AS 2003 3485
Verordnung
über die Feldzeichen in der Armee
(Feldzeichenverordnung)
vom 10. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951
verordnet:
Art. 1 Feldzeichen
Eine Fahne als Feldzeichen führen:
die Truppenkörper der Infanterie;
die Truppenkörper der Genietruppen;
die Truppenkörper der Rettungstruppen;
die Truppenkörper der Sanitätstruppen;
die Truppenkörper der Truppen für Militärische Sicherheit
die Truppen für Einsätze zur Friedensförderung im Ausland 2 Die übrigen Truppenkörper führen eine Standarte als Feldzeichen.
Art. 2 Gestaltung der Feldzeichen
Die Feldzeichen enthalten das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach dem Bundesbeschluss vom 12. Dezember 18892 betreffend das eidgenössische Wappen.
Sie tragen eine Schleife in den eidgenössischen Farben.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt in Weisungen die übrige Gestaltung der Feldzeichen.
Art. 3 Fahnen, Standarten und Fanions
Das VBS kann für die in Artikel 1 nicht genannten Gliederungselemente des Departementsbereichs Verteidigung und der Armee, ausgenommen die Truppeneinheiten, das Führen einer Fahne oder Standarte und für höhere Stabsoffiziere das Führen eines Fanions vorsehen.
Die Fahnen, Standarten und Fanions nach Absatz 1 sind keine Feldzeichen.
Das VBS regelt in Weisungen die Gestaltung der Fahnen, Standarten und Fanions.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Das VBS regelt in Weisungen den Umgang mit Feldzeichen, Fahnen, Standarten und Fanions. Es kann die Regelung an den Chef der Armee delegieren.
Die Verordnung vom 17. November 19823 über die Feldzeichen in der Armee wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
10. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1982 2039