AS 2002 1

Verordnung
über den militärischen Flugdienst
(Militärflugdienstverordnung, MFV)

Änderung vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Militärflugdienstverordnung vom5. Dezember 19941 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b,

Absatz 3, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952 (MG), auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19494 über die Verwaltung der Armee,

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Dienst der:

a. Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten): 1. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten): – Piloteninstruktoren und Piloteninstruktorinnen (Piloteninstruktoren), – Piloten und Pilotinnen des Überwachungsgeschwaders (Piloten des Überwachungsgeschwaders), – Werkpiloten und Werkpilotinnen (Werkpiloten) der Luftwaffe (LW), 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten);

Weibliche Angehörige der Armee können folgende Funktionen ausüben:

a. Militärpilotin: 1. Milizmilitärpilotin auf Helikoptern und Propellerflugzeugen, 2. Berufsmilitärpilotin auf Helikoptern, Propeller-, Düsenschul- und Transportflugzeugen: – Piloteninstruktorin, – Pilotin des Überwachungsgeschwaders, – Werkpilotin LW;

Art. 3 Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten

Die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten bis zum Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe umfasst:

  1. eine Offiziersausbildung, ohne Verbandsausbildung, bis zur Brevetierung als Leutnant in einer Funktion als Zugführeranwärter beim Lehrverband Flieger oder ausnahmsweise bei einer anderen Formation der Armee;

  2. eine Pilotenschule der Luftwaffe von 31/2 Jahren, mit Verbandsausbildung als Leutnant im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe.

Über die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen ohne Fliegerische Vorschulung (FVS) entscheidet das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

Brevetiert werden:

a. Berufsmilitärpiloten: nach erfolgreichem Abschluss der fliegerischen Grundausbildung in der Pilotenschule der Luftwaffe;

Gliederungstitel vor Art. 13 5. Abschnitt: Einstellung im Flug- oder Sprungdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden

Art. 13 Abs. 1 Bst. d und e

Angehörige des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellt, wenn:

d. sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über das militärische Kontrollwesen erhalten haben oder sie bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können;

e. sie als Offiziere nach Artikel 60 MG der Personalreserve zugewiesen werden; ausgenommen sind Berufsmilitärpiloten;

Art. 20 Abs. 2

Werden die Betroffenen nicht mehr in einer dieser Funktionen eingesetzt, so richtet sich ihre Dienstleistungspflicht nach Artikel 42 MG.

Art. 20a Weiterverwendung nach dem beruflichen Ausscheiden als Berufsmilitärpilot

Berufsmilitärpiloten können nach dem beruflichen Ausscheiden aus der Luftwaffe bei Bedarf weiterhin als Milizmilitärpiloten eingesetzt werden.

Art. 21 Abs. 1

Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Flugdienstes zu Flügen mit schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren. Sie kann Sprünge aus solchen Luftfahrzeugen anordnen.

Art. 22 Abs. 1 Bst. a und 3

Eine Entschädigung erhalten:

a. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Sprungdienst. Für Piloten entsteht der Anspruch mit dem erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, für die übrigen Berechtigten ab dem Monat, in dem sie nach der Brevetierung das Training aufnehmen;

Bei Berufsmilitärpiloten, die in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht sind, entfällt der Anspruch auf Entschädigung nach Anhang 1 ganz oder teilweise.

Art. 27 Abs. 1

Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufsbordfotografen und Fallschirmaufklärer-Instruktoren erhalten eine jährliche Vergütung für besondere physische und psychische Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flug- oder Sprungdienst und für das erhöhte Risiko. Keinen Anspruch haben Berufsmilitärpiloten, die in der Lohnklasse 38 eingereiht sind.

Art. 29 Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhung

Auf die Vergütungen nach den Artikeln 27 und 28 wird der Teuerungsausgleich gemäss BPG ausgerichtet.

Art. 30 Beginn des Anspruchs auf Vergütung

Anspruch auf die Vergütungen (Art. 27 und 28) haben Piloten nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, Fallschirmaufklärer-Instruktoren nach Ablauf der Probezeit und die übrigen Berechtigten mit der Brevetierung.

Art. 31 Versicherter Verdienst

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes nach den PKB-Statuten vom 24. August 19946 (PKB-Statuten) wird die Vergütung nach Artikel 27 voll berücksichtigt.

Wird jemand aus anderen als medizinischen Gründen endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellt, so gelten bei Wegfall der Vergütung nach Artikel 27 bezüglich des versicherten Verdienstes die PKB-Statuten. Der versicherte Verdienst der nach Artikel 13 Absatz 4 endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellten Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufsbordfotografen und Fallschirmaufklärer-Instruktoren wird nicht herabgesetzt.

Art. 32 Abs. 1

Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flug- oder Sprungdienst eingestellt wird oder den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt, hat ebenso lange Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 27 wie ein Anspruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 BPG besteht.

Art. 33 Vergütung bei endgültiger Einstellung im Flug- oder Sprungdienst

Wer aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall im Flug- oder Sprungdienst endgültig eingestellt wird, jedoch nicht aus dem Bundesdienst ausscheidet, hat im Sinne von Artikel 29 BPG Anspruch auf die ungekürzte Vergütung nach Artikel 27.

Der Anspruch erlischt nach zwei Jahren, spätestens jedoch nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Instruktor beziehungsweise der Angehörige des Überwachungsgeschwaders das 58., der Werkpilot das 62. Altersjahr vollendet. Für die Zeit danach gilt Artikel 38 Absatz 2 der PKB-Statuten.

Art. 34 Abs. 5

Nach dem Nachgenuss besteht bis zur Versetzung in den Ruhestand oder bis zu einer allfälligen Invalidierung Anspruch auf eine Rente. Diese wird berechnet in Prozenten des versicherten Teils der zuletzt bezogenen Vergütung nach Artikel 27, einschliesslich Teuerungsausgleich. Die Prozentsätze betragen:

  1. 80 Prozent für Bedienstete ohne Anspruch auf Betreuungszulagen;

  2. 90 Prozent für Bedienstete mit Anspruch auf Betreuungszulagen.

Art. 36 Abs. 3

Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.

Art. 36a Übergangsbestimmung

Bis zur Einführung der neuen Offiziersausbildung im Rahmen von Armee XXI kann der Ausbildungsgang, wie er in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehen ist, auch in umgekehrter Reihenfolge oder kombiniert durchgeführt werden.

Für Piloten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vom 30. November 2001 in der Luftwaffenoffiziersschule B (LW OS B) befinden oder die Ausbildung zum Milizmilitärpiloten abgeschlossen haben, gilt mit Bezug auf die Aus- und Weiterbildung weiterhin die Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 20007.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 22) Flug- und Fallschirmsprungentschädigung

Die Entschädigungen für Angehörige des militärischen Flugdienstes (Art. 9) betragen jährlich:

  1. in der Kategorie A: 12 800 Franken;

  2. in der Kategorie B: 8 500 Franken;

  3. in der Kategorie C: 5 100 Franken;

  4. in der Kategorie D: 3 100 Franken.

Für Berufsmilitärpiloten, die in den Lohnklassen 33 bis 38 eingereiht sind, entfällt die Entschädigung, für diejenigen der Lohnklasse 32 beträgt sie 80 Prozent des Ansatzes nach Absatz 1 Buchstabe a.

Andere Bundesbedienstete, die aus Gründen des Flugbetriebes, zum Beispiel als Begleitmechaniker oder als Zielfliegergehilfen, zu Flügen kommandiert werden, erhalten für jede Flugminute eine Entschädigung von 70 Rappen. Berufsbordfotografenanwärter erhalten diese Entschädigung bis zur Brevetierung.

Anhang 2

(Art. 27) Vergütung

Die Vergütung nach Artikel 27 beträgt jährlich:

  1. Stufe I: 46 319 Franken;

  2. Stufe II: 36 671 Franken;

  3. Stufe III: 17 368 Franken;

  4. Stufe IV: 8 690 Franken.

Die Berufsmilitärpiloten werden in folgende Stufen eingeteilt:

  1. vom ersten bis dritten Jahr: Stufe III;

  2. vom vierten bis neunten Jahr: Stufe II;

  3. ab dem zehnten Jahr: Stufe I.

Berufsmilitärpilotenkönnen jeweils auf Anfang oder Mitte des Jahres in die nächsthöhere Stufe übertreten.

Die Berufsbordoperateure werden in folgende Stufen eingeteilt:

  1. vom ersten bis dritten Jahr: Stufe III;

  2. ab dem vierten Jahr: Stufe II.

Die Berufsbordfotografen werden in die Stufe IV eingeteilt.

Die Fallschirmaufklärer-Instruktoren werden in die Stufe IV eingeteilt.