AS 2011 5863

Obligationenrecht
(Revisionsrecht)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071,
beschliesst:

I

Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2

Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  1. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

  2. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

  3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.