AS 2002 4347

Verordnung des EVD
über den Mindestanteil der schweizerischen
Wertschöpfung für Exportrisikogarantien

vom 18. November 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Exportrisikogarantie,
verordnet:

Art. 1 Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung

Der Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung am Lieferwert nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Exportrisikogarantie beträgt 50 Prozent.

Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen Lieferwert und ausländischen Zu- und Unterlieferungen.

Art. 2 Ausnahmen

Die Kommission für die Exportrisikogarantie kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

Als Gründe für Ausnahmen gelten namentlich nicht zur Verfügung stehende oder nicht wettbewerbsfähige inländische Zu- und Unterlieferungen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

18. November 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin SR 946.111.1