AS 2004 729
Dienstreglement
der Schweizerischen Armee
(DR 95)
Änderung vom 19. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 95) vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In Ziff. 25 Abs. 2, 26 Abs. 2 dritter Satz, 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 40 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck «Einsatzbereitschaft» ersetzt durch «Grund- und Einsatzbereitschaft».
In den folgenden Bestimmungen werden die Ausdrücke «Feldprediger» bzw. «Feldpredigern» durch die Ausdrücke «Armeeseelsorger» bzw. «Armeeseelsorgern» ersetzt:
Ziff. 20 Abs. 5, Ziff. 64 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ziff. 65
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 erster Satz sowie Ziff. 95 Abs. 3 erster Satz Änderung des Kurztitels DR 04 Ingress gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952,
Footnotes
- [3] SR 210
- [2] SR 510.10 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 erster Satz 1 Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit im Ausbildungsdienst, im Assistenzdienst und im Aktivdienst sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Im Friedensförderungsdienst gilt es sinngemäss; zusätzlich gilt der Anhang. 3 Für das militärische Personal gilt das Dienstreglement während der Ausübung des Dienstes. … Ziff. 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1 … Auch wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee. 2 Die Dienstarten sind: a. Ausbildungsdienst: insbesondere der Einsatz in Schulen, Lehrgängen, Kursen, Übungen und Rapporten; b. Friedensförderungsdienst: der freiwillige Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates; c. Assistenzdienst: der Einsatz zur Unterstützung ziviler Behörden bei Aufgaben von nationaler Bedeutung, wenn die zivilen Mittel nicht mehr ausreichen sowie zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee und zur Katastrophenhilfe im Ausland; d. Aktivdienst: der Einsatz im Landesverteidigungsdienst zur Abwehr äusserer Bedrohungen sowie der Einsatz im Ordnungsdienst zur Abwehr schwerwiegender innerer Bedrohungen. Einleitungstext vor Ziff. 4 Abs. 3 und 4 Für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Aufgaben stehen der Schweiz folgende Instrumente zur Verfügung: Aussenpolitik, Armee, Bevölkerungsschutz, Wirtschaftspolitik, Landesversorgung, Staatsschutz und Polizei sowie Information und Kommunikation. Abs. 4 Bisheriger Abs. 3 Ziff. 4 Auftrag der Armee Die Armee hat den Auftrag: a. zur Verhinderung von Kriegen und Erhaltung des Friedens beizutragen; b. die Schweiz zu verteidigen und ihre Bevölkerung zu schützen; c. zur Friedensförderung im internationalen Rahmen Beiträge zu leisten; d. bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit sowie insbesondere bei der Bewältigung von Katastrophen im In- und Ausland die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen. Ziff. 5 erster und zweiter Satz Unsere Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Sie beruht auf dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht für alle Schweizer Bürger. ... Ziff. 16 vierter Satz … Sie leben Disziplin und Engagement vor und wirken dadurch erzieherisch auf ihre Unterstellten. Ziff. 18 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 1 … Die Verbände können dem Auftrag entsprechend zusammengestellt werden. Die Unterstellungsverhältnisse können hiefür ändern. 2 Die Verbände der verschiedenen Stufen werden wie folgt bezeichnet (aufsteigende Reihenfolge): Gruppe, Zug, Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel), Truppenkörper (Bataillon, Abteilung, Geschwader, Kommando), Grosser Verband (Brigade, Lehrverband, Territorialregion) Ziff. 22 Abs. 5 und 7 5 Grade der Mannschaft sind: Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter 7 Grade der Unteroffiziere sind: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister Feldweibel, Höhere Unteroffiziere Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant Ziff. 23 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 3 1 Die Unteroffiziere sind die der Mannschaft am nächsten stehenden Vorgesetzten. Sie können je nach Grad Gruppen führen, enge Mitarbeiter von Zugführern und Kommandant sein oder in Stäben und als Spezialisten eingesetzt werden. 2 … Insbesondere obliegt ihnen die Ausbildung an Waffen, Geräten und Fahrzeugen sowie die Erziehung. 3 Obergefreite, die Funktionen von Unteroffizieren ausüben, gehören zum Kader. Ziff. 24 Abs. 1 und 3 1 Die Offiziere tragen die Verantwortung für die Führung, Ausbildung und Erziehung sowie den Einsatz der Verbände. 3 Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut und zum Fachoffizier ernannt werden. Ziff. 27 Militärisches Personal 1 Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitär. Das sind Berufs- und Zeitoffiziere, Berufs- und Zeitunteroffiziere sowie Berufs- und Zeitsoldaten. 2 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Erziehung, Führung und Einsatz verwendet. 3 In Schulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungs- und Führungsverantwortung. Sie können durch Zeitmilitär und Fachlehrer unterstützt werden. 4 Die Offiziere werden vor allem von Berufs- und Zeitoffizieren, die Unteroffiziere und Mannschaften von Berufs- und Zeitunteroffizieren ausgebildet. 5 Militärisches Personal, das wie die übrigen Angehörigen der Armee in Stäben und Einheiten eingeteilt ist, leistet dort unter den gleichen Bedingungen Militärdienst wie die übrigen Angehörigen der Armee. Ziff. 29 Unteroffiziere der Einheit 1 Die Korporale führen Gruppen in bestimmten Fachdienstbereichen. 2 Die Wachtmeister sind die Gruppenführer. Sie sind für die Grund- und Einsatzbereitschaft ihrer Gruppe verantwortlich. 3 Die Oberwachtmeister sind Zugführer-Stellvertreter. 4 Die Feldweibel sind Technische Unteroffiziere und Spezialisten in besonderen Fachdienstbereichen. 5 Der Fourier als Einheitsfourier leitet im Auftrag seines Kommandanten den Kommissariatsdienst der Einheit. Er ist insbesondere verantwortlich für: a. das Rechnungswesen; b. den Truppenhaushalt; c. das Unterkunftswesen. 6 Der Hauptfeldweibel als Einheitsfeldweibel leitet im Auftrag seines Kommandanten wichtige Bereiche des Dienstbetriebs. Er ist insbesondere verantwortlich für: a. die Kontrolle der Bestände; b. den Inneren Dienst; c. die Lagerung und den Unterhalt von Material und Munition; d. die Organisation der Truppenunterkunft. 7 Der Adjutantunteroffizier ist der Logistikzugführer oder Unfallpikettzugführer. 8 Einheitsfourier, Einheitsfeldweibel und Logistikzugführer beziehungsweise Unfallpikettzugführer sind direkte Mitarbeiter des Einheitskommandanten. Ziff. 30 Abs. 3 3 Sie leiten die Ausbildung und Erziehung in ihren Zügen. Gliederungstitel vor Ziff. 32 4. Kapitel: Militärische Ausbildung und Erziehung Einleitungstext vor Ziff. 32 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 Militärische Ausbildung und Erziehung haben das Ziel, die Angehörigen der Armee auf den Krieg und auf die Bewältigung anderer Krisensituationen vorzubereiten. Ausbildung und Erziehung wirken in der Regel zusammen. Die Ausbildung zielt auf das Erreichen von Fähigkeiten und Fertigkeiten ab. Die Erziehung nimmt Einfluss auf das Verhalten und auf Werthaltungen. Die Ausbildung und die Erziehung müssen Kader und Truppe in die Lage versetzen, auch unter schwerer Belastung Dienst zu leisten. Die Anforderungen sind deshalb hoch. … Militärische Ausbildung und Erziehung sind auch Erwachsenenbildung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung von Ausbildern und Auszubildenden. Vorgesetzte und Ausbilder fördern die Bereitschaft zur initiativen Mitarbeit und sorgen für günstige Rahmenbedingungen. Eigenverantwortlichkeit und aktive Mitarbeit der Auszubildenden tragen zum Erfolg bei. Ziff. 32 Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung ist die Fähigkeit zur Auftragserfüllung im Krieg und in anderen Krisensituationen, auch unter Einsatz des Lebens. Ziff. 33 Militärische Ausbildung und Erziehung des einzelnen 1 Die militärische Ausbildung und Erziehung fördern und festigen bei den Angehörigen der Armee: a. die Disziplin, aber auch die Fähigkeit, initiativ und selbständig zu handeln. Disziplin und Selbständigkeit sind Haltungen, die sich bei der militärischen Auftragserfüllung ergänzen müssen; b. die Fähigkeit zur Einordnung und zur Zusammenarbeit im Verband; c. das Durchhaltevermögen. 2 Die militärische Ausbildung vermittelt sicheres militärisches Können und Wissen sowie Gewandtheit, auch unter erschwerten Bedingungen. 3 Die militärische Erziehung festigt Einstellungen, die für die militärische Gemeinschaft unerlässlich sind, wie: a. Kameradschaft; b. Vertrauen in die Führung; c. Handeln im Sinn des Verbandes. Ziff. 34 Abs. 1 erster Satz 1 Die militärische Ausbildung der einzelnen mündet in die Verbandsausbildung. ... Ziff. 35 Abs. 4 4 Auch im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst werden die Ausbildung und die Erziehung der einzelnen und der Verbände einsatzbezogen vertieft. Ziff. 36 Ausbildungs- und Erziehungsverantwortung 1 In den Rekrutenschulen und den Kaderschulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungs- und Führungsverantwortung. Sie bilden hauptsächlich die Milizkader aus und unterstützen sie bei ihrer Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungstätigkeit während des Praktischen Dienstes. Sie können durch Zeitmilitär und Fachlehrer unterstützt werden. 2 In den Wiederholungskursen und Kaderkursen sowie im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst liegt die Gesamtverantwortung beim Truppenkommandanten. Ausbildung und Erziehung sind hier Sache der Milizkader. Diese können durch militärisches Personal und Fachlehrer unterstützt werden. Ziff. 41 Abs. 2 zweiter Satz 2… Im Friedensförderungs-, im Assistenz- und im Aktivdienst werden sie der jeweiligen Lage angepasst. Ziff. 49 Abs. 1 1 Die Retablierung umfasst alle Tätigkeiten, welche die Bereitschaft des Verbandes wiederherstellen. Ziff. 51 Abs. 3 3 Der Innere Dienst wird vom Hauptfeldweibel geleitet. Für Kontrollen verfügt dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader. Ziff. 54 erster Satz Das Abendverlesen beendet für Rekruten, Soldaten und Gefreite sowie für Obergefreite, sofern sie nicht zum Kader gehören, den Arbeitstag und den Ausgang. … Ziff. 55 Abs. 1 1 Der allgemeine Urlaub ist die angeordnete Unterbrechung des Dienstes für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes. Ziff. 56 Abs. 1 1 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an den Sozialdienst der Armee wenden. Ziff. 61 Abs. 4 4 Der Stabsadjutant des Bataillons- beziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich. Ziff. 67 Abs. 1 zweiter Satz 1… Die nachfolgenden Absätze geben lediglich den wesentlichen Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 (Art. 503, 506–508) wieder. Ziff. 68 zweiter Satz … In der Verordnung vom 26. Oktober 19944 über die Polizeibefugnisse der Armee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt. … Ziff. 72 Einleitungssatz sowie Bst. a erster Satz und b erster Satz Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden: a. in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren. … b. im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. … Ziff. 84 Abs. 2 erster Satz 2 Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheitsprüfung bestanden hat. …
Ziff. 1 Bst. a
Das Dienstreglement:
a. legt die allgemeinen Grundsätze für Führung, Ausbildung und Erziehung sowie Dienstbetrieb fest;
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
Footnotes
- [1] SR 510.107.0
III
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. Juni 19988 über den Rechtsschutz in Kommandosachen der Militärbehörden wird aufgehoben.
AS 1980 16, 1995 170
AS 1998 1646
IV
Diese Änderung tritt am1. März 2004 in Kraft.
19. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
Ziff. 13
Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziff. 63–65 DR 04) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten.
Footnotes
- [4] SR 510.32 Ziff. 85 Abs. 2 erster Satz 2 Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden (Fachoffiziere). … Ziff. 88 Abs. 3 3 Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich oder dienstunfähig macht, wird nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19275 bestraft. Ziff. 89 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 5 sechster Satz 3 … Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu melden. … 4 Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreiskommando zu richten. 5 … Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise Kreiskommando oder beim Kommandanten nach. Ziff. 91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot 1 Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können. 2 Die Angehörigen der Armee können zum Assistenzdienst oder Aktivdienst aufgeboten werden. Das Aufgebot erfolgt durch persönlichen Marschbefehl oder in besonderen Fällen auf andere geeignete Weise, zum Beispiel über Massenmedien. 3 Bei einem Aufgebot zum Aktivdienst sind grundsätzlich alle Angehörigen eines aufgebotenen Verbandes einrückungspflichtig. Die einzelnen Angehörigen der Armee erkundigen sich im Zweifelsfall bei der Militärbehörde. Wer vom Ausbildungsdienst befreit ist, ist nicht ohne weiteres auch vom Aktivdienst befreit. 4 Ein einmal ausgelöstes Aufgebot zum Aktivdienst wird nie rückgängig gemacht. 5 Vorsorglich können Angehörige der Armee oder ganze Formationen auf Pikett gestellt werden. In diesem Fall müssen sie im Hinblick auf das Einrücken besondere Massnahmen treffen. Entsprechende Weisungen erhalten sie schriftlich. Ziff. 96 Abs. 2 2 Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.
- [5] SR 321.0 Ziff. 97 Abs. 3 3 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit. Ziff. 100 Abs. 2 2 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an den Sozialdienst der Armee wenden. Ziff. 101 Abs. 5 und 6 5 Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulasten des Bundes. 6 Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost. Ziff. 104 Dienstbeschwerde 1 Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan. 2 Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee: a. Entscheide im Rahmen der Rekrutierung; b. vorzeitige Entlassung aus Schulen und Kursen; c. Mutationen (Einteilung, Neueinteilung, Versetzung, Funktionsübertragung); d. Anrechnung von Dienstleistungen an die Ausbildungsdienstpflicht; e. Qualifikationen und Entscheide im Rahmen von Beförderungsverfahren; f. Ernennung zum Fachoffizier und Entzug der Offiziersfunktion; g. Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht; h. Verwendung im Bevölkerungsschutz, in den zivilen Führungsorganen oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation; i. Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises; j. Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst; k. Verleihung und Entzug von militärischen Auszeichnungen; l. ausserdienstliche Aufträge mit unmittelbarem Bezug zum Truppendienst; m. ausserdienstlicher Vollzug von Disziplinarstrafen. 3 Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in den Artikeln 36 und 37 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956. 4 Bisheriger Abs. 3 Ziff. 109 Abs. 2 2 Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht. Text zum Militärstrafrecht (9. Kapitel) Abs. 4, 5 zweiter Satz sowie Abs. 6 Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. … Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden. Aufgehoben Ziff. 110 Aufhebung bisherigen Rechts Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 19797 wird aufgehoben. II