AS 2003 4053
Verordnung
über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht
beim Eidgenössischen Departement des Innern
Änderung vom 20. August 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Juni 19931 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1
Es gelten folgende Ansätze:
Dienstleistungen Ansätze in Franken
Übernahme der Stiftungsaufsicht 600–3000
Aufhebung der Stiftung 600–3000
Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde 300–1500
Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen 200–1000
Genehmigung von Rechenschaftsberichten 200–1000
Aufsichtsmassnahmen 500–5000
Mahnungen (ab 2. Mahnung) 100
Bescheinigungen 100
Art. 14 Abs. 1
Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine sowie sonstige Dienstleistungen und Entscheide durch Juristinnen und Juristen wird nach Aufwand eine Gebühr von 150 Franken pro Stunde erhoben.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2003 in Kraft.
20. August 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |