946.111.1

Verordnung des EVD über den Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien

vom 18. November 2002 (Stand am 24. Dezember 2002)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Exportrisikogarantie, verordnet:

Art. 1 Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung

Der Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung am Lieferwert nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Exportrisikogarantie beträgt 50 Prozent.

Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen Lieferwert und ausländischen Zu- und Unterlieferungen.

Art. 2 Ausnahmen

Die Kommission für die Exportrisikogarantie kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

Als Gründe für Ausnahmen gelten namentlich nicht zur Verfügung stehende oder nicht wettbewerbsfähige inländische Zu- und Unterlieferungen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

AS 2002 4347