784.106.11
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich
vom 22. Dezember 1997 (Stand am 1. April 2007)
Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 29 der Verordnung vom6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV) und auf Artikel 46 der Verordnung des UVEK vom22. Dezember 19972 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich, verordnet:
Art. 13
Art. 1a und 1b4
Art. 2 und 35
Art. 4 Einmalige Pauschalgebühr für Amateurfunkkonzessionen
Die einmalige Pauschalgebühr für höchstens auf drei Monate befristete Amateurfunkkonzessionen nach Artikel 22 Absatz 2 GFV und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich beträgt 50 Franken.
Art. 56
Art. 6 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)7
Die Prüfungsgebühren betragen:
Grundgebühr 90 Franken;
8 praktische Prüfung 75 Franken;
AS 1998 514
theoretisches Fach «Reglemente und Bestimmungen» 40 Franken;
9 theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren und Systeme» 40 Franken;
10 theoretisches Fach «Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen» 40 Franken.
Art. 7 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)11
Die Gebühren für die vollständige Prüfung betragen:
Grundgebühr 90 Franken;
praktische Prüfung 100 Franken;
theoretisches Fach «Reglemente und Bestimmungen» 40 Franken;
12 theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren und Systeme» 40 Franken;
13 theoretisches Fach «Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen» 40 Franken.14 2 Die Gebühren für die Zusatzprüfung betragen:
15 Grundgebühr 90 Franken;
praktische Prüfung 100 Franken;
16 theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren und Systeme» 40 Franken.
Art. 817 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk
Die Grundgebühr beträgt 30 Franken und die Gebühr für die theoretische Prüfung
Franken.
Art. 918 Prüfung zum Erwerb des Einsteiger-, Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure19
Die Grundgebühr beträgt 75 Franken und die Gebühr je Fach 20 Franken.
Art. 1021 Doppel
Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels eines Ausweises nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung vom9. März 200722 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) beträgt 50 Franken.
Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels einer Konzession nach Artikel 30 Absatz 1 oder 2 FKV beträgt 50 Franken.
Art. 1123
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.