Funtauna

832.313.11

Verordnung über die Unfallverhütung an Schleifmaschinen

vom 21. Dezember 1962 (Stand am 10. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG),2 verordnet:

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Art. 13 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Betriebe nach Artikel 81 UVG.

Art. 2 Begriff der Schleifscheiben

Als Schleifscheiben im Sinne dieser Verordnung gelten umlaufende Körper jeder Art, die zum Schleifen oder Trennen dienen.

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Augenschutz

Bei allen die Augen gefährdenden Schleifarbeiten sind Vorkehrungen zum Schutz der Augen zu treffen; es sind persönliche Schutzgeräte zu tragen oder, wo es die Arbeiten erlauben, Schutzschilder über den Schleiföffnungen anzubringen.

Persönliche Schutzgeräte, wie Brillen, Gesichtsschutzschilde, müssen eine der Gefährdung entsprechende Abschirmung gewährleisten. Sie müssen vollständig aus splitterfreiem Material bestehen, wenn Arbeiten mit Schleifkörpern ausgeführt werden, die nicht mit einem Schutzverdeck umgeben werden können.

AS 1962 1745

Schutzschilder müssen das Wegschleudern von Schleifpartikeln gegen die Augen verhindern, unabhängig vom Schutzverdeck befestigt und mit einer Scheibe aus splittersicherem Glas oder Hartglas versehen sein. Sind sie einstellbar, so ist ihre Beweglichkeit durch Anschläge derart zu begrenzen, dass sie nicht aus ihrer schützenden Lage gebracht werden können.

Art. 4 Anschriften

An den Schleifmaschinen müssen die Drehzahlen der Schleifwelle deutlich und dauerhaft angeschrieben sein.

Die Schleifscheiben sind mit Anschriften zu versehen, die mindestens die nachgenannten Angaben enthalten:

  1. Name oder Schutzmarke des Herstellers;

  2. Feinheit der Schleifpartikel (Korngrösse);

  3. Bezeichnung, welche die Art der Bindung erkennen lässt;

  4. Zulässige Drehzahl (U/min) im neuen Zustand;

  5. Umfangsgeschwindigkeit und Vermerk über die Zulassung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Anstalt), sofern die in Artikel 15 Absatz 2 angegebenen Umfangsgeschwindigkeiten überschritten sind.

Bei Schleifscheiben mit einem Durchmesser von 100 mm und mehr müssen die Anschriften auf der Schleifscheibe selber oder auf einer aufgeklebten oder angehängten Etikette angebracht sein. Bei Schleifscheiben von weniger als 100 mm Durchmesser genügt die Beilage eines Zettels zu jedem Paket einer Sorte.

Art. 5 Verschalung umlaufender Teile

Umlaufende, im Verkehrs- oder Arbeitsbereich liegende Maschinenteile sind zu verschalen.

Art. 6 Schalter

Jede Maschine muss unabhängig von andern Maschinen angelassen und abgestellt werden können.

Die Anlass- und Abstellvorrichtung ist in der Nähe des Standortes des Arbeiters bei der Maschine leicht erreichbar und leicht bedienbar anzubringen. Schaltgriffe bzw. Knöpfe müssen so gestaltet oder gesichert sein, dass eine versehentliche Ingangsetzung vermieden wird.

Art. 74 Elektrische Einrichtungen

Die elektrische Einrichtung hat den Vorschriften der Schwachstromverordnung vom 30. März 19945 und der Starkstromverordnung vom 30. März 19946, den Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins und den Vorschriften der kontrollpflichtigen Elektrizitätswerke zu genügen.

III. Besondere Bestimmungen

1. Maschinen

Art. 8 Schleifwellen

Schleifwellen müssen aus Stahl mit gewährleisteter Mindestfestigkeit der Güteklasse St 60.11 Blatt Nr. 10611 der Normen des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM-Normen) bestehen.

Die Wellen müssen mit einem Bund oder einem konischen Endzapfen für den antriebsseitigen Flansch versehen sein; das Ganze muss aus einem Stück bestehen.

Gewinde am Wellenende haben in dem Sinne zu laufen, dass die Mutter durch allfälliges Rutschen der Schleifscheibe angezogen wird.

Muttern, die der Befestigung der Scheiben dienen, müssen mit der vollen Höhe auf dem Gewindezapfen aufgeschraubt sein.

Schleifwellenenden, die nach dem Aufsetzen der dicksten vorgesehenen Schleifscheibe um mehr als einen Gewindegang über die Mutter vorstehen, sowie Zapfen für Verlängerungsdorne sind mit einer geeigneten Schutzhülse zu sichern. Bohrungen für Steckdorne müssen so gestaltet sein, dass es nicht möglich ist, mit dem Finger hineinzulangen.

Art. 9 Flanschen a. Gestaltung im allgemeinen

Übersteigt die Geschwindigkeit am Umfang der Schleifscheibe

m/s, so müssen alle auf glatten Wellen aufschiebbaren Schleifscheiben zwischen soliden Flanschen befestigt sein.

Übersteigt die Geschwindigkeit am Umfang der Schleifscheibe 12,5 m/s, so haben die Flanschen aus zähem Material zu bestehen; gewöhnliches Gusseisen ist nicht zulässig.

Zusammengehörige Flanschen müssen im Durchmesser gleich gross sein und einen Auflagerand besitzen.

Zwischen Schleifscheiben mit rauher Oberfläche und den Flanschen sind runde Scheiben aus Papier oder ähnlichem Material einzulegen, welche die Unebenheiten auszugleichen vermögen.

Bei geometrisch einwandfrei abgedrehten Aufspannflächen von Schleifscheiben für Arbeiten von höchster Genauigkeit sind dünne Zwischenlagen aus weichem Kupfer oder Aluminium zulässig.

Art. 10 b. Gestaltung im besonderen

Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Schleifscheiben mit ebenen Seitenflächen hat mindestens 1/3 des Durchmessers der neuen Schleifscheibe zu betragen. Im übrigen haben die Flanschen folgenden Erfordernissen zu entsprechen:

  1. Der Auflagerand soll eine Breite von 1/20 des Durchmessers der neuen Scheibe aufweisen.

  2. Bei Schulterflanschen, deren Durchmesser grösser ist als 1/3 des Durchmessers der neuen Schleifscheibe, darf die Breite des Randes über der Schulter verringert werden; die Pressfläche darf jedoch nicht kleiner werden als beim normalen Flansch. Wenn das Arbeitsstück der Scheibe freihändig zugeführt wird, so darf der Rand nicht weniger als 25 mm hoch sein.

Befestigungsflanschen für Schleifscheiben mit kegelförmigen Seitenflächen gemäss VSM-Normen, Blatt Nr. 35331, müssen an den Auflagestellen die gleiche Form haben wie die zugeordnete Schleifscheibenpartie. Ferner haben sie folgenden Erfordernissen zu entsprechen:

  1. Für Schleifscheiben bis zu 300 mm Durchmesser muss der Durchmesser der Befestigungsflanschen halb so gross sein wie der Durchmesser der neuen Schleifscheibe. Für Schleifscheiben von mehr als 300 mm Durchmesser ist der Flanschendurchmesser aus der nachgenannten Formel zu bestimmen: d = Durchmesser der Befestigungsflanschen: Masse in mm D = Durchmesser der neuen Schleifscheibe: Masse in mm

  2. Der Auflagerand hat eine Breite von 1/10 des Durchmessers der neuen Scheibe aufzuweisen.

  3. Die Dicke der Einlagen zwischen Scheibe und Flanschen darf 2/1000 des Scheibendurchmessers nicht überschreiten.

Der Durchmesser der Flanschen kann beliebig gewählt werden bei

  1. Schleifscheiben von weniger als 50 mm Durchmesser oder

  2. Schleifscheiben auf Maschinen, bei denen die Zuführung der Arbeitsstücke auf mechanischem Wege erfolgt und die allseitig so gesichert sind, dass die Sprengstücke beim Bruch der Schleifscheibe wirksam zurückgehalten werden.

Kommen bei Schleifscheiben mit innerer Aussparung übergreifende Flanschen zur Anwendung, so muss

  1. die Schleifscheibe eingekittet oder sonst zuverlässig gefasst werden,

  2. die Schleifscheibe mindestens um die Dicke ihres Bodens im Flansch eingelassen sein,

  3. der in den übergreifenden Flansch ragende Teil der Schleifscheibe und der diesen umfassende Rand des Flansches zylindrisch sein.

Art. 11 Schutzverdeck

Beträgt die Umfangsgeschwindigkeit der neuen Schleifscheibe mehr als 12,5 m/s und ist ihr Durchmesser grösser als 100 mm, so muss ein Schutzverdeck aus zähem Material angebracht werden; gewöhnliches Gusseisen ist nicht zulässig. Das Verdeck muss einen hinreichenden Schutz gegen unabsichtliche Berührung mit der Schleifscheibe gewährleisten.

Beträgt die Umfangsgeschwindigkeit der neuen Schleifscheibe mehr als 12,5 m/s, ist ihr Durchmesser grösser als 150 mm und erfolgt die Zuführung des Arbeitsstückes von Hand, so muss das in Absatz 1 genannte Verdeck bei einem Bruch der Schleifscheibe die Sprengstücke aufhalten können und sich ohne wesentlichen Zeitaufwand der Abnützung der Schleifscheibe entsprechend nachstellen lassen.

Die Verdecke müssen an Stellen, wo mit Einklemmungen des Arbeitsstückes zwischen Schleifscheibe und festen Teilen zu rechnen ist, bis auf1 mm an die Schleifscheibe herangerückt werden können.

Maschinen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, die eine vorübergehende Entfernung des Schutzverdeckes bedingen sind mit Flanschen gemäss Artikel 10 Absatz 2 oder 4 und dazu passenden Schleifscheiben auszurüsten.

Art. 12 Schleifauflagen

Stützen zum Auflegen der Arbeitsstücke, sogenannte Schleifsupporte, sind einstellbar anzuordnen. Sie müssen ohne wesentlichen Zeitaufwand so nah wie möglich an die Schleifscheibe herangerückt werden können.

Art. 13 Veränderliche Drehzahlen

Maschinen mit veränderlicher Drehzahl müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die das Einschalten einer zu grossen Geschwindigkeit zwangsläufig verhindert, wenn das Arbeitsstück, oder umgekehrt die Schleifmaschine, für die Bearbeitung freihändig zugeführt wird.

Art. 14 Spannmagnete

Elektromagnetische oder permanentmagnetische Spannvorrichtungen sind mit einer der nachgenannten Sicherungen zu versehen, die das Wegschleudern ungenügend haftender Teile aus dem Bereich der Maschine verhindern:

  1. Sperrvorrichtung, die das Heranführen der Schleifscheibe an das Arbeitsstück bzw. des letzteren an die Schleifscheibe verunmöglicht, solange das Magnetfeld nicht ausreichend stark ist;

  2. Sperrvorrichtung, die das Heranführen der Schleifscheibe an das Arbeitsstück bzw. des letzteren an die Schleifscheibe verhindert, solange bei permanentmagnetischen Platten der Magnetfluss nicht geschlossen ist;

  3. in geeigneter Weise angeordnete Schutzbleche.

2. Schleifscheiben

Art. 15 Sicherheit gegen Bruch

Jede Schleifscheibe muss einen dem Verwendungszweck angemessenen Sicherheitsfaktor gegen Bruch aufweisen:

  1. einen 2fachen für Schleifscheiben auf Maschinen, an denen das Arbeitsstück der Schleifscheibe oder diese dem Arbeitsstück mechanisch zugeführt wird und an denen die Schleifscheibe so umschlossen ist, dass die Sprengstücke bei einem Bruch innerhalb der Maschine zurückgehalten werden;

  2. einen 3fachen für Schleifscheiben auf Maschinen, an denen das Arbeitsstück der Schleifscheibe oder diese dem Arbeitsstück mechanisch zugeführt wird;

  3. einen 31/2fachen bei Schleifscheiben, an denen das Arbeitsstück freihändig zugeführt wird;

  4. einen 4fachen bei freihändig dem Arbeitsstück zugeführten Maschinen (Handschleifmaschinen);

  5. einen 5fachen für dünne, gewebeverstärkte Schleifscheiben.

Die Festigkeit der Schleifscheibe ist durch das Zeugnis einer neutralen Prüfstelle nachzuweisen, wenn die Umfangsgeschwindigkeit der Schleifscheibe grösser ist als

  1. 16 m/s bei Schleifscheiben aus Naturstein und kaltgebundenen Kunstschleifsteinen (Magnesit oder Schmelzzementbindung);

  2. 35 m/s bei Schleifscheiben mit keramischer, Silikat- oder Gummibindung;

  3. 45 m/s bei kunstharzgebundenen Schleifscheiben;

  4. 80 m/s für Trennscheiben, die auf Standmaschinen montiert sind.

Die vom Lieferanten angegebene Drehzahl darf unter keinen Umständen überschritten werden, auch wenn dabei die in Absatz 2 Buchstaben a–d angegebenen Umfangsgeschwindigkeiten nicht erreicht werden.

Art. 16 Rundlauf

Es dürfen nur Schleifscheiben benützt werden, die vom Hersteller ihrer Verwendung entsprechend ausgewuchtet sind.

Die Scheibenbohrung muss so bemessen sein, dass die Schleifscheibe leicht auf die Welle geschoben werden kann, ohne jedoch übermässiges Spiel aufzuweisen.

Art. 17 Schleifscheiben mit unterbrochener Schleiffläche und Schleifringe

An Schleifscheiben mit unterbrochener Schleiffläche, wie an Segmentscheiben, gekerbten Schleifringen u. dgl. sind die Arbeitsstücke in der Regel mechanisch zuzuführen. Die Zuführung von Hand ist nur zulässig, wenn die Arbeitsfläche der Schleifscheibe höchstens1 mm über den Führungstisch vorsteht und dieser lang genug ist, um das Arbeitsstück an der Abnahmeseite der Maschine wirksam zu führen. Der Spalt zwischen Führungstisch und Schleifscheibe darf höchstens 1 mm betragen.

Schleifringe dürfen nur dort verwendet werden, wo Gewähr für stossfreie Belastung besteht.

Art. 18 Schleifscheiben mit eingegossenem Schaft

Schleifscheiben, die mit einem eingekitteten Einspanndorn ausgerüstet sind, dürfen im Durchmesser nicht grösser sein als 100 mm.

Als Schaftmaterial ist ein Stahl von höchster Festigkeit und grösstmöglicher Dehnung zu verwenden.

Kann der Schaft nicht so in die Einspannvorrichtung eingesetzt werden, dass diese unmittelbar an die Schleifscheibe heranreicht, so sind die in Artikel 15 genannten Höchstgeschwindigkeiten herabzusetzen.

3. Behandlung von Schleifscheiben

Art. 19 Abdrehen der Schleifscheiben

Das Abdrehen der Schleifscheibe darf nur mit besondern Einrichtungen vorgenommen werden, die eine Bearbeitung ohne nennenswerte Beanspruchung der Schleifscheibe ermöglichen.

Abdrehapparate mit umlaufenden Werkzeugen müssen mit Schutzkappen versehen sein, welche die Sprengstücke beim Bruch der Abdrehwerkzeuge aufhalten.

Beim Abdrehen von Schleifscheiben mit unterbrochener Arbeitsfläche ist das Werkzeug mechanisch zu führen.

Art. 20 Behauen der Schleifscheiben

Das Behauen jeglicher Art Schleifscheiben ist verboten.

Art. 21 Nassschleifen

Nach dem Nassschleifen darf die Schleifscheibe im Stillstand nicht in die Kühlflüssigkeit eingetaucht sein.

4. Verwendung der Schutzvorrichtungen

Art. 22

Die Schutzvorrichtungen sind dauernd im Stande zu halten und fortlaufend entsprechend der Abnützung der Schleifscheibe nachzustellen. Sie müssen bei allen Arbeiten so eingestellt verwendet werden, dass die grösstmögliche Schutzwirkung erzielt wird.

IV. Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Anpassung bestehender Maschinen

Zur Anpassung bestehender Schleifmaschinen an die Bestimmungen dieser Verordnung wird eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Anstalt) auf fünf Jahre ausgedehnt werden kann, wenn grössere Anschaffungen oder Umstellungen notwendig sind.

Art. 247 Abweichungen und besondere Massnahmen

Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.

Art. 258 Straf- und Zwangsmassnahmen

Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1963 in Kraft.