AS 2005 1043

Verordnung
über die Gewährung von Zollbegünstigungen
für landwirtschaftliche Rohstoffe
im aktiven Veredlungsverkehr

Änderung vom 27. Januar 2005

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr

Art. 1 Ersatzwaren

Inländische Waren mit der gleichen Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren im Sinne von Artikel 39 Absatz 5 ZV sind:

  1. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;

  2. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;

  3. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker;

  4. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie Fructose und Maltose chemisch rein;

  5. Hartweizen;

  6. Butter.

Für Waren nach Absatz 1 Buchstabe d wird die Zollrückerstattung nur gewährt, wenn sie in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zolltarifs ausgeführt werden.

Die inländischen Waren im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 ZV sind im Anhang aufgeführt.

im aktiven Veredlungsverkehr

Art. 2 Höhe der Zollrückerstattung

Die Höhe der Zollrückerstattung wird nach dem im Zeitpunkt der letzten Ausfuhr gültigen Zollansatz für die Einfuhr berechnet. Haben die Zollansätze während der Gesuchsperiode geändert, so wird die Zollrückerstattung nach dem niedrigeren Ansatz berechnet. Die Gesuchsperiode umfasst die Ausfuhren von einem bis zu zwölf Monaten oder wird im Einzelfall von der Oberzolldirektion im Rahmen dieser Zeitspanne festgelegt.

Für verarbeitete Butter wird ein Zoll von 25.60 Franken je 100 kg Eigenmasse Butterfett rückerstattet.

Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette, ausgenommen Olivenöl, wird ein Zoll von 159.50 Franken je 100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) rückerstattet.

Für Waren, die vom Protokoll Nr. 2 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft2 erfasst sind, gelten die dort genannten Sonderbestimmungen.

Art. 2a Gesuche um Zollrückerstattung

Gesuche um Rückerstattung sind innerhalb von zwei Jahren nach der Warenausfuhr einzureichen.

Die Zollrückerstattung wird nur gegen Vorlage von Zollquittungen gewährt, die während der Gesuchsperiode ausgestellt wurden.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.

27. Januar 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz