AS 2007 6699
Verordnung des EJPD
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
Änderung vom 28. November 2007
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 24. September 20011 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene
Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise
nach Modellanstalt Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt:
a. Modellanstalt Typ geschlossen
Sicherheit 2,6 4600
Verwaltung1,4 4600
Personal 2,0 4600
Insassenwesen 7,8 4600
Aufnahme/Austritt3,1 4600
Wohnen 17,7 6000
Arbeit 21,1 3200
Hauswirtschaft 5,6 6000 Gesamtfläche pro Platz 61,3
b. Modellanstalt Typ offen
Sicherheit 0,5 4600
Verwaltung 2,4 4600
Personal1,9 4600
Insassenwesen 13,3 4600
Aufnahme/Austritt 2,7 4600
Wohnen 19,5 6000
Arbeit 17,2 3200
Hauswirtschaft 5,8 6000 Gesamtfläche pro Platz 63,3
c. Modellanstalt Typ Bezirksgefängnis
Sicherheit1,4 4600
Verwaltung1,4 4600
Personal1,4 4600
Insassenwesen 2,8 4600
Aufnahme/Austritt1,8 4600
Wohnen 14,0 6000
Arbeit 4,2 3200
Hauswirtschaft 2,9 6000 Gesamtfläche pro Platz 29,9
Art. 4 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP2 4) bei Neubauten
Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt bei Neubauten 8,8 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.
Art. 5 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung beträgt bei Neubauten 5,3 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.
BKP = Baukostenplan
Art. 7 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet: Bereichs-m2 der Modellanstalt × Bereichspreise (falls zu zwei Dritteln Produktion: Bereich 7 × Faktor1,7) – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Anstalt – plus doppelter Sicherheitszuschlag, falls Plätze für Hochsicherheit Zwischentotal (ZT) – plus 8,8 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – plus 5,3 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten davon 35 Prozent Bundesbeitrag
Art. 8 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten lautet: Bereichs-m2 der Modellanstalt × Bereichspreise (falls zu zwei Dritteln Produktion: Bereich 7 × Faktor1,7) – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Anstalt – plus doppelter Sicherheitszuschlag, falls Plätze für Hochsicherheit total anerkannte Kosten = Basis für Platzkostenpauschale bei Umbauten – multipliziert mit dem Eingriffsgrad – multipliziert mit dem Anteil Veränderung – plus Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode – plus Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode davon 35 Prozent Bundesbeitrag Gliederungstitel vor Art. 10
2. Abschnitt: Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen
Art. 10 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:
Verwaltung 4,4 3700
Personal 2,2 3700
Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport 10,4 3700
Aufnahme und Austritt1,9 3700
Wohnen 29,6 3700
Ausbildung/Beschäftigung 14,8 3100
Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen 9,5 3700 Gesamtfläche pro Platz 72,8
Art. 11 Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft
Der Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft beträgt 300 000 Franken.
Art. 12 Zuschlag für den Neubau einer Turnhalle
Der Zuschlag für eine Turnhalle beträgt 800 000 Franken.
Art. 13 Zuschlag für den Neubau einer Schulanlage
Der Zuschlag für den Neubau einer Schulanlage beträgt 25 Prozent von BKP 1–3 und 5 des Bereichs 7.
Art. 14 Zuschläge für Produktionswerkstätten
Für die für eine Produktionswerkstätte benötigte Mehrfläche wird ein Zuschlag gewährt. Für eine Mehrfläche ab 25,1–55 m2 wird ein Zuschlag von 100 Prozent, über 55 m2 ein solcher von 200 Prozent des Pauschalwertes des Bereichs 7 angerechnet.
Art. 15 Zuschlag für Kleinheime
Der Zuschlag für Heime mit einer Platzzahl von gleich oder unter 15 Plätzen beträgt
Prozent von BKP 1–3 und 5.
Art. 16 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt bei Neubauten 6,2 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz.
Art. 17 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung beträgt bei Neubauten 6,2 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz.
Art. 18 Subventionierung der Kosten für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
Bei Umbauten werden die effektiv anfallenden Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom 5. Okt. 19843 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug) subventioniert.
Art. 19 Zuschlag Sicherheit für geschlossene Einrichtungen
Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 45 000 Franken pro Platz.
Art. 20 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet: Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise – plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 100 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 25 m2 – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 200 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 55 m2 – plus Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner 15 Plätze – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze Zwischentotal (ZT) – plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten davon 35 Prozent Bundesbeitrag.
Art. 21 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten lautet: Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise – plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 100 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 25 m2 – plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 200 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 55 m2 – plus Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner 15 Plätze – plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze total anerkannte Kosten = Basis für Platzkostenpauschale bei Umbauten – multipliziert mit dem Eingriffsgrad – multipliziert mit dem Anteil Veränderung – plus Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode – plus Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode davon 35 Prozent Bundesbeitrag.
Art. 22 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen
Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
Eine Kompensation fehlender Bereichsflächen ist nur zwischen den Bereichen 6 und 4 möglich, und zwar in dem Sinne, dass die im Bereich 6 fehlende Fläche durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 kompensiert werden kann. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor1,15 erhöht werden.
Gliederungstitel vor Art. 23
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23
Bisheriger Artikel 10
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
28. November 2007 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher