BBl 2011 4843

Obligationenrecht (Revisionsrecht)

Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2011

Obligationenrecht (Revisionsrecht)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst:

I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.