AS 2011 3285
Organisationsreglement
der Schweizerischen Nationalbank
Änderung vom 8. April 2011
Vom Bundesrat genehmigt am 29. Juni 2011
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank
beschliesst:
I
Das Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4
Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter in die Departementsleitung ein. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die Mitglieder des Direktoriums im Direktorium und sind für die Betriebsführung in ihrem Departement zuständig.
Art. 4 Geschäftskreise
Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst: Internationale Währungskooperation, Volkswirtschaft sowie Recht und Dienste.
Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst: Bargeld, Finanzen und Risiken sowie Finanzstabilität.
DerGeschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Operatives Bankgeschäft sowie Informatik.
Art. 6 Abs. 1
Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist dem Prüfungsausschuss unterstellt.
Art. 7 Zweigniederlassungen und Vertretungen
Die SNB kann für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 NBG Zweigniederlassungen und Vertretungen im In- und Ausland unterhalten.
Die SNB unterhält Vertretungen, welche die Wirtschaftsbeobachtung und Informationsvermittlung in ihrer Region besorgen. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.
Art. 10 Abs. 2 Bst. c und g
Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Er verabschiedet das Jahresbudget und eine Planungsreserve für unvorhergesehene Ausgaben und genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Ausgaben, soweit sie die Planungsreserve überschreiten. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung.
Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren sowie der Leitung der Internen Revision.
Art. 14 Ernennungsausschuss
Der Bankrat setzt einen Ernennungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
Er erarbeitet die Wahlvorschläge für:
die Mitglieder des Bankrats, die gemäss Artikel 36 Buchstabe a NBG von der Generalversammlung zu wählen sind;
die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h NBG.
Art. 22 Aufgaben
Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für den Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB.
Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Es verabschiedet Strategien für die Betriebsführung der SNB, einschliesslich der Ressourcenstrategien und der Personalplanung.
Es genehmigt zuhanden des Bankrats das jährliche Bankbudget und die Planungsreserve sowie die jährliche Budgetabrechnung.
Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren.
Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24b dem Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter obliegen, jederzeit an sich ziehen.
Art. 23 Abs. 1
Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel vier bis sechs Mal jährlich zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz.
Art. 24 Abs. 1
Die oder der Vorsitzende des Erweiterten Direktoriums setzt in Konsultation mit dem oder der Vorsitzenden des Kollegiums der Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
Art. 24b Aufgaben
Das Kollegium ist für die Planung und Umsetzung der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB zuständig. Es gewährleistet die Koordination in allen betrieblichen Angelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung.
Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Es bereitet die strategische Planung vor, einschliesslich der Personalplanung und der Planung der übrigen Ressourcen.
Es prüft die Budgeteingaben und beantragt die Planungsreserve.
Es genehmigt Budgetnachträge im Rahmen der Planungsreserve. Es prüft die Budgetabrechnung und bereitet die Rechenschaftsablage einschliesslich der Planungsreserve gegenüber dem Bankrat vor.
Es erlässt Weisungen und Richtlinien zur Betriebsführung.
Es entscheidet über betriebliche Angelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung in den Bereichen Organisation, Liegenschaften, Personal und Informatik.
Es verabschiedet die Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken.
Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern des Kaders und erteilt die Zeichnungsberechtigung sowie die Prokura.
Es entbindet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Direktion angehören, von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
Art. 24c Abs. 2–4
Das Kollegium tritt in der Regel zweimal pro Monat zusammen. Die oder der Vorsitzende setzt in Konsultation mit den Mitgliedern des Kollegiums die Tagesordnung fest.
Das Protokoll des Kollegiums wird vom Stellvertretenden Generalsekretär oder von der Stellvertretenden Generalsekretärin geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
Die oder der Vorsitzende erstattet dem Erweiterten Direktorium. Eine Diskussion über Entscheidungen des Kollegiums findet im Erweiterten Direktorium nur statt, sofern ein Departement dies ausdrücklich verlangt.
II
Diese Änderung tritt am 15. Juli 2011 in Kraft.
8. April 2011 Schweizerische Nationalbank Der Präsident des Bankrats: Hansueli Raggenbass Der Vizepräsident: Jean Studer