AS 2013 1579
Verordnung des WBF
über die Aufteilung der Finanzhilfen
an Konsumentenorganisationen
vom 31. Mai 2013
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom1. April 19921 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen,
verordnet:
Art. 1 Aufteilung der Finanzhilfen
Reichen die bewilligten Mittel gemäss Voranschlag nicht aus, um 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Art. 3 der Verordnung vom1. April 1992 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen zu decken, werden sie unter den vier Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung wie folgt aufgeteilt:
ein Viertel der Mittel wird wie folgt unter ihnen aufgeteilt: 12 Prozent für die Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI), 32 Prozent für die Fédération romande des consommateurs (FRC), 24 Prozent für das Konsumentenforum Schweiz (KF) und 32 Prozent für die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS);
der Rest des Betrags wird, gestützt auf eine jährliche Evaluation der Tätigkeiten, für die der Bund nach Artikel 5 Absatz 1 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 19902 Finanzhilfen gewähren kann, unter ihnen aufgeteilt.
Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) teilt den Rest des Betrags auf; es stützt sich dabei auf die quantitativen und qualitativen Indikatoren im Anhang und berücksichtigt die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorganisationen. Bei der Beurteilung der quantitativen Indikatoren trägt es der unterschiedlichen Grösse der verschiedenen Sprachregionen und folglich dem Umstand Rechnung, dass die einzelnen Konsumentenorganisationen unterschiedlich viele Konsumentinnen und Konsumenten erreichen.
Das BFK erlässt eine Verfügung.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des WBF vom 5. April 20123 über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen wird aufgehoben.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Der Anteil nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a beträgt:
im Jahr 2013: 80 Prozent;
im Jahr 2014: 65 Prozent;
im Jahr 2015: 50 Prozent;
im Jahr 2016: 35 Prozent.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
31. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
Anhang
(Art. 1 Abs. 2) Bei der Aufteilung der Finanzhilfen berücksichtigte Indikatoren
a. Informationen in elektronischen Medien 1. Einsatz Webanalyse-Software 2. Besuche 3. Verweildauer 4. Klicks pro Besuch 5. Absprungrate 6. meistbesuchte Seiten 7. Suchergebnisse pro URL 8. Social-Media-Plattformen 9. innovative Technologien 10. Newsletter 11. Vorstrukturierung 12. Überschriften 13. redaktionelle Eigenleistung 14. Berichterstattung in der Presse
b. Informationen in gedruckten Medien und Ratgebern 1. Angebot Magazine 2. Auflage Magazine 3. Magazine in Eigenproduktion 4. Absatzzahl Magazine 5. Absatzentwicklung Magazine 6. Magazine an stark frequentierten Orten 7. Entscheidungshilfe in Magazinen 8. Angebot Ratgeber 9. Auflage Ratgeber 10. Ratgeber in Eigenproduktion 11. Absatzzahl Ratgeber 12. Absatzentwicklung Ratgeber 13. Ratgeber an stark frequentierten Orten 14. Entscheidungshilfe in Ratgebern 15. Präsenz an Messen 16. Struktur 17. Überschriften/Hervorhebungen 18. Berichterstattung in der Presse
c. Durchführung vergleichender Tests 1. Durchführung vergleichender Tests 2. Pressespiegel
d. Deklarationsvereinbarungen 1. Initiierung 2. erfolgreicher Abschluss 3. betroffene Produkte/Dienstleistungen 4. Form und Inhalt