AS 2006 4393

Verordnung des UVEK
über Fernmeldeanschlüsse
ausserhalb des Siedlungsgebiets

Änderung vom 30. Oktober 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 19971 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 22 der Verordnung vom 31. Oktober 20012 über Fernmeldedienste (FDV),

Art. 1 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch erschlossenen Orten

Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gemäss Artikel 20 Absatz 2 FDV.

Verlangen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von sich aus eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene, so haben sie denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 2 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten

Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss gemäss Artikel 20 Absatz 2 FDV in Absprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in der für sie finanziell und technisch günstigsten Lösung. Verursacht das Erstellen des Anschlusses Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.

Art. 2b

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

30. Oktober 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger