AS 2011 3543
Verordnung des BLW
über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und
der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen
aus Ägypten
vom 13. Juli 2011
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial und auf Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung vom 26. Mai 19992 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln,
verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot
Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen mit Ursprung Ägypten und ihre Verwendung zur Aussaat oder als Futtermittel sind verboten.
Art. 2 Überprüfung des Verbots
Dieses Verbot wird auf der Grundlage der von Ägypten gegebenen Garantien sowie der in der EU oder in der Schweiz durchgeführten analytischen Untersuchungen regelmässig überprüft.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2011.3 13. Juli 2011 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann SR 916.151.4
Diese Verordnung wurde am 13. Juli 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten. V des BLW
Anhang
(Art. 1) Vom Verbot betroffene Waren Zolltarifnummer Warenbezeichnung 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert 1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet 1209.10 Samen von Zuckerrüben 1209.2100 Samen von Luzerne 1209.9100 Samen von Gemüsen 1207.50 Senfsamen 1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 0910.9900 Bockshornkleesamen