Funtauna

513.111

Verordnung des VBS
über die Detailorganisation der Armee
(VDA)

vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 20161,

verordnet:

Art. 1 Detailorganisation der Armee

Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.

Art. 2 Abweichungen von Unterstellungen in Einsatz und Ausbildung

Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen können in ihrem Kommandobereich für Einsätze oder Ausbildungen im Einzelfall von den Unterstellungen abweichen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(Art. 1)