AS 2002 3935
Verordnung
über die Unfallverhütung an Schleifmaschinen
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Dezember 19621 über die Unfallverhütung an Schleifmaschinen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Betriebe nach Artikel 81 UVG.
Art. 7
Elektrische Die elektrische Einrichtung hat den Vorschriften der Schwachstrom- Einrichtungen verordnung vom 30. März 19943 und der Starkstromverordnung vom 30. März 19944, den Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins und den Vorschriften der kontrollpflichtigen Elektrizitätswerke zu genügen.
Art. 24
Abweichungen Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vor- und besondere Massnahmen schriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.
Art. 25
Straf- und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangsmassnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.