784.101.12
Verordnung des UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets
vom 15. Dezember 1997 (Stand am 5. Februar 2002)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 22 der Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste,2 verordnet:
Art. 1 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an mit Mobilfunk erschlossenen Orten
Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt in der Regel an einem mit Mobilfunk erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss mittels Mobilfunk (fest installierter oder mobiler Anschluss).
Wählt die Grundversorgungskonzessionärin von sich aus eine andere Technik (insbesondere Funkverbindung Punkt zu Punkt oder Leitung) für den Anschluss, so trägt sie die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses selber.3
Verlangen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von sich aus eine andere Technik als Mobilfunk (insbesondere Funkverbindung Punkt zu Punkt oder Leitung), so haben sie denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Absatz 1 übersteigt.
Art. 24 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an mit Mobilfunk nicht erschlossenen Orten
Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt in der Regel an einem mit Mobilfunk nicht erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss in Absprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in der für sie finanziell und technisch günstigsten Lösung. Verursacht das Erstellen des Netzanschlusses Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.
AS 1998 483
Art. 2a5 Verrechnung der Leistungen
Für die Verrechnung der Anschluss- und Verbindungsgebühren für die nach den Artikeln1 und 2 zur Verfügung gestellten Anschlüsse hat die Grundversorgungskonzessionärin dieselben Berechnungskriterien (Art. 26 FDV) anzuwenden, wie sie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Grundversorgungsdiensten innerhalb des Siedlungsgebiets gelten.
Art. 2b6 Digitalanschluss
Die Pflicht der Grundversorgungskonzessionärin, alle Dienste der Grundversorgung über eine drahtgebundene Digitalschnittstelle nach Artikel 20 Absatz 2 FDV zu erbringen, besteht ausserhalb des Siedlungsgebiets nur an Orten, die bereits über eine drahtgebundene Analogschnittstelle nach Artikel 20 Absatz 1 FDV erschlossen sind.
Art. 3 Mindestvertragsdauer
Verursacht das Erstellen eines Netzanschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin eine Mindestvertragsdauer vorschreiben. Diese darf die Dauer der Grundversorgungskonzession nicht übersteigen.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EVED vom 11. Dezember 19957 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
[AS 1996 173 2434]