AS 2008 2291

Verordnung des ETH-Rates
über die Professorinnen und Professoren
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Professorenverordnung ETH)

Änderung vom 2. Oktober 2007

Vom Bundesrat genehmigt am 14. Mai 2008

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3

Er regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA).

Art. 13 Abs. 4

Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben und seit zehn Jahren im ETH-Bereich angestellt waren, wird anstelle der Entschädigung nach Absatz 3 eine Altersrente nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 9. November 20072 für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach

Artikel 57 VR-ETH2 berechnet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes

den im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente.

Art. 14 Abs. 2

Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem VR-ETH 23 besteht.

Art. 32 Abs. 1 und 3–5

Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG4 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20065 bei PUBLICA versichert.

Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 16–19 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 26.

Die Artikel 39a, 42a und 47a der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20017 (PVO-ETH) sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung an der Überbrückungsrente nach Anhang 5 der PVO-ETH entspricht dem für den Kaderplan2 geltenden Prozentsatz.

II

Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20068 in Kraft.9 2. Oktober 2007 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder

Dieses Gesetz ist am1. Juli 2008 vollständig in Kraft getreten (AS 2008 577).