AS 2009 2525
Verordnung
über die Wasser- und Zugvogelreservate
von internationaler und nationaler Bedeutung
(WZVV)
Änderung vom 13. Mai 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Januar 19911 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. c und 3
Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:
c. besondere Bestimmungen und deren zeitliche Geltung (Art.5 und 6);
Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt)2 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e–h und 3
In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sowie das Starten und das Landen mit militärischen Luftfahrzeugen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sind verboten. Vorbehalten sind die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen sowie von der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt festgelegte abweichende Regelungen für militärische Luftfahrzeuge.
Das Starten und das Landen mit zivilen Luftfahrzeugen aller Art sowie der Betrieb von Modellluftfahrzeugen sind verboten; vorbehalten sind der Betrieb von bestehenden Flugplätzen und besondere Bestimmungen nach
Artikel 2 Absatz 2.
Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
Weitergehende oder anders lautende Artenschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 6 Abs. 1bis und 3
Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 mit.
Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
Art. 9 Abs. 1
Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt.
II
Anhang 1 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2 wird aufgehoben.
Das Inventar nach Artikel 2 Absatz 3 erhält eine neue Fassung.
III
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Oktober 19886 über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang Ziffer 7 Nrn. 70.6 und 70.6a Nr. Anlagetypa Massgebliches Verfahren 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu Betriebsfläche oder einer Pro- bestimmen duktionskapazität von mehr als
000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen 70.6a Aufgehoben 2. Verordnung vom 24. November 19937 zum Bundesgesetz über die Fischerei
Art. 5b Abs. 2, 3 und 4
Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone das Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, zulassen für:
die Hegenenfischerei;
die Schleppangelfischerei;
das Angeln, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.
IV
Diese Änderung tritt am1. Juli 2009 in Kraft.
13. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1) Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en)
Ermatingerbecken TG 1991
Stein am Rhein SH, TG 1991 2001/2009
Klingnauerstausee AG 1991 2009
Fanel–Chablais de Cudrefin, Pointe BE, FR, 1991 2001/2009 de Marin VD, NE
Chevroux jusqu’à Portalban FR, VD 1991 2001
Yvonand jusqu’à Cheyres FR, VD 1991 2001
Grandson jusqu’à Champ-Pittet VD 1991 2001
Les Grangettes VD, VS 1991 2001/2009
Rade et Rhône genevois GE 1991 2001/2009
Versoix jusqu’à Genève GE 2001 Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en) 101 Col de Bretolet VS 1991 2001 102 Witi BE, SO 1992 2001 103 Alter Rhein: Rheineck SG 2001 104 Rorschacher Bucht/Arbon SG 2001 105 Zürich-Obersee: Guntliweid bis SZ 2001 Bätzimatt 106 Reuss: Bremgarten–Zufikon bis AG 2001 2009 Brücke Rottenschwil 108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE 2001 109 Wohlensee BE 2001 (Halenbrücke bis Wohleibrücke) 110 Stausee Niederried BE 2001 111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE 2001 2009 112 Häftli bei Büren BE 2001 113 Aare bei Solothurn und Naturschutz- SO 2001 reservat Aare Flumenthal 114 Plaine de l’Orbe: Chavornay jusqu’à VD 2001 Bochuz 115 Salavaux VD 2001 116 Mies/Versoix VD, GE 2001 117 Pointe de Promenthoux VD 2001 2009 118 Port Noir jusqu’à Hermance GE 2001 119 Bolle di Magadino TI 2001 Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision(en) 120 Pfäffikersee ZH 2009 121 Greifensee ZH 2009 122 Neeracher Ried ZH 2009 123 Wauwilermoos LU 2009 124 Lac de Pérolles FR 2009 125 Lac de la Gruyère à Broc FR 2009 126 Chablais (Lac de Morat) FR 2009 127 Kaltbrunner Riet SG 2009