AS 2003 4779
Verordnung
des Bundesamtes für Kommunikation
über Gebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 10. Dezember 2003
Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion
Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Art. 1a Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht
Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 260 Franken.
Art. 1b Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen
(Kriterienwettbewerbe und Auktionen) Für die Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen (Kriterienwettbewerbe und Auktionen) erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 260 Franken.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 9a
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
10. Dezember 2003 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer