211.121.4
Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern
vom 7. Juni 1993 (Stand am 25. November 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern (Stiftungsaufsicht) mit Ausnahme der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer Dienstleistungen nach Artikel 1, 13 und 14 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Von der Gebührenpflicht sind die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in der Regel ausgenommen.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach den Gebührenansätzen gemäss
Artikel 13 und 14 bemessen.
Für Verrichtungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand (Zeittarif) bemessen.
AS 1993 1942
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare und Kosten für Arbeiten, welche die Stiftungsaufsicht durch Dritte durchführen lässt, wie Rechnungsprüfungen, Gutachten usw. Dritte sollen nur in besonderen Fällen und grundsätzlich nur nach vorgängiger Information des Gebührenpflichtigen beibezogen werden;
Kosten, die durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
Porti sowie Telefon-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandverkehr;
Reise- und Transportkosten.
Art. 6 Voranschlag
Für Beratungen, deren Gebühren und Auslagen den Betrag von 500 Franken übersteigen, unterbreitet die Stiftungsaufsicht vorgängig einen schriftlichen Kostenvoranschlag.
Art. 7 Vorschuss
In begründeten Fällen (z. B. Zahlungsrückstände) kann die Stiftungsaufsicht einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 8 Gebührenverfügung, Rechtsmittel
Die Stiftungsaufsicht erlässt die Gebührenverfügung unmittelbar nach der Ausführung der Dienstleistung.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 9 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig:
mit der Eröffnung der Verfügung an den Gebührenpflichtigen;
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.
Art. 10 Inkasso
Gebühren bis 500 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
Art. 11 Erlass von Gebühren
Die Stiftungsaufsicht kann bei Stiftungen mit geringem Vermögen oder beim Vorliegen anderer wichtiger Gründe die Gebühren und Kosten ganz oder teilweise auf begründetes Gesuch hin erlassen.
Art. 12 Verjährung
Die Gebührenforderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Forderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt Gebührenansätze
Art. 13 Ansätze nach Dienstleistungen
Es gelten folgende Ansätze:
Dienstleistungen Ansätze in Franken
Übernahme der Stiftungsaufsicht 600–3000
Aufhebung der Stiftung 600–3000
Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde 300–1500
Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen 200–1000
Genehmigung von Rechenschaftsberichten 200–1000
Aufsichtsmassnahmen 500–5000
Mahnungen (ab2. Mahnung) 100
Bescheinigungen 100 2 2 In den Ansätzen nach Absatz 1 ist eine allfällige Beratung nicht inbegriffen.
In rechtlich oder tatsächlich besonders komplizierten Fällen, bei grossem Aufwand wie bei unverhältnismässig grossem Aktenmaterial oder umfangreicher Korrespondenz oder bei ungenügenden Unterlagen, kann ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf der Grundgebühr erhoben werden.
Art. 14 Ansätze nach Zeitaufwand
Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine sowie sonstige Dienstleistungen und Entscheide durch Juristinnen und Juristen wird nach Aufwand eine Gebühr von 150 Franken pro Stunde erhoben.3
Für Dienstleistungen von untergeordneter Bedeutung ist der Stundenansatz nach Absatz 1 angemessen zu reduzieren.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1993 in Kraft. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits hängigen Geschäfte bleiben gebührenfrei.