AS 2013 4417

Schweizerisches Strafgesetzbuch
Militärstrafgesetz
(Verlängerung der Verfolgungsverjährung)

Änderung vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 97 Abs. 1

DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:

  1. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;

  2. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;

  3. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;

  4. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273

Art. 55 Abs. 1

DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:

  1. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;

  2. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;

  3. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;

  4. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.