AS 2002 3632
Verordnung der Bundesversammlung
über die Änderung des Bundesbeschlusses
zum Entschädigungsgesetz
vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022,
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom 18. März 19883 zum Entschädigungsgesetz wird wie folgt geändert: Titel Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG).
Art. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 3 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 85 Franken pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 160 Franken.
Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von 25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wohnen.
Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 350 Franken pro Tag. Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung kann höhere Entschädigungen festsetzen:
für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;
in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.
Art. 4 Reiseentschädigung
Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:
ein Generalabonnement1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmungen; oder
einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.
Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.
In Sonderfällen erhalten Ratsmitglieder einen zusätzlichen Beitrag an effektive Reisekosten, vor allem für inländische Linienflüge von und nach Bern. Über die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.
Für Reisen zu Anlässen im Ausland besorgt der Bund die notwendigen Billette. Organisiert das Ratsmitglied seine Reise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:
für Reisen, die mit Linienflügen ausgeführt werden können: die Hälfte der dem Bund entstehenden Kosten für einen Flug in der Business-Class;
für übrige Reisen: die Kosten für ein Bahnbillett der1. Klasse ab der Schweizergrenze.
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Distanzentschädigung
Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Distanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld. 2Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.
Art. 6 Distanzentschädigung
Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drittel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt.
Sie wird auf Grund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel einmal pro Legislaturperiode berechnet.
Sie beträgt 20 Franken für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 1½ Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.
Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung genehmigt die von den Parlamentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfällen.
Art. 12 Einschränkungen
Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln2 und 3a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19884 und nach den Artikeln 7, 9 und
dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst.
Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich5; er untersteht jedoch auf Grund von
Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 19886 nicht dem
Referendum.
Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 19887 in Kraft.
II
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt zusammen mit der Änderung vom 21. Juni 20028 des Entschädigungsgesetzes in Kraft.
Nationalrat, 21. Juni 2002 Ständerat, 21. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101)
Dieses BG ist am1. Juli 1988 in Kraft getreten
Diese Verordnung wird auf den1. Dezember 2002 in Kraft gesetzt (AS 2002 3629).