BBl 2010 4247
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes
Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 10. Februar 20091, und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 25. Februar 20092 sowie vom 13. Januar 20103, beschliesst:
I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19164:
Einfügen eines Kurztitels Betrifft nur den französischen Text.
Art. 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 1bis 1 Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchstens 0,6 Rappen pro kWh.7 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 30. Juni 2012 einen Bericht, der einen Überblick über das erschlossene und zukünftige Potenzial der einzelnen Teilbereiche der Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien vermittelt.
Art. 28c Koordination mit der Änderung vom 11. Dezember 2009 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (Ziff. II 2) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 11. Dezember 20098 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19919 (Ziff. II 2) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Artikel wie folgt:
Art. 15b Abs. 4 4 Die Summe der Zuschläge darf 1,0 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen, davon sind höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis reserviert. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien.
Art. 28b Abs. 1 1 Die Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 beträgt bis Ende 2012 höchstens 0,7 Rappen pro kWh.
5 SR 730.0 6 s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung) 7 s. auch Art. 28c (Koordinationsbestimmung) 8 BBl 2010 355 9 SR 814.20
Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes. BG
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 201010 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010
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Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes. BG