AS 2009 6577

Verordnung des EFD
über die Personalbeurteilung und
den Lohn des Personals der Reinigungsdienste
(Reinigungspersonalverordnung EFD)

Änderung vom 11. Dezember 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Reinigungspersonalverordnung EFD vom 22. Mai 20021 wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung des EFD über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)

Art. 1 Abs. 1

DieseVerordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 20012 über das Unterhaltsreinigungspersonal.

Art. 2 Abs. 1

Das regelmässig eingesetzte Unterhaltsreinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.

Art. 3 Abs. 1

Der Anfangslohn des Unterhaltsreinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent mindestens 44 100 Franken. Er kann je nach Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person angemessen erhöht werden.

Art. 4 Lohnentwicklung

Der Lohn des Unterhaltsreinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:

  1. Beurteilungsstufe 3: Erhöhung um 875 Franken;

  2. Beurteilungsstufe2: Erhöhung um 350 Franken;

  3. Beurteilungsstufe1: Keine Erhöhung.

Art. 5 –7

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

11. Dezember 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz