514.28

Verordnung über die Feldzeichen in der Armee (Feldzeichenverordnung)

vom 10. September 2003 (Stand am 30. September 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 115 Absatz 11 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952, verordnet:

Art. 1 Feldzeichen

Eine Fahne als Feldzeichen führen:

  1. die Truppenkörper der Infanterie;

  2. die Truppenkörper der Genietruppen;

  3. die Truppenkörper der Rettungstruppen;

  4. die Truppenkörper der Sanitätstruppen;

  5. die Truppenkörper der Truppen für Militärische Sicherheit

  6. die Truppen für Einsätze zur Friedensförderung im Ausland 2 Die übrigen Truppenkörper führen eine Standarte als Feldzeichen.

Art. 2 Gestaltung der Feldzeichen

Die Feldzeichen enthalten das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach dem Bundesbeschluss vom 12. Dezember 18893 betreffend das eidgenössische Wappen.

Sie tragen eine Schleife in den eidgenössischen Farben.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt in Weisungen die übrige Gestaltung der Feldzeichen.

Art. 3 Fahnen, Standarten und Fanions

Das VBS kann für die in Artikel 1 nicht genannten Gliederungselemente des Departementsbereichs Verteidigung und der Armee, ausgenommen die Truppeneinheiten, das Führen einer Fahne oder Standarte und für höhere Stabsoffiziere das Führen eines Fanions vorsehen.

AS 2003 3485

Dieser Art. ist seit 1. Jan. 2008 nicht mehr in Kraft. Siehe heute Art. 150 Abs. 1 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995 (SR 510.10).

Die Fahnen, Standarten und Fanions nach Absatz 1 sind keine Feldzeichen.

Das VBS regelt in Weisungen die Gestaltung der Fahnen, Standarten und Fanions.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Das VBS regelt in Weisungen den Umgang mit Feldzeichen, Fahnen, Standarten und Fanions. Es kann die Regelung an den Chef der Armee delegieren.

Die Verordnung vom 17. November 19824 über die Feldzeichen in der Armee wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1982 2039]