den Mustern in den Anhängen B 5 und B 6. Die Vordrucke sind nach Massgabe des Merkblatts in Anhang B 7 auszufüllen. (2) Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weisses Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist – bei der Bürgschaftsbescheinigung grün, – bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau. (3) Die Vordrucke haben das Format 210×148 mm. (4) Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen zu Titel II

(1) Der Vordruck ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Die in den Artikeln 5 bis 7 genannten Vordrucke können auch leserlich handschriftlich, mit Tinte und in Druckschrift, ausgefüllt werden. (2) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel. (3) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Landes verlangen. (4) Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört. (5) Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen werden.

(6) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Massnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.

Titel III Versandanmeldung und Vordrucke bei Verwendung von EDI

Art. 11 Versandanmeldung

Die Versandanmeldung nach Artikel 17 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang D1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang D 2 zu erstellen.

Art. 12 Versandbegleitdokument

Das Versandbegleitdokument entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang D 3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang D 4 zu erstellen und zu verwenden.

Art. 13 Liste der Positionen

Die Liste der Positionen entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang D 5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang D 6 zu erstellen und zu verwenden.

Anhang A 5 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anhängen A1 und A 3, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen (ausgehend von Exemplar Nr. 1) I. Felder für die Beteiligten

1 bis 8 31 1 bis 8 ausgenommen mittleres 32 1 bis 8 Unterfeld:1 bis 3 33 erstes Unterfeld links:1 bis 8

1 bis 55 übrige Unterfelder:1 bis 3

1 bis 8 35 1 bis 8

1 bis 8 38 1 bis 8

1 bis 8 40 1 bis 55

1 bis 8 44 1 bis 55

1 bis 55 50 1 bis 8

1 bis 8 51 1 bis 8

1 bis 8 52 1 bis 8

1 bis 55 53 1 bis 8

1 bis 55 54 1 bis 4

1 bis 55 55 –

1 bis 55 56 –

1 bis 55 II. Felder für die Verwaltung C1 bis 86 G – F –

Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Versandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.

Das Abgangsland bestimmt, auf welchen der genannten Exemplare diese Angabe erscheint.

Anhang A 6 Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anhängen A 2 und A 4, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen (ausgehend von Exemplar Nr. 1/6) I. Felder für die Beteiligten

1 bis 4 31 1 bis 4 ausgenommen mittleres 32 1 bis 4 Unterfeld:1 bis 3 33 erstes Unterfeld links:1 bis 4

1 bis 4 übrige Unterfelder:1 bis 3

1 bis 4 35 1 bis 4

1 bis 4 38 1 bis 4

1 bis 4 40 1 bis 4

1 bis 4 44 1 bis 4

1 bis 4 50 1 bis 4

1 bis 4 51 1 bis 4

1 bis 4 52 1 bis 4

1 bis 4 53 1 bis 4

1 bis 4 54 1 bis 4

1 bis 4 55 –

1 bis 4 56 –

1 bis 4 II. Felder für die Verwaltung C1 bis 4 G – F – Anhang A 7 Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung der Versandanmeldungen A. Gestaltung der Vordrucke Sofern im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren die Vordrucke nach den Anhängen A1 bis A4 zu dieser Anlage zu verwenden. Von den Vordrucken nach den Anhängen A1 und A3 dieser Anlage sind nur die Exemplare Nrn.1, 4 und 5 zu verwenden: – Exemplar Nr. 1 wird von den zuständigen Behörden des Abgangslandes aufbewahrt; – Exemplar Nr. 4 begleitet die Waren und wird von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes aufbewahrt; – Exemplar Nr. 5 begleitet die Waren und wird im gemeinsamen Versandverfahren als Rückschein verwendet; Es können auch die Vordrucke nach den Anhängen A2 und A4 dieser Anlage verwendet werden, insbesondere, wenn die Anmeldungen EDV-gestützt erstellt werden. In diesem Fall sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezüglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn.1 und 4 und der zweite Satz dem Exemplar Nr. 5. In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Nummerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, dass am Rand die Nummer der nicht verwendeten Exemplare durchgestrichen wird. Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen. Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht. Bearbeitet die Abgangsstelle die Versandanmeldung EDV-gestützt, ist bei ihr nur ein Exemplar der Versandanmeldung abzugeben.

B. Verlangte Angaben Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Daher ist in diesem Merkblatt der Teil über die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten. In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufüllen sind, wie folgt aus:

– Felder1 (ausgenommen zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund).

C. Verwendung des Vordrucks Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich mit Tinte in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so einzuspannen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 einzutragenden Angaben in dem Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Vorbehaltlich des Artikels 24 der Anlage I sind etwaige Änderungen so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Ausserdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens an Stelle der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können in einem solchen Reproduktionsverfahren auch hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen über die Vordruckmuster, das Vordruckpapier und -format, die zu verwendende Sprache, die Leserlichkeit, das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über die Änderungen genau eingehalten werde. Nur die mit einer Nummer versehenen Felder müssen gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten ausgefüllt werden.

Die übrigen mit einem Grossbuchstaben versehenen Felder sind ausschliesslich amtlichen Eintragungen vorbehalten. Das Exemplar, das bei der Abgangsstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. In den Fällen, in denen zusätzliche Kopien der Exemplare der Versandanmeldung anzufertigen sind, (insbesondere nach Massgabe des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens und des Artikels 33 Absatz 3 der Anlage I), kann der Hauptverpflichtete zu diesem Zweck erforderlichenfalls zusätzliche Exemplare oder Fotokopien dieser Exemplare verwenden. Diese zusätzlichen Exemplare oder Fotokopien müssen vom Hauptverpflichteten unterzeichnet, den zuständigen Behörden vorgelegt und von diesen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Unbeschadet der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Vermerke werden sie als «Kopien» gekennzeichnet und von den zuständigen Behörden – sofern diese Qualität und Lesbarkeit als zufriedenstellend erachten – wie die Originalpapiere angenommen.

Titel II In den einzelnen Feldern zu machende Angaben

I. Förmlichkeiten im Abgangsland Feld1: Anmeldung In das dritte Unterfeld sind folgende Angaben einzutragen: 1) Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen: 2) Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen: 3) Sendungen gemäss Artikel 19 der Anlage I: T In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T durchzustreichen. Feld 2: Versender/Ausführer Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass einer der nachstehenden Vermerke – CS Ruzní – PL Rózne – SK Rôzni in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist. Feld 3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d.h., es ist nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» auszufüllen), wird in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Ziffer 1 angegeben. Werden an Stelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je

Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz. Feld 4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von den zuständigen Behörden zugelassenen Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren. Feld 5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf der Versandanmeldung angegebenen Warenpositionen. Feld 6: Packstücke insgesamt Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht. Feld 8: Empfänger Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass in dieses Feld einer in den Anmerkungen zu Feld 2 vorgesehenen Vermerke einzutragen und der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist. Die Vertragsparteien können zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennnummer ist in diesem Stadium freigestellt. Feld 15: Versendungs-/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Feld 17: Bestimmungsland Anzugeben ist das betreffende Land.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangsstelle verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit. In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen. Feld 19: Container (Ctr) Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, entsprechen; hierbei von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Benutzung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch. Die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen. Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens) des aktiven (d.h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangsstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt.

Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, vermutlich verlassen werden. Feld 27: Ladeort Anzugeben ist, gegebenenfalls durch einen Code, der Ort, an dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie die Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangsstelle liegt, überschreiten sollen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung – Zeichen und Nummern – Container-Nr. – Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder einer der nachstehenden Vermerke: – ES A granel – DA Bulk – DE Lose – EL χυµα – EN Bulk – FR Vrac – IT Alla rinfusa – NL Los gestort – PT A granel – FI Irtotavaraa – SV Bulk – CS Volne lo eno – HU Ömlesztett – IS Vara í lausu – NO Bulk – PL Luzem – SK Vol’ne Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die auf Grund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container anzugeben. Feld 32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl.

Bemerkung zu Feld 5. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Ziffer 1 in Feld 5 angegeben sein muss. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn – die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, – die Versandanmeldung sich auf in Anhang I zu Anlage I aufgeführte Waren bezieht. Anzugeben ist der Code für die betreffenden Waren. Auf in einem EFTA-Land erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält. In diesem Fall ist der auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Code einzutragen. Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt. Feld 35: Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei. Feld 38: Eigenmasse Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Sind mehrere Angaben erforderlich, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass in diesem Feld einer der folgenden Vermerke eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird:

– CS Ruzné – PL Rózne – SK Rôzne Feld 44: Besondere Vermerke – Vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls auf Grund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen; dazu gehören Seriennummern von Kontrollexemplaren T5, Nummern von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw. Das Unterfeld für besondere Vermerke («Code B.V.») braucht nicht ausgefüllt zu werden. Feld 50: Hauptverpflichteter (Bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift) Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname oder Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet. Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muss das bei der Abgangsstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Durchgangszollstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt.

Nach der Zollstelle ist der entsprechende Ländercode einzutragen. Feld 52: Sicherheit Anzugeben ist die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code; ferner sind gegebenenfalls anzugeben die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Stelle der Bürgschaftsleistung. Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung nicht für alle Vertragsparteien gültig, so sind nach «nicht gültig für .....» die betreffenden Länder nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben. Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land) Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungsstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der Code für das betreffende Land anzugeben.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle: – Umladungen: Es ist das Feld 55 zu verwenden:

Feld 55: Umladungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung der zuständigen Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergriffen haben. Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 56: Feld 56: Andere Ereignisse während der Beförderung – Sachverhalt und getroffene Massnahmen Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke können nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäss den Anhängen A1 oder A2 vorgelegt werden. B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für Ergänzungsvordrucke. Abweichend hiervon – ist im dritten Unterfeld von Feld1, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnung «T1 bis», «T2 bis» oder «T2F bis» einzutragen; – ist die Benutzung der Felder 2 und 8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anhang A3 sowie des Feldes 2/8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anhang A 4 den Vertragsparteien freigestellt; diese Felder brauchen nur den Namen und gegebenenfalls die Kennnummer der betreffenden Person zu enthalten. C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken – sind die nicht verwendeten Felder «Packstücke und Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist; – sind die Felder Nrn. 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem verwendeten Vor- druck für die Versandanmeldung oder das Versandpapier T2L durchzustreichen; das Feld Nr. 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ergänzungsvordrucke sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des verwendeten Vordrucks für die Versandanmeldung oder das Versandpapier T2L zu vermerken.

Anhang A 8 Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren A. Allgemeines (1) Ist nach Massgabe des Übereinkommens ein Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren erforderlich, so ist ein Vordruck gemäss dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang A1 dieser Anlage oder gemäss dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang A2 dieser Anlage zu verwenden. Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang A 3 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang A4 ergänzt. (2) Der Beteiligte muss nur die im oberen Teil des Vordrucks unter «Wichtiger Hinweis» bezeichneten Felder ausfüllen. (3) Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden. (4) Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. (5) Der nicht benötigte Raum der von dem Beteiligten auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird.

B. Bemerkungen zu den einzelnen Feldern Feld1: Anmeldung Im dritten Unterfeld ist entweder die Kurzbezeichnung «T2L» oder die Kurzbezeichnung «T2LF» einzutragen. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld1 im dritten Unterfeld entweder die Kurzbezeichnung «T2L bis» oder die Kurzbezeichnung «T2LF bis» einzutragen. Feld 2: Versender/Ausführer Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass einer der nachstehenden Vermerke – CS Ruzní – PL Rozne – SK Rôzni in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist. Feld 3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucke. Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken T2L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2L bis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2L bis mit 3/3 zu bezeichnen. Feld 4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der beigefügten Ladelisten. Feld 5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf dem Versandpapier T2L aufgeführten Warenpositionen.

Feld 14: Anmelder/Vertreter Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Beteiligte und der in Feld 2 angegebene Versender identisch, ist einer der nachstehenden Vermerke einzutragen: – ES Expedidor – DA Afsender – DE Versender – EL αποστολεας – EN Consignor – FR Expéditeur – IT Speditore – NL Afzender – PT Expedidor – FI Lähettäjä – SV Avsändare – CS Odesílatel – HU Feladó – IS Sendandi – NO Avsender – PL Nadawca – SK Odosielatel’ Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container Nr. – Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder einer der nachstehenden Vermerke: – ES A granel – DA Bulk – DE Lose – EL χυµα – EN Bulk – FR Vrac – IT Alla rinfusa – NL Los gestort – PT A granel – FI Irtotavaraa – SV Bulk – CS Volne lo eno – HU Ömlesztett – IS Vara í lausu – NO Bulk – PL Luzem – SK Vol’ne Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die auf Grund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container anzugeben. Feld 32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck T2L und den beigefügten Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführten Positionen (vgl.

Bemerkung zu Feld 5). Bezieht sich das Versandpapier T2L nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Ziffer 1 in Feld 5 angegeben sein muss. Wird ein Versandpapier T2L in einem EFTA-Land ausgestellt, muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier eine Warennummer angegeben ist. Feld 35: Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Betrifft ein Versandpapier T2L mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei.

Feld 38: Eigenmasse In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen. Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Anzugeben sind Art, Nummer, Datum und ausstellende Stelle der Anmeldung oder des Vorpapiers, auf dessen Grundlage das Versandpapier T2L ausgestellt wird. Feld 44: Besondere Vermerke; vorgelegte Unterlagen – Bescheinigungen und In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn es auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier Angaben enthält. In diesem Fall sind in das Versandpapier T2L die gleichen Angaben einzutragen. Feld 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen müssen auf dem Versandpapier T2L die handschriftliche Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang A 9 In den Vordrucken zur Ausstellung der Versandanmeldung oder des Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren zu verwendende Codes Feld 19: Container 0: Nicht in Containern beförderte Waren 1: In Containern beförderte Waren Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Die anwendbaren Codes sind in nachstehender Liste enthalten: Codes für Verkehrszweig, Post- und sonstige Sendungen A. Einstelliger Code (obligatorisch) B. Zweistelliger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt) A B Bezeichnung

10 Seeverkehr

Eisenbahnwaggon auf Seeschiff

Strassenkraftfahrzeug auf Seeschiff

Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff

Binnenschiff auf Seeschiff

20 Eisenbahnverkehr

Strassenfahrzeug auf Eisenbahnwaggon

30 Strassenverkehr

40 Luftverkehr

50 Postsendungen

70 Festinstallierte Transporteinrichtungen

80 Binnenschifffahrt

90 Eigener Antrieb Feld 27: Ladeort/Entladeort Die Codes werden von den Vertragsparteien festgelegt. Erstes Teilfeld Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Gemeinschaft ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.

Übrige Teilfelder Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen). Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Angabe der Länder: Der Ländercode ist der ISO-alpha-2Code (ISO 3166). Belgien BE Dänemark DK Deutschland DE Griechenland GR Spanien ES Frankreich FR Irland IE Italien IT Luxemburg LU Niederlande NL Österreich AT Portugal PT Finnland FI Schweden SE Vereinigtes Königreich GB Ungarn HU Island IS Norwegen NO Polen PL Slowakei SK Schweiz CH Tschechische Republik CZ Feld 52: Sicherheit Angabe der Art der Sicherheitsleistung Sachverhalt Code Andere erforderliche Angaben Befreiung von der Sicherheitsleistung 0 – Nummer der Bescheinigung über (Art. 57 der Anlage I) die Befreiung von der Sicherheitsleistung Gesamtbürgschaft 1 – Nummer der Bürgschaftsbescheinigung – Stelle der Bürgschaftsleistung Einzelsicherheit durch Bürgschafts- 2 leistung Einzelsicherheit in Form einer 3 Barsicherheit Einzelsicherheit in Form von Sicher- 4 – Nummer des Einzelsicherheitsheitstiteln titels Befreiung von der Sicherheitsleistung 6 (Art. 7 der Anlage I) Befreiung von der Sicherheitsleistung 7 für die Strecke zwischen Abgangsstelle und Durchgangszollstelle (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) des Übereinkommens Einzelsicherheit 9 – Hinweis auf die Bürgschafts- (Anhang IV Nummer 3 der Anlage I) urkunde – Stelle der Bürgschaftsleistung Angabe der Länder: Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden. Feld 53: Bestimmungsstelle (und Land) Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.

Anhang A 10 Ladeliste Laufende Nr. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art Versendungsland/ Rohmasse Raum für amtliche der Packstück-Warenbezeichnung Ausfuhrland (kg) Eintragungen Anhang A 11 Merkblatt zur Ladeliste 1. Begriffsbestimmung Die in Artikel 5 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein den Merkmalen dieses Anhangs entsprechendes Dokument.

2. Gestaltung der Ladelisten 2.1 Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. 2.2 Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. die Überschrift «Ladeliste»;

  2. ein 70×55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70×15 mm und in einen unteren Teil von 70×40 mm aufgeteilt ist;

  3. Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – laufende Nr., – Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung, – Versendungsland/Ausfuhrland, – Rohmasse (kg) – Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen. 2.3 Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerflächen sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld 1.1 Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Hauptverpflich- Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ein.

1.2 Unterer Teil In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2. Spalten 2.1 Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung Wenn die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen A7 und A9 zu machen. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse» eingetragen werden. Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen A8 und A9 zu machen. 2.3 Versendungsland/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird. 2.4 Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge A7

Titel III Verwendung der Ladelisten

(1) Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden. (2) Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und gegebenenfalls 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf der Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken. (3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie der Vordruck, zu dem sie gehört.

Bearbeitet die Abgangsstelle die Versandanmeldung EDV-gestützt und werden die Angaben der Ladeliste in das EDV-System der Abgangsstelle eingegeben, so ist nur ein Exemplar der Ladeliste abzugeben. Andernfalls sind mindestens drei Exemplare der Ladeliste abzugeben. (4) Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben (4) Eintragungsnummer versehen wie der Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen. Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden. (5) Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 «Ladelisten» dieses Vordrucks zu vermerken. (6) Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäss.

Anhang A 12 TC 10 – Grenzübergangsschein Bezeichnung des Beförderungsmittels: .................................................................................... VERSANDANMELDUNG VORGESEHENE DURCH- GANGSZOLLSTELLE (UND LAND): und Nummer NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN Datum des Grenzübergangs:

....................................................... .......................................................

Stempel der Behörden Anhang A 13 TC 11 – Eingangsbescheinigung Die Bestimmungsstelle ...................... bescheinigt, dass ihr das am .....................

bei der Behörde ............................................. unter der Nr. ................................. Kontrollexemplar T5 1 übergeben worden ist.

Stempel (Ort) ................................... den ............................................... der Behörde ...................................................................................................

Nichtzutreffendes streichen Anhang B 1 Einzelsicherheit (1) Der (die) Unterzeichnete7 mit Wohnsitz (Sitz) in8 bis zum Höchstbetrag von ................... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Andorra9 und der Republik San Marino 3 für die Beträge, die der Hauptverpflichtete10 .......................... .................................................. den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren bei der Abgangsstelle zu der Bestimmungsstelle überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern schuldet oder schulden wird. Warenbezeichnung: Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde.

Name und Vorname oder Firma.

Vollständige Anschrift.

Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. (4) Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil11 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

................................................. ............................................................................... ................................................. ............................................................................... ................................................. ............................................................................... ................................................. ...............................................................................

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Stelle (Ort) ................................................................, den ................................................... (Unterschrift)12

Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von .................................», wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

Stelle der Bürgschaftsleistung ..................................................................................... Bürgschaftserklärung angenommen am ............................... für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. .......................13 vom .....................................................

Von der Abgangsstelle auszufüllen.

Anhang B 2 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (1) Der (die) Unterzeichnete14 mit Wohnsitz (Sitz) in15 selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Andorra16 und der Republik San Marino 16. für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge – mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern – schuldet oder schulden wird, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7000 Euro je Sicherheitstitel übernommen hat. Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7000 Euro je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde. des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag

Name und Vorname oder Firma.

Vollständige Anschrift.

Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Erfüllung der auf Grund von gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstandenen Schuld, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. (4) Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil17 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

................................................. ............................................................................... ................................................. ............................................................................... ................................................. ............................................................................... ................................................. ...............................................................................

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Stelle (Ort) ................................................................, den ................................................... (Unterschrift)18

Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft».

Stelle der Bürgschaftsleistung ..................................................................................... Bürgschaftserklärung angenommen am .......................................................................

Anhang B 3 TC 32 – Einzelsicherheitstitel A 000 000 Aussteller: ............................................................................................................ .............................................................................................................................. (Name oder Firma und Anschrift) (Bürgschaftserklärung angenommen am .............................................................. durch die Stelle der Bürgschaftsleistung .............................................................) Dieser am .................................... ausgestellte Titel gilt bis zu einem Betrag von 7000 Euro für ein gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren, das spätestens am ....................................... beginnt, und in dem als Hauptverpflichteter .................................................................................................................. auftritt. (Name oder Firma und Anschrift) (Unterschrift (Unterschrift und Stempel des Hauptverpflichteten)1 des Ausstellers)

Unterschrift freibleibend Von der Abgangsstelle auszufüllen Versandverfahren durchgeführt mit Versandanmeldung T1/T2/T2F1. eingetragen am ..................................... unter der Nr. ........................................ bei der Stelle: .......................................................................................................

Stempel Unterschrift

Nichtzutreffendes streichen Anhang B 4 Gesamtbürgschaft (1) Der (die) Unterzeichnete19 mit Wohnsitz (Sitz) in20 bis zum Höchstbetrag von ................................, der 100 %/50 %/30 %21 des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft bestehend aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino 22, für die Beträge, die der Hauptverpflichtete23 ............................................................... den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren – mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern – schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge. Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.

Name und Vorname oder Firma.

Vollständige Anschrift.

Nichtzutreffendes streichen.

Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die auf Grund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat. Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. (4) Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil24 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

................................................. ............................................................................... ................................................. ............................................................................... ................................................. ............................................................................... ................................................. ...............................................................................

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil

Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Stelle (Ort) ................................................................, den ................................................... (Unterschrift)25 Stelle der Bürgschaftsleistung ..................................................................................... Bürgschaftserklärung angenommen am .......................................................................

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von .....................», wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

Anhang B 5 TC 31 – Bürgschaftsbescheinigung 1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer 3. Hauptverpflichteter (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige 4. Bürge (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige Anschrift und Land) 5. Stelle der Bürgschaftsleistung (Bezeichnung, vollständige 6. Referenzbetrag in Ziffern in Buchstaben Währungscode: 7. Die Stelle der Bürgschaftsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Hauptverpflichtete eine Gesamtbürgschaft geleistet hat, die für gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: Europäische Gemeinschaft, Ungarn, Island, Norwegen, Polen, Slowakei, Schweiz, Tschechische Republik, Andorra (*). San Marino (*) 8. Besondere Vermerke 9. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich Tag Monat Jahr (Ort) ............................... den ....................... (Ort) ............................. , den ......................... (Unterschrift und Stempel (Unterschrift und Stempel der Stelle der der Stelle der Bürgschaftsleistung) Bürgschaftsleistung) (*) nur für gemeinschaftliche Versandverfahren Anhang B 5 10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen 11. Name, Vorname 12. Unterschrift des 11. Name, Vorname 12. Unterschrift des und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 probe der ermäch- probe der ermächtigten Person tigten Person

Handelt es sich beim Hauptverpflichteten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld 12 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang B 6 TC 33 – Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung 1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer 3. Hauptverpflichteter (Name und Vorname bzw. Firma, vollständige 4. Stelle der Bürgschaftsleistung (Bezeichnung, vollständige 5. Referenzbetrag in Ziffern in Buchstaben Währungscode: 6. Die Stelle der Bürgschaftsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Hauptverpflichtete eine Gesamtbürgschaft geleistet hat, die für gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: Europäische Gemeinschaft, Ungarn, Island, Norwegen, Polen, Slowakei, Schweiz, Tschechische Republik, Andorra (*). San Marino (*) 7. Besondere Vermerke 8. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich Tag Monat Jahr (Ort) ............................... den ....................... (Ort) ............................. , den ......................... (Unterschrift und Stempel (Unterschrift und Stempel der Stelle der der Stelle der Bürgschaftsleistung) Bürgschaftsleistung) (*) nur für gemeinschaftliche Versandverfahren Anhang B 6 9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen 10. Name, Vorname 11. Unterschrift des 10. Name, Vorname 11. Unterschrift des und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 und Unterschrifts- Hauptverpflichteten1 probe der ermäch- probe der ermächtigten Person tigten Person

Handelt es sich beim Hauptverpflichteten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld 11 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang B 7 Merkblatt zur Bürgschaftsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung 1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden. 1.1 Währungscode Die Länder tragen in Feld 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-Alpha-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein. 1.2 Besondere Vermerke 1.2.1 Darf die Gesamtbürgschaft für die in Anhang I zu Anlage I aufgeführten Waren nicht in Anspruch genommen werden, so ist in Feld 8 der Bescheinigung einer der nachstehenden Vermerke einzutragen: – ES Validez limitada – DA Begrænset gyldighed – DE Beschränkte Geltung – EL Περιορισµενη ισχυς – EN Limited validity – FR Validité limitée – IT Validità limitata – NL Beperkte geldigheid – PT Validade limitada – FI Voimassa rajoitetusti – SV Begränsad giltighet – CS Omezená platnost – HU Korlátozott érvényü – IS Takmarkaδ gildissviδ – NO Begrenset gyldighet – PL Ograniczona waznosc – SK Obmedzená platnost‘ 1.2.2 Hat sich der Hauptverpflichtete verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangsstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift einzutragen. 1.3 Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Stelle der Bürgschaftsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.

2. Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen – Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen 2.1 Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Hauptverpflichtete in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Hauptverpflichtete kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will. 2.2 Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen. 2.3 Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.

3. Verwendung der Bescheinigung im Falle einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft Die entsprechenden Modalitäten und Vermerke sind unter Nummer 4 des Anhangs IV der Anlage I aufgeführt.

Anhang C1 Sonderstempel 1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes 2. Abgangsstelle 3. Nummer der Anmeldung 4. Datum 5. Zugelassener Versender 6. Bewilligung Anhang C 2 Aufkleber (Versandverfahren im Eisenbahnverkehr) Farben: schwarz auf grün.

Anhang D 1 Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung) Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäss den Anhängen A7 und A9 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden. Dieser Anhang enthält ausschliesslich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang D2. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang D2 nichts anderes festgelegt ist, finden die Anhänge A7 und A9 auch auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung. Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung im Einzelnen ergeben sich aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Hauptverpflichteten mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäss funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen. In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt. Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben. Der Begriff «Zahl» in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung (z.B. 8,6) bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Titel II Struktur der EDI-Versandanmeldung

A. Übersicht über die Datengruppen Versandvorgang Beteiligter Versender Beteiligter Empfänger Ware – Beteiligter Versender – Beteiligter Empfänger – Container – Empfindliche Waren-Codes – Packstücke – Hinweis auf Vorpapiere – Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen – Besondere Vermerke Abgangsstelle Beteiligter Hauptverpflichteter Vertreter Durchgangszollstelle Bestimmungsstelle Beteiligter zugelassener Empfänger Kontrollergebnis Verschluss-Info – Verschluss-Kennung Sicherheit – Zeichen der Sicherheit – Gültigkeitsbeschränkung EG – Gültigkeitsbeschränkung nicht EG B. Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung Versandvorgang LRN Art/Länge: an ..22 Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben. Art der Anmeldung (Feld 1) Art/Länge: an ..5 Anzahl der Ladelisten (Feld 4) Das Attribut ist zu verwenden, wenn Ladelisten vorliegen. In diesem Fall finden folgende Regeln Anwendung: – das obligatorische Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VER- SANDVORGANG» wird auf «–» gesetzt; – die Datengruppe «WARE» und gegebenenfalls die Datenuntergruppen «HINWEIS AUF VORPAPIERE», «VORGELEGTE UNTERLAGEN/BE- SCHEINIGUNGEN» und «BESONDERE VERMERKE» kommen nur einmal vor; die übrigen Datenuntergruppen der Datengruppe «WARE» können nicht verwendet werden; – das Attribut «Warenbezeichnung» enthält Hinweise auf die beigefügten Ladelisten, «Warenbezeichnung SPR» enthält den Sprachencode (SPR), der für diese Hinweise verwendet wurde. Der Inhalt dieser Hinweise kann sein: – bei «Art der Anmeldung» = «T1»: «siehe Ladeliste(n)», – bei «Art der Anmeldung» = «T2»: «siehe Ladeliste(n)», – bei «Art der Anmeldung» = «T2F»: «siehe Ladeliste(n)», – bei «Art der Anmeldung» = «T- »: – «T1: siehe Ladeliste(n) von ... bis ...», «T2: siehe Ladeliste(n) von ... bis ...», «T2F:siehe Ladeliste(n) von ... bis ...»; – das Attribut «Positionsnummer» wird auf «–» gesetzt; – alle anderen Attribute der Datengruppe «WARE» können nicht verwendet Positionen insgesamt (Feld 5) Packstücke insgesamt (Feld 6) Art/Länge: n ..7 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Zahl der Ladelisten» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung freigestellt.

Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus «Zahl der Packstücke», «Stückzahl» und dem Wert «1» für jede als «Massengut» angemeldete Ware entsprechen. Versendungsland (Feld 15a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden, sondern das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE». Bestimmungsland (Feld 17a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden, sondern das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE». Kennzeichen beim Abgang (Feld 18) Art/Länge: an ..27 Das Attribut ist gemäss Anhang A7 zu verwenden. Kennzeichen beim Abgang SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18) Es sind die Ländercodes in Anhang D2 gemäss Anhang A7 zu verwenden.

Container (Feld 19) 0: nein 1: ja. Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Es sind die Ländercodes in Anhang D2 gemäss Anhang A7 zu verwenden. Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Art/Länge: an ..27 Die Verwendung des Attributs ist den Vertragsparteien nach Massgabe des Anhangs A7 freigestellt. Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der grenzüberschreitenden Beförderung (Feld 21) Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien nach Massgabe des Anhangs A7 freigestellt. Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25) Die Verwendung des Attributs ist den Vertragsparteien nach Massgabe des Anhangs A7 freigestellt. inländischer Verkehrszweig (Feld 26) Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Massgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang A9 zu verwenden. Ladeort (Feld 27) Code für vereinbarten Ort (Feld 30) ERGEBNIS» verwendet wird. Wird diese Datengruppe nicht verwendet, ist die Verwendung des Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist in codierter Form der Ort anzugeben, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden. vereinbarter Warenort (Feld 30) ERGEBNIS» verwendet wird. Wird diese Datengruppe nicht verwendet, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet vereinbarter Warenort SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. bewilligter Warenort (Feld 30) Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe «KONTROLL- ERGEBNIS» verwendet wird. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können.

Wird die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden. Abfertigungsstelle (Feld 30) ERGEBNIS» verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden. Rohmasse insgesamt (Feld 35) Versandbegleitdokument Sprachencode Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden. Dialogsprachenkennung beim Abgang Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang D2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangsstelle zurück. Datum der Anmeldung (Feld 50) Ort der Anmeldung (Feld 50) Ort der Anmeldung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Beteiligter Versender (Feld 2) Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden. Name (Feld 2) Strasse und Hausnummer (Feld 2) Land (Feld 2) PLZ (Feld 2) Stadt (Feld 2) Kennnummer (Feld 2) Beteiligter Empfänger (Feld 8) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden. Name (Feld 8) Strasse und Hausnummer (Feld 8) Land (Feld 8) PLZ (Feld 8) Stadt (Feld 8) Kennnummer (Feld 8) Ware Zahl: 999 Die Datengruppe ist zu verwenden. Wenn Ladelisten vorliegen, finden folgende Regeln Anwendung: – das obligatorische Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VER- SANDVORGANG» wird auf «–» gesetzt; – die Datengruppe «WARE» und gegebenenfalls die Datenuntergruppen «HINWEIS AUF VORPAPIERE», «VORGELEGTE UNTERLAGEN/BE- SCHEINIGUNGEN» und «BESONDERE VERMERKE» kommen nur einmal vor; die übrigen Datenuntergruppen der Datengruppe «WARE» können nicht verwendet werden; – das Attribut «Warenbezeichnung» enthält Hinweise auf die beigefügten Ladelisten, «Warenbezeichnung SPR» enthält den Sprachencode (SPR), der für diese Hinweise verwendet wurde. Der Inhalt dieser Hinweise kann sein: – bei «Art der Anmeldung» = «T1»: «siehe Ladeliste(n)», – bei «Art der Anmeldung» = «T2»: «siehe Ladeliste(n)», – bei «Art der Anmeldung» = «T2F»: «siehe Ladeliste(n)», – bei «Art der Anmeldung» = «T- »: – «T1: siehe Ladeliste(n) von ... bis ...», «T2: siehe Ladeliste(n) von ... bis ...», «T2F: siehe Ladeliste(n) von ... bis ...»; – das Attribut «Positionsnummer» wird auf «–» gesetzt; – alle anderen Attribute der Datengruppe «WARE» können nicht verwendet Art der Anmeldung (ex Feld 1) Art/Länge: an ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» die Angabe «T-» verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden. Versendungsland (ex Feld 15a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden.

Das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden. Bestimmungsland (ex Feld 17a) Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang D2 zu verwenden. Das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden. Warenbezeichnung (Feld 31) Art/Länge: an ..140 Warenbezeichnung SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Positionsnummer (Feld 32) Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut «Positionen insgesamt» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Eintrag «1» enthält. In diesem Fall ist auch hier «1» zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein. Warennummer (Feld 33) Art/Länge: n ..8 Das Attribut ist mit mindestens 4, höchstens jedoch 8 Ziffern gemäss Anhang A7 zu verwenden.

Rohmasse (Feld 35) Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen. Eigenmasse (Feld 38) Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.

– Beteiligter Versender (ex Feld 2) Die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe «BETEI- LIGTER Versender» der «VERSANDVORGANG»-Ebene zu verwenden.

Name (ex Feld 2) Strasse und Hausnummer (ex Feld 2) Land (ex Feld 2) PLZ (ex Feld 2) Stadt (ex Feld 2) Kennnummer (ex Feld 2) – Beteiligter Empfänger (ex Feld 8) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden. Name (ex Feld 8) Strasse und Hausnummer (ex Feld 8) Land (ex Feld 8) PLZ (ex Feld 8) Stadt (ex Feld 8) Kennnummer (ex Feld 8) – Container (Feld 31) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Container» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Code «1» enthält. Containernummer (Feld 31) Art/Länge: an ..11 – Empfindliche Waren-Codes (Feld 31) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren des Anhangs I der Anlage I betrifft. Code der empfindlichen Ware (Feld 31) Es ist der Code in Anhang D2 zu verwenden, wenn die Warennummer nicht ausreicht, um eine Ware des Anhangs I der Anlage I eindeutig zu identifizieren. empfindliche Menge (Feld 31) Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren des Anhangs I der Anlage I betrifft.

– Packstücke (Feld 31) Zeichen und Nummern der Packstücke (Feld 31) Art/Länge: an ..42 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang D2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde. Zeichen und Nummern der Packstücke SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der Packstücke (Feld 31) Es ist der Verpackungscode in Anhang D2 zu verwenden. Zahl der Packstücke (Feld 31) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang D2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde. Stückzahl (Feld 31) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» den Code für «lose» (NE) gemäss Anhang D2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

– Hinweis auf Vorpapiere (Feld 40) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppen «VERSANDVORGANG» oder «WARE» der Code «T2» oder «T2F» verwendet wurde, und das Land der Abgangsstelle ein EFTA-Land im Sinne des Übereinkommens ist. Art des Vorpapiers (Feld 40) Art/Länge: an ..6 Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens einer der in Anhang D2 aufgeführten Codes für ein Vorpapier zu verwenden. Zeichen des Vorpapiers (Feld 40) Es ist die Referenznummer des Vorpapiers zu verwenden. Zeichen des Vorpapiers SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. zusätzliche Angaben (Feld 40) Art/Länge: an ..26 zusätzliche Angaben SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

– Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (Feld 44) Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn die Datengruppe verwendet wird, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden: Art der Unterlage (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Zeichen der Unterlage (Feld 44) Zeichen der Unterlage SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. zusätzliche Angaben (Feld 44) Art/Länge: an ..26 zusätzliche Angaben SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

– Besondere Vermerke (Feld 44) Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut «Zusätzliche Angaben - Kennung» oder das Attribut «Text» zu verwenden. Zusätzliche Angaben – Kennung (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Ausfuhr aus EG (Feld 44) Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EG» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden: Ausfuhr aus Land (Feld 44) Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EG» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäss Anhang D2 zu verwenden. Text (Feld 44) Art/Länge: an ..70 Text SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Abgangsstelle (Feld C) Kennnummer (Feld C) Beteiligter Hauptverpflichteter (Feld 50) Kennnummer des Beteiligten (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» den Code A3 enthält.

Name (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» Strasse und Hausnummer (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» Land (Feld 50) Die Ländercodes in Anhang D2 sind zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. PLZ (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut »Kennnummer des Beteiligten« Stadt (Feld 50) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut »Kennnummer des Beteiligten« Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Vertreter (Feld 50) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Hauptverpflichtete eines bevollmächtigten Vertreters bedient. Name (Feld 50) Funktion des Vertreters (Feld 50) Art/Länge: a ..35 Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt. Funktion des Vertreters SPR Es ist der Sprachencode in Anhang D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Durchgangszollstelle (Feld 51) Die Datengruppe ist mindestens einmal zu verwenden, wenn als Abgangsort und als Bestimmungsort Orte in verschiedenen Vertragsparteien angemeldet werden. Kennnummer (Feld 51) Bestimmungsstelle (Feld 53) Kennnummer (Feld 53) Beteiligter zugelassener Empfänger (Feld 53) Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden. Kennnummer des beteiligten zugelassenen Empfängers (Feld 53) Kontrollergebnis (Feld D) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.

Kontrollergebnis-Code (Feld D) Es ist der Code A3 zu verwenden. Frist (Feld D) Verschluss-Info (Feld D) Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht, oder wenn dem Hauptverpflichteten eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist. Verschluss-Anzahl (Feld D) Art/Länge: n ..4 – Verschluss-Kennung (Feld D) Verschluss-Zeichen (Feld D) Verschluss-Zeichen SPR Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang D2 zu verwenden.

Sicherheit Art der Sicherheitsleistung (Feld 52) Es ist der Code in Anhang A9 zu verwenden.

– Zeichen der Sicherheit Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1»,«4» oder «9» enthält. Nummer der Sicherheit (Feld 52) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1»,«4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «andere Zeichen der Sicherheit» nicht verwendet werden. andere Zeichen der Sicherheit (Feld 52) Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» einen anderen Code als «0», «1»,«4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Nummer der Sicherheit» nicht verwendet werden. Zugangscode Die Verwendung des Attributs ist den Ländern freigestellt. Wird das Attribut verwendet, erfolgt die Angabe, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1» «4» oder «9»enthält.

– – Gültigkeitsbeschränkung EG nicht gültig für EG (Feld 52) – – Gültigkeitsbeschränkung nicht EG nicht gültig für andere Länder (Feld 52) Es sind die Ländercodes in Anhang D2 zur Angabe der betroffenen Vertragspartei zu verwenden. Der Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft kann nicht verwendet werden.

Anhang D 2 Zusätzliche Codes für das EDV-gestützte Versandverfahren 1. Ländercodes (LAND)

ISO-Alpha-2-Ländercode Alphabetisch 2 IT Es wird stets der ISO-Alpha-2-Ländercode gemäss ISO-3166 vom1. Januar 1996 verwendet.

2. Sprachencode Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639 von 1988 angewendet.

3. Warennummer

HS6 Numerisch 6 010290 (linksbündig) Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.

4. Code der empfindlichen Waren

zusätzliche Kennziffer für empfindliche Numerisch ..2 2 Waren Dieser Code dient, wie in Anhang I der Anlage I dargelegt, der Erweiterung des HS6-Codes, wenn dieser zur Identifizierung empfindlicher Waren nicht ausreicht.

5. Verpackungscode (UN/ECE Empfehlung Nr. 21/Rev.1-August 1994) Ampulle, geschützt AP Ampulle, ungeschützt AM Balken GI Balken, im Bündel/Bund GZ Ballen, gepresst BL Ballen, nicht gepresst BN Ballon, geschützt BP Ballon, ungeschützt BF Barren IN Barren, im Bündel/Bund IZ Becher CU Behälter BI Beutel, klein SH Beutel, Tasche PO Beutel, Tüte BG Bierkasten CB Blech SM Bohle PN Bohlen, im Bündel/Bund PZ Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass TB Brett BD Bretter, im Bündel/Bund BY Bund BH Bündel («bundle») BE Bündel («truss») TS Deckelkorb HR Dose, rechteckig CA Dose, zylindrisch CX Eimer BJ Einmachglas JR Fass («barrel») BA Fass («butt») BU Fass («keg») KG Fass («vat») VA Fass, Hohlmass etwa 240 l («hogshead») HG Fass, Hohlmass etwa 40 l («firkin») FI Fass, hölzern («cask») CK Feldkiste FO Filmpack FP Flasche, geschützt, bauchig BV Flasche, geschützt, zylindrisch BQ Flasche, ungeschützt, bauchig BS Flasche, ungeschützt, zylindrisch BO Flaschenkasten, Flaschengestell BC Gasflasche GB Glasballon, geschützt DP Glasballon, ungeschützt DJ Glaskolben FL Glasröhrchen VI Handkoffer SU Haspel, Spule RL Henkelkrug PH Hülle, Deckel, Überzug CV Jutesack JT Käfig CG Kanister CI Kanister, rechteckig JC Kanister, zylindrisch JY Karton CT Kasten BX Kiste («case») CS Kiste («chest») CH Koffer TR Konservendose TN Korb BK Korbflasche WB Korbflasche, geschützt CP Korbflasche, ungeschützt CO Krug JG Kübel PL Kufenbrett SL Lattenkiste CR Massengut, fest, feine Teilchen («Pulver») VY Massengut, fest, grosse Teilchen («Knollen») VO Massengut, fest, körnige Teilchen («Körner») VR Massengut, flüssig VL Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) VQ Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C) VG Matte MT Mehrlagiger Beutel/Tüte MB Mehrlagiger Papiersack MS Milchkanne CC Milchkasten MC Netz NT Nicht verpackt oder nicht abgepackt NE Obststeige FC Päckchen PA Packung/Packstück PK Paket PC Platte PG Platten, im Bündel/Bund PY Rahmen FR Ring RG Rohr («pipe») PI Rohr («tube») TU Rohre («pipes»), im Bündel/Bund PZ Rohre («tubes»), im Bündel/Bund TZ Rolle RO Rotnetz RT Sack SA Sarg CJ Schachtel NS Schrumpfverpackt SW Seekiste SE Segeltuch CZ Spindel SD Spraydose AE Spule BB Spule («coil») CL Stab BR Stab, Stange RD Stäbe, im Bündel/Bund BZ Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund RZ Stamm LG Stämme, im Bündel/Bund LZ Steige («framed crate») FD Steige («shallow crate»)

SC Streichholzschachtel MX Tafel, Bogen, Platte ST Tafeln, Bögen, Platten im Bündel/Bund SZ Tank, rechteckig TK Tank, zylindrisch TY Teekiste TC Tonne («tun») TO Topf PT Tray-Packung PU Trog, Tablett, Schale, Mulde PU Trommel, Fass («drum») DR Truhe CF Tube TD Umschlag EN Vakuumverpackt VP Verschlag SK Weidenkorb CE Wickel BT Zerstäuber AT Zylinder CY 6. Code des Vorpapiers Es sind die folgenden Codes zu verwenden: T2 = Einheitspapier für ein gemeinsames Versandverfahren mit Gemeinschaftswaren. T2F = Einheitspapier für ein gemeinsames Versandverfahren mit Gemeinschaftswaren, die aus einem oder in einen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, in dem die Mehrwertsteuer-Regeln der Gemeinschaft keine Anwendung finden. T2CIM = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR befördert werden. T2TIR = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Carnet TIR befördert werden. T2ATA = Waren mit Gemeinschaftscharakter, die mit einem Carnet ATA befördert werden. T2L = Einheitspapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren. T2LF = Einheitspapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren im Verkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Mehrwertsteuer-Regeln der Gemeinschaft Anwendung finden, und Teilen dieses Gebiets, in denen sie keine Anwendung finden.

7. Codes der vorgelegten Unterlagen/Bescheinigungen (Numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert) Konformitätsbescheinigung 2 Qualitätszeugnis 3 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 18 Containerliste 235 Packliste 271 Proformarechnung 325 Handelsrechnung 380 Hausfrachtbrief 703 Sammelkonnossement 704 Konnossement 705 Hauskonnossement 714 SMGS-Begleitliste 722 LKW-Frachtbrief 730 Luftfrachtbrief 740 Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) 741 Paketkarte (Postpakete) 750 Multimodales/kombiniertes Transportdokument (generisch) 760 Frachtmanifest 785 Ladungsverzeichnis 787 Versandschein T 820 Versandschein T1 821 Versandschein T2 822 Kontrollexemplar T5 823 Versandschein T2L 825 Ausfuhranmeldung 830 Pflanzengesundheitszeugnis 851 Genusstauglichkeitsbescheinigung 852 Tierärztliches Gesundheitszeugnis 853 Ursprungszeugnis 861 Ursprungserklärung 862 Präferentieller Ursprungsnachweis 864 APS-Ursprungszeugnis 865 Einfuhrlizenz 911 Frachtanmeldung (Ankunft) 933 Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren 941 TIF-Vordruck 951 Carnet TIR 952 Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 954 Carnet ATA 955 Sonstige zzz 8. Code für zusätzliche Angaben/besondere Vermerke DG0 = Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus EG DG1 = Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der EG Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

9. Kennnummer der Zollstelle

Code des Landes, in dem die Zollstelle liegt Alphabetisch 2 IT (siehe LAND)

Nationale Kennnummer der Zollstelle Alphanumerisch 6 0830AB Feld1 wie vorstehend erklärt. In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.

Anhang D 3 Muster des Versandbegleitdokuments A 051

9RUGUXFNH /DGHOLVWHQ

(

8 3RVLWLRQHQ 3DFNVWLQVJHVDPW .

'

, 5FNVFKHLQ]XUFNVHQGHQDQ ( / * ( % '

6

( 9HUVHQGXQJV$XVIXKUODQG

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( 6DFKYHUKDOWXQGJHWURIIHQH0DQDKP HQ =867b1',*(1%(+g5'(1

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6

(

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h)81*'85&+',($%*$1*667(//( ,35h)81*'85&+',(%(67,0081*667(//( (UJHEQLV $QNXQIWVWDJ 5FNVFKHLQ]XUFNJHVDQGW $QJHEUDFKWH9HUVFKOVVH$Q]DKO 3UIXQJGHU9HUVFKOVVH DP =HLFKHQ QDFK(LQWUDJXQJXQWHU )ULVW OHW]WHU7DJ %HPHUNXQJHQ 1U Anhang D 3 Muster des Versandbegleitdokuments B 051 9RUGUXFNH /DGHOLVWHQ

, ( 5FNVFKHLQ]XUFNVHQGHQDQ &

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1 (

+ 9HUVHQGXQJV$XVIXKUODQG )

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h)81*'85&+',($%*$1*667(//( ,35h)81*'85&+',(%(67,0081*667(//( (UJHEQLV $QNXQIWVWDJ 5FNVFKHLQ]XUFNJHVDQGW $QJHEUDFKWH9HUVFKOVVH$Q]DKO 3UIXQJGHU9HUVFKOVVH DP =HLFKHQ QDFK(LQWUDJXQJXQWHU )ULVW OHW]WHU7DJ %HPHUNXQJHQ 1U Anhang D 4 Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) A. Erläuterungen zum Ausfüllen des Versandbegleitdokuments Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Beteiligten geändert und/oder von der Abgangsstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden: 1. MRN (movement reference number): Versand-Bezugsnummer Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiel

Die beiden letzten Stellen des Numerisch 2 97 Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Kennung des Landes, in dem der Alphabetisch 2 IT Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode).

Einmalige Kennung für Versand- Alphanumerisch 13 9876AB8890123 vorgang pro Jahr und Land

Prüfziffer Alphanumerisch 1 5 Felder1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt. 2. Feld 3: – erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars – zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Positionen) – wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Feld rechts neben Feld 8: Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist. 4. Feld C: – Bezeichnung der Abgangsstelle – Kennnummer der Abgangsstelle – Datum der Annahme der Versandanmeldung – gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders. 5. Feld D: – Kontrollergebnisse – gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute». Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

B. Erläuterungen zum Ausdruck Beim Ausdruck des Versandbegleitdokuments bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, und es werden keine Ladelisten verwendet: – nur Exemplar A (Versandbegleitdokument) ausdrucken. 2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, und es werden Ladelisten verwendet: – Exemplar A (Versandbegleitdokument) und – Exemplar B (Rückschein) ausdrucken. 3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen (gleichgültig, ob Ladelisten verwendet werden oder nicht): – Exemplar A (Versandbegleitdokument) und – Exemplar B (Rückschein) ausdrucken.

C. Erläuterungen zur Rückmeldung der Kontrollergebnisse durch die Bestimmungsstelle Bei der Rückmeldung der Kontrollergebnisse durch die Bestimmungsstelle bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Die tatsächliche Bestimmungsstelle ist die angemeldete Bestimmungsstelle und sie ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen: – Werden keine Ladelisten verwendet, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle elektronisch übermittelt.

– Werden Ladelisten verwendet, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (einschliesslich Ladelisten) übermittelt. 2. Die tatsächliche Bestimmungsstelle ist die angemeldete Bestimmungsstelle und sie ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen: – Gleichgültig, ob Ladelisten verwendet werden oder nicht, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschliesslich Ladelisten oder Liste der Positionen) übermittelt. 3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle ist nicht angeschlossen (Wechsel der Bestimmungsstelle): – Werden keine Ladelisten verwendet, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Übersendung einer Fotokopie des Exemplars A des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschliesslich Liste der Positionen) übermittelt. – Werden Ladelisten verwendet, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (einschliesslich der Ladelisten) übermittelt. 4. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle ist angeschlossen (Wechsel der Bestimmungsstelle): – Werden keine Ladelisten verwendet, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle elektronisch übermittelt. – Werden Ladelisten verwendet, werden die Kontrollergebnisse der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (einschliesslich Ladelisten) übermittelt.

D. Erläuterungen zur Verwendung der Ladelisten Werden Ladelisten verwendet, werden die Exemplare A und B des Versandbegleitdokuments von dem Computersystem ausgedruckt. In diesem Fall sind folgende Angaben hinzuzufügen: 1. Angabe der Gesamtzahl der Ladelisten (Feld 4) an Stelle der Gesamtzahl der Listen der Positionen (Feld 3). 2. In Feld 31 «Warenbezeichnung» ist nur anzugeben: – «T1-Waren»: «siehe Ladelisten Nr. .... bis ....» – «T2-Waren»: «siehe Ladelisten Nr. .... bis ....» – «T2F-Waren»: «siehe Ladelisten Nr. .... bis ....»

3. Das Feld «Besondere Vermerke» ist ebenfalls auszudrucken. 4. Sonstige spezifische Angaben zu den Waren auf der Waren-Ebene sind in den entsprechenden Ladelisten aufzuführen, die dem Versandbegleitdokument beizufügen sind.

Anhang D 5 Muster der Liste der Positionen Liste der Positionen AbgSt: MRN Blatt A Datum:

Positions-Nr. Zeichen / Anzahl/Art Container-Nr. Warenbezeichnung Nummern (32) (31.1) (31.2) (31.3) (31.4) Verfahren Warennummer Empfindlichkeits- Empfindliche Summarische Anmeldung/ code Menge Vorpapier (1/3) (33) (31.5) (31.6) (40) Versendungs-/ Bestimmungsland Rohmasse (kg) Eigenmasse (kg) Besondere Vermerke/ Ausfuhrland Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und (15) (17) (35) (38) (44) Versender / Ausführer Empfänger (2) (8) Liste der Positionen AbgSt: MRN Blatt B Datum:

Positions-Nr. Zeichen / Anzahl/Art Container-Nr. Warenbezeichnung Nummern (32) (31.1) (31.2) (31.3) (31.4) Verfahren Warennummer Empfindlichkeits- Empfindliche Summarische Anmeldung/ code Menge Vorpapier (1/3) (33) (31.5) (31.6) (40) Versendungs-/ Bestimmungsland Rohmasse (kg) Eigenmasse (kg) Besondere Vermerke/ Ausfuhrland (35) (38) Vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und (15) (17) (44) Versender / Ausführer Empfänger (2) (8) Anhang D 6 Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten) Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen. Werden zwei Exemplare (A und B) des Versandbegleitdokuments ausgedruckt, so ist Blatt B der Liste der Positionen ebenfalls auszudrucken und dem Exemplar B des Versandbegleitdokuments beizufügen. Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar. Die Angaben sind wie folgt auszudrucken: 1. Im Identifikationsfeld (oben links):

  1. Liste der Positionen

  2. Blatt A/B

  3. laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschliesslich Versandbegleitdokument).

2. AbgSt – Bezeichnung der Abgangsstelle 3. Datum – Datum der Annahme der Versandanmeldung. 4. MRN (movement reference number) – Versand-Bezugsnummer gemäss der Festlegung in Anhang D4 5. Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken:

  1. Positionsnummer – laufende Nummer der jeweiligen Ware,

  2. Verfahren – dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben,

  3. bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben,

  4. die übrigen Felder sind gemäss Anhang A7 gegebenenfalls unter Verwendung von Codes auszufüllen.

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