Funtauna

916.151.4

Verordnung des BLW über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

vom 13. Juli 2011 (Stand am 1. November 2011)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial und auf Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung vom 26. Mai 19992 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, verordnet:

Art. 1 Einfuhrverbot

Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen mit Ursprung Ägypten und ihre Verwendung zur Aussaat oder als Futtermittel sind verboten.

Art. 2 Überprüfung des Verbots

Dieses Verbot wird auf der Grundlage der von Ägypten gegebenen Garantien sowie der in der EU oder in der Schweiz durchgeführten analytischen Untersuchungen regelmässig überprüft.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2011.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. März 2012 verlängert.3 AS 2011 3543 Anhang4 (Art. 1) Vom Verbot betroffene Waren Zolltarifnummer Warenbezeichnung 0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert 0910.9900 Samen von Bockshornklee 1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet 1207.50 Senfsamen 1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 1209.10 Samen von Zuckerrüben 1209.2100 Samen von Luzerne 1209.9100 Samen von Gemüsen