AS 2003 4737

Verordnung des VBS
über die Organisation der Armee
(VOA-VBS)

vom 28. November 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 20021 über die Organisation der Armee (AO), und auf die Artikel 2 Absätze2 und 3, 4 Absatz 4 und 7 der Verordnung vom 26. November 20032 über die Organisation der Armee (VOA),
verordnet:

Art. 1 Gliederung der Truppenkörper und Formationen

Die Gliederung und die Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen werden im Anhang 1 festgelegt.

Zur Gliederung gehört insbesondere:

  1. die Bezeichnung und Nummer der Formation;

  2. der Formationstyp;

  3. die Angabe über den Anteil der Bereitschaftsreserve pro Formation;

  4. die Unterstellung;

  5. der Kanton, welcher die besonderen kantonalen Aufgaben wahrnimmt;

  6. die Region, aus der die Angehörigen der Armee nach Möglichkeit stammen sollen.

Art. 2 Sollbestandestabellen

Die Sollbestandestabellen werden im Anhang 2 festgelegt.

Art. 3 Besondere Unterstellungen

Die besonderen Unterstellungen von Truppenkörpern und Formationen in den Bereichen Ausbildung und personelle Angelegenheiten werden im Anhang 3 festgelegt.

Art. 4 Vollzug

Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.

SR 513.111

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des VBS vom 19. Dezember 19943 über die Organisation der Armee;

  2. die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 19944 über den Armeestab.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

28. November 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

AS 1995 727, 1996 248, 1997 150 719 2830, 1999 886, 2000 92 2861, 2001 3334, 2002 892

In der AS nicht veröffentlicht.

Anhänge5 (Art. 1 Abs. 2, 2 und 3)

Die Anhänge 1–3 und ihre Änderungen werden in der AS nicht veröffentlicht.