AS 2007 4689

Verordnung des EFD
über elektronisch übermittelte Daten und Informationen
(ElDI-V)

Änderung vom 17. September 2007

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Januar 20021 über elektronisch übermittelte Daten und Informationen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Anforderungen an die Beweiskraft und die Kontrolle von elektronisch oder in vergleichbarer Weise erzeugten Daten und Informationen (elektronische Daten) nach den Artikeln 43 und 44 MWSTGV.

Art. 2 Abs. 2–4

Als elektronische Signatur im Sinne dieser Verordnung gelten fortgeschrittene Signaturen nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur (ZertES), die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie beruhen auf einem Zertifikat, das von einer gemäss Artikel 3 ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten unter Einhaltung der Pflichten im Sinne des5. Abschnittes ZertES ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält: 1. die Seriennummer, 2. den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die den Signaturprüfschlüssel innehat, 3. den Signaturprüfschlüssel, 4. die Gültigkeitsdauer, 5. den Namen, den Niederlassungsstaat und die fortgeschrittene elektronische Signatur der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, durch die das Zertifikat ausgestellt wurde;

  2. Die Anforderungen für die Generierung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln nach Artikel 6 Absatz 1 ZertES sowie die Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c ZertES sind erfüllt.

Diesen elektronischen Signaturen gleichgestellt sind elektronische Signaturen, die die Bestimmungen gemäss Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts3 erfüllen, sofern sie keine Einschränkungen enthalten, die die Verwendung zu Zwecken dieser Verordnung ausschliessen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann technische und administrative Vorschriften für fortgeschrittene Signaturen und Zertifikate nach Absatz 2, namentlich deren Erzeugung, Ausgabe sowie Verwendung erlassen.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, c und d, Abs. 2

Diein Artikel 43 Absatz 1 MWSTGV verlangten Voraussetzungen für die Beweiskraft elektronischer Daten sind erfüllt, sofern:

  1. die Übermittlung und Aufbewahrung von Daten mittels elektronischer Signatur abgesichert ist;

  2. die elektronischen Daten nach abgeschlossener Übermittlung, spätestens aber vor ihrer Verwendung, mittels Verifikation der elektronischen Signatur auf Integrität, Authentizität und Signaturberechtigung geprüft werden und das Ergebnis dokumentiert ist;

  3. der zur Überprüfung der elektronischen Signatur notwendige öffentliche Schlüssel mit den abgesicherten Daten aufbewahrt wird; dies gilt auch für das durch einen anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellte Zertifikat gemäss Buchstabe b, sofern Letzteres nicht veröffentlicht wurde;

Elektronische Daten, die der Leistungsempfänger an die Adresse des Leistungserbringers richtet (z.B. Gutschriftserteilung) oder die er im Namen und für Rechnung des Leistungserbringers erstellt (Self-billing), bedürfen einer Empfangsbestätigung durch den Leistungserbringer. Diese muss die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und eindeutig Bezug auf die empfangenen Daten nehmen.

Art. 5 Abs. 1

Für jedes Datenverarbeitungssystem (z.B. Buchführungssystem) ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Für deren Ausgestaltung und Umfang gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20024 (GeBüV).

Art. 9 Abs. 5

Eingeschaltete Dritte müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Solange es den steuerpflichtigen Personen nicht möglich ist, sich Zertifikate nach

Artikel 2 Absatz 2 von gemäss ZertES5 anerkannten Zertifizierungsdiensteanbietern

ausstellen zu lassen, akzeptiert die Eidgenössische Steuerverwaltung auch Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, der die Voraussetzungen nachweislich und zweifelsfrei erfüllt, um sich dereinst durch die Anerkennungsstelle gemäss Artikel 4 ZertES anerkennen lassen zu können.

Zertifikate, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf Absatz 1 akzeptiert wurden, behalten ihre Gültigkeit höchstens während eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem bei einer gemäss Artikel 3 ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 2 erhältlich sind.

Art. 13 Konsultation der Wirtschaft

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfolgt fortlaufend die technische Entwicklung für die Steuererhebung relevanter elektronischer Daten. Sie pflegt den nötigen Kontakt mit den in diesem Bereich massgebenden aktiven Anwendern, um rechtzeitig gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an den neuesten Stand der Informationstechnologien feststellen zu können

II

Diese Änderung tritt am1. November 2007 in Kraft.

17. September 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz