AS 2010 2219

Verordnung
über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen
und Edelmetallwaren
(Edelmetallkontrollverordnung, EMKV)

Änderung vom 26. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19341 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst b, g und i Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des

Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm:

  1. Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3);

  2. Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165,

  3. Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelzbewilligung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftverkehrs;

Art. 21 Abs. 1

Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zu belegen.

Art. 28 Abs. 2 und 3

Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren vorzunehmen.

Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der

Artikel 165 –165c anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 35 Zweiter Abschnitt: Begriffe und Bestimmungen über die Warenkategorien und den Feingehalt

Art. 35a

Abfälle Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legierungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten:

  1. Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Vergoldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht und von Rondellen sowie Abfälle aus der Plaquéfabrikation;

  2. die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle;

  3. Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Industrien und Gewerben.

Art. 49

Plaquéwaren 1 Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden:

  1. mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabrikationsart, wobei verwendet werden: 1. «L» für «laminé» (aufgewalzt), 2. «G» für «galvanisch»; und

  2. mit einer Verantwortlichkeitsmarke. 2 Die Bezeichnung kann durch den Namen des Überzugmetalls, der Angabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden. 3 Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil angebracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Gründen nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen. 4 Goldplattierte Uhrgehäuse und Ergänzungsteile können zudem wie folgt bezeichnet werden:

  3. mit zwei Buchstaben, die die Art des Überzugs bezeichnen, wobei folgende Buchstaben verwendet werden: 1. «GR» für die Walzplattierung, 2. «GP» für alle anderen Arten von Plaqué, 3. «GC» für «coiffe or»;

  4. mit Ziffern, die die Dicke des Überzugs in Mikrometern angeben; und

  5. mit einer Verantwortlichkeitsmarke. 5 Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren.

Art. 52

Fournituren und 1 Lose Bestandteile (Fournituren) sowie Halbfabrikate können mit der Halbfabrikate Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen werden. Wer die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.

Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt.

Siebenter Abschnitt (Art. 142–161) Aufgehoben

Art. 165

II. Schmelzbe- Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantrawilligung 1. Antrag gen.

Art. 165a

2. Persönliche Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze2 und 3 des Gesetzes ist Voraussetzung durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zu belegen.

Art. 165b

3. Belege 1 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:

  1. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde;

  2. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;

  3. einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister; und

  4. eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.

Handelsgesellschaftenund Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:

  1. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;

  2. einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen; und

  3. eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.

Art. 165c

4. Entscheidung 1 Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die über das Gesuch Ausstellung einer Schmelzbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontrollämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen.

Sinddie Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die Schmelzbewilligung aus.

Art. 166

5. Erneuerung Für die Erneuerung der Bewilligung kann das Zentralamt dieselben der Bewilligung Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung.

Art. 166a

6. Entzug der 1 Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen Bewilligung für die Erteilung einer Schmelzbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 168–168c obliegenden Verpflichtungen wiederholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Schmelzbewilligung.

Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüglich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweismittel wie Urkunden und Angaben von Zeugen.

Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.

Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Bewilligung den Entscheid schriftlich mit.

Art. 166b

7. Publikation Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer Schmelzbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Bewilligungsinhabers sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokalitäten genau angegeben werden.

Art. 167

Aufgehoben

Art. 168

IV. Ausübung 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung hat bei der Ausübung seiner der Bewilligung 1. Allgemeine geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehöri- Pflichten gen Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch Dritte Vorschub leisten könnte.

Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungsinseraten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Schmelzbewilligung hinzuweisen.

Art. 168a

2. Annahme von 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von Schmelzgut Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.

Esmuss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.

Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzuklären.

Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilligung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschriften. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19972 Anwendung.

Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.

Art. 168b

3. Organisatori- 1 Der Inhaber der Bewilligung trifft in seinem Betrieb die erfordersche Massnahmen lichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals.

Besteht in Anwendung von Artikel 168a Absatz 3 die Pflicht, die Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Bewilligungsinhaber bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren.

DieDokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

Art. 168c

V. Buchführung 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen.

Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Kunden;

  2. die in Artikel 168a Absatz 2 vorgeschriebenen Identifikationsnachweise;

  3. das Datum der Warenannahme;

  4. die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusammensetzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung;

  5. das Gewicht bei der Warenannahme;

  6. das Gewicht nach der Schmelzung;

  7. die Erledigung des Geschäftes. 3 Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer anwendbar, die Inhaber der Schmelzbewilligung sind. 4 Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den Vorschriften des Obligationenrechts3 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Art. 168d

VI. Aufsicht 1 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Schmelzbewilligungen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.

Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Schmelzbewilligungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen.

Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren.

Art. 169 Marginalie

VII. Schmelzerzeichen

Art. 171 Marginalie

VIII. Individuelle Schmelzbewilligung

1. Bewilligung

Art. 172 Marginalie

2. Individuelles Schmelzerzeichen

Art. 173 Marginalie

IX. Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten

1. Erfordernis

Art. 174 Abs. 1

Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes).

Art. 178

4. Anerkennung 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von ausländischer Feingehaltsbe- Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn stimmungen sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.

Als Bankedelmetalle gelten:

a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und

  1. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;

  2. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln. 3 Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen. 4 Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist. 5 DasZentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer- Schmelzer.

Art. 179 Marginalie und Abs. 1

I. Erstattung 1 Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer von Anzeigen bei Vergehen sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung 1. Durch Inhaber gegen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt von Schmelzbewilligungen zur Anzeige zu bringen. sowie Handelsprüfer

Art. 180 Abs. 2

Die von Inhabern einer Schmelzbewilligung und von beeidigten Handelsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontrollamt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt.

Art. 183 Abs. 2

Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Handelsprüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Handlungen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen, ebenso wenig gegen Handlungen von Inhabern einer Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozesses auszutragen.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. August 20054 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle wird wie folgt geändert

Art. 1 Bst. b

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

b. für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG.

Art. 14 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a und e Bewilligungen

Für Bewilligungen gelten folgende Gebührenansätze:

Fr.

  1. aufgehoben

  2. einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer 630.–

Art. 16 Änderung einer Bewilligungs- oder Markeneintragung

Für Änderungen oder Löschungen von Bewilligungen (Art. 14) und von Verantwortlichkeitsmarken (Art. 15) wird keine Gebühr erhoben.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.

26. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova