AS 2010 5061

Bundesgesetz
zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und
des Energiegesetzes

vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom10. Februar 20091, und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 25. Februar 20092 sowie vom 13. Januar 20103,
beschliesst:

I

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19164:

Einfügen eines Kurztitels Betrifft nur den französischen Text.

Art. 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 1bis

Der Wasserzins darf bis Ende 2010 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3–5 beziehen. …

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020.

2. Energiegesetz vom 26. Juni 19985

Art. 15b Abs. 46

Die Summe der Zuschläge darf 0,9 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien.

Art. 28b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010

Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchstens 0,6 Rappen pro kWh.7

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 30. Juni 2012 einen Bericht, der einen Überblick über das erschlossene und zukünftige Potenzial der einzelnen Teilbereiche der Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien vermittelt.

Art. 28c Koordination mit der Änderung vom 11. Dezember 2009 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (Ziff. II 2)

Unabhängig davon, ob die Änderung vom 11. Dezember 20098 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19919 (Ziff. II 2) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Artikel wie folgt:

Art. 15b Abs. 4

Die Summe der Zuschläge darf1,0 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen, davon sind höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis reserviert. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien.

Art. 28b Abs. 1

Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchstens 0,7 Rappen pro kWh.

s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung)

s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung)

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010

Nationalrat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.10

3. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom2. Nov. 2010.