AS 2009 445
Verordnung des EDI
über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe
besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Änderung vom 9. Dezember 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3
Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
Art. 5a Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Anerkennung des geltend gemachten Grundwissens, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 5 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über das geltend gemachte Grundwissen verfügt oder dieses nicht umsetzen kann.
Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.
9. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin Zubereitungen