AS 2026 377
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
Änderung vom 24. Juni 2026
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 9a Vorschlag für die Lohnentwicklung
Liegt der Lohn der Angestellten unterhalb der Lohnentwicklungskurve, so berechnet sich der Vorschlag nach Anhang 1, bis der Lohn die Lohnentwicklungskurve erreicht.
Liegt der Lohn auf der Lohnentwicklungskurve, so entspricht der Vorschlag dem Anstieg der Lohnentwicklungskurve nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–d BPV.
Liegt der Lohn der Angestellten über der Lohnentwicklungskurve, so erhalten die Vorgesetzten den Vorschlag, keine Lohnentwicklung zu beantragen.
Die Angestellten werden über die Anzahl Erfahrungsjahre informiert, die dem Vorschlag für ihre Lohnentwicklung zugrunde liegen.
Art. 9b
Bisheriger Art. 9a
Art. 19 Abs. 3 Bst. c
Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
14,04 Prozent bei sechs Wochen und zwei Tagen Ferien.
Art. 42 Dienstreisen: Bewilligung alternativer Transportmittel
Die Benützung bundeseigener Motorfahrzeuge wird bewilligt, wenn:
der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gegebenenfalls in Verbindung mit Carsharing, nicht erreichbar ist;
die Dienstreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, gegebenenfalls in Verbindung mit Carsharing, mehr als 40 Prozent länger dauert;
sperriges, schweres, zerbrechliches oder reguliertes Material transportiert werden muss;
der Informationsschutz dies verlangt;
einsatztechnische Vorgaben vorliegen; oder
gesundheitliche Gründe dies erfordern.
Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist, jedoch kein bundeseigenes Motorfahrzeug zur Verfügung steht.
Die zuständige Stelle kann eine generelle Bewilligung für die Benutzung bundeseigener Motorfahrzeuge erteilen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 regelmässig erfüllt ist. Die Bewilligung gilt auch für die Benutzung von privaten Motorfahrzeugen, wenn keine bundeseigenen Motorfahrzeuge zur Verfügung stehen. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen.
Die Benützung von Einsatzfahrzeugen zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben, von militärisch immatrikulierten Fahrzeugen und von persönlichen Dienstfahrzeugen des militärischen Personals bedarf keiner Bewilligung.
Flugreisen können bewilligt werden, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug oder einem alternativen umweltfreundlichen Verkehrsmittel und:
die Reisezeit mit dem Zug oder einem alternativen umweltfreundlichen Verkehrsmittel mindestens 8 Stunden beträgt;
zusätzliche Übernachtungen vermieden werden können; oder
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Gesundheit der angestellten Person oder betriebliche Gründe dies gebieten.
Die Bundesreisezentrale (BRZ) legt im Einvernehmen mit dem EPA die massgebenden Reisezeiten ab Bern zu den wichtigsten Destinationen in Europa für Dienstreisen mit dem Zug oder alternativen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln fest. Das EPA publiziert die Liste im eigenen Intranet.
Art. 43 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 47 Abs. 1 und 2
Flugreisen erfolgen grundsätzlich mit dem kostengünstigeren Arrangement in der Economy-Klasse einer Fluggesellschaft, die Mitglied der International Air Transport Association ist (IATA-Fluggesellschaft).
Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen das kostengünstigste Arrangement in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft bewilligen. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn:
die Reisezeit vom Abflug bis zur Landung an der Enddestination bei Direktflügen mindestens 9 Stunden oder bei Flügen mit einer oder mehreren Zwischenlandungen mindestens 11 Stunden beträgt; dabei wird eine Umsteigezeit von bis zu zwei Stunden angerechnet; und
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Gesundheit der angestellten Person oder betriebliche Gründe dies gebieten.
Art. 52 Abs. 5
Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Person zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie unter ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so können höchstens elf Tage bezahlter Urlaub gewährt werden.
Art. 53 Abs. 5
Angestellte, die privat ein Generalabonnement erwerben, erhalten eine Gutschrift von 15 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene». Die Gutschrift darf die selbst getragenen tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
Art. 64 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2026
Angestellte im Stundenlohn, die aufgrund ihres Alters in den Jahren 2027 und 2028 einen Ferienanspruch von sechs Wochen und vier Tagen haben, erhalten anstelle dieses Anspruchs einen Zuschlag von 15,04 Prozent auf dem Stundenlohn.
II
1 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1 gemäss Beilage.
2 Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 2.
3 Der bisherige Anhang 2 wird zu Anhang 3.
III
Die Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD vom 22. Mai 20022 wird aufgehoben.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
2 Die Artikel 9a und 9b sowie die Ziffern II und III treten am 1. August 2026 in Kraft.
24. Juni 2026 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Karin Keller-Sutter |
Vorschlag für die Lohnentwicklung bei Lohnposition unter der Lohnentwicklungskurve
(Art. 9a)
Erfahrungsjahre | Vorschlag für die Lohnentwicklung basierend |
|---|---|
0 | 0,00 % |
1 | 4,75 % |
2 | 4,75 % |
3 | 4,75 % |
4 | 4,75 % |
5 | 4,75 % |
6 | 4,05 % |
7 | 4,05 % |
8 | 4,05 % |
9 | 4,05 % |
10 | 4,05 % |
11 | 3,35 % |
12 | 3,35 % |
13 | 3,35 % |
14 | 3,35 % |
15 | 3,35 % |
16 | 2,65 % |
17 | 2,65 % |
18 | 2,65 % |
19 | 2,65 % |
20 | 2,65 % |
> 20 | 1,20 % |