BBl 2012 9253

Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)

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Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)

vom 7. November 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Verlängerung der Verfolgungsverjährung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2009 M 08.3806 Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten (N 3.6.09, Jositsch; S 10.12.09) 2010 M 08.3930 Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten (S 12.3.09, Janiak; N 3.3.10)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Die am 15. bzw. 18. Dezember 2008 eingereichten, inhaltlich identischen Motionen «Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten» (Jositsch 08.3806/Janiak 08.3930) verlangen vom Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Strafrecht zu verlängern. Beide Motionen wurden in der Folge von den eidgenössischen Räten angenommen. Da einerseits keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikte» besteht und andererseits die Verjährungsfristen für möglichst alle Delikte nach dem gleichen Kriterium, d.h. nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der angedrohten Höchststrafe, bestimmt werden sollen, schlägt der Bundesrat Folgendes vor: Zum Zweck der Verlängerung der Verjährungsfristen von Wirtschaftsdelikten soll die im Strafrecht allgemein geltende Verjährungsfrist für Vergehen, die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c des Strafgesetzbuches bzw. in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Militärstrafgesetzes geregelt ist, von sieben auf zehn Jahre erhöht werden. Diese Erhöhung soll jedoch nur für die schwersten Vergehen gelten, für die im Gesetz die Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Verjährungsfrist für leichtere Vergehen, die mit einer milderen Strafe bedroht sind, soll bei sieben Jahren belassen werden.

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage 1.1.1 Parlamentarischer Auftrag Am 15. bzw. 18. Dezember 2008 reichten Nationalrat Daniel Jositsch und Ständerat Claude Janiak zwei inhaltlich identische Motionen ein (08.3806/08.3930), die vom Bundesrat eine Gesetzesvorlage verlangen, mit der für Wirtschaftsdelikte die Verjährungsfristen im Strafrecht verlängert würden. Der Bundesrat beantragte am 25. Februar 2009 die Annahme der Motionen. Die Motion Jositsch wurde am 3. Juni 2009 vom Nationalrat und am 10. Dezember 2009 vom Ständerat überwiesen; die Motion Janiak wurde am 12. März 2009 vom Ständerat und am 3. März 2010 vom Nationalrat überwiesen. Im Bericht vom 30. Oktober 20091 hält die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) fest, dass die Strafverfahren in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen immer länger dauern würden, was dazu führen könne, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Verjährung eines Delikts auf eine Strafverfolgung verzichten müssen. Aus diesem Grund sollen das Verjährungssystem überprüft und allenfalls längere Verjährungsfristen in Betracht gezogen werden. Allerdings hält die RK-N fest, dass aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die mit zunehmendem Zeitabstand zwischen Tat und Gerichtsverhandlung entstehen können, nicht jede Verlängerung von Verjährungsfristen sinnvoll erscheine. Das Scheitern von Prozessen habe in der Regel andere Ursachen als der Eintritt der Verjährung. So könne das Vorliegen von Beweisschwierigkeiten ebenfalls dazu führen, dass ein Prozess nicht zu einem Abschluss komme. Ein wirksames Mittel im Zusammenhang mit der Beendigung einer Strafverfolgung innert nützlicher Frist wären etwa genügend Ressourcen für die Strafverfolgungsbehörden. Die Kommission spricht sich zudem für ein möglichst kohärentes Verjährungssystem in allen Bereichen des Strafrechts aus, wonach die Verjährungsdauer bei allen Delikten nach den gleichen Kriterien und nach einer ausgeglichenen Abstufung bestimmt werden solle.

1.1.2 Kritik am Verjährungsrecht In beiden Motionen wurde kritisiert, dass im Bereich der grossen Wirtschaftsdelikte aufgrund der kurz bemessenen Verjährungsfristen immer wieder auf die Strafverfolgung verzichtet oder unter extremem Zeitdruck gearbeitet werden müsse. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Sachverhalt eine erhöhte Komplexität aufweise. Als Beispiele dienten die Fälle «Oil for Food» und «Swissair».

1 www.parlament.ch > Dokumentation > Berichte > Berichte der Legislativkommissionen > Kommission für Rechtsfragen RK > Berichte RK-N.

In Bezug auf die vorgebrachten Beispiele ist anzumerken, dass sich die Verjährungsfristen dieser Fälle aufgrund des Zeitpunktes der Tathandlungen noch nach altem – aus der Sicht des Täters milderen – Verjährungsrecht richteten.2 Wie gewisse Vernehmlassungsteilnehmer zu Recht vorbrachten, eignen sich diese Fälle nur bedingt zur Begründung der Erforderlichkeit der Verlängerung der Verjährungsfristen für Wirtschaftsdelikte. Insbesondere die verjährungsrechtlichen Probleme hätten sich nach geltendem Recht möglicherweise nicht (mehr) gestellt.3 Dass die kurzen Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Wirtschaftsstrafverfahren für die Ermittlungen als zu knapp erachtet werden, ergibt sich hingegen aus einer Umfrage, die bei Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden ist.4 Zwei Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich ebenfalls dahingehend.5 Wirtschaftsdelikte werden meist nicht unmittelbar nach den deliktischen Handlungen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. unter Umständen Jahre später, aufgedeckt. Wirtschaftsstrafverfahren sind in der Regel zeitintensiv und somit verjährungsanfällig. Langwierigen Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft folgt nach Überweisung an das urteilende Gericht meist eine lange Einarbeitungsphase der Richterinnen und Richter. Diverse Prozessinstrumente (z.B. Beweisanträge, Fristverlängerungsgesuche, Rechtshilfeverfahren usw.) können das Strafverfahren zusätzlich verzögern. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Fall «Swissair» wurden im Jahr 2006 einige parlamentarische Vorstösse eingereicht, die unter anderem die Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten thematisierten. Diese werden nachfolgend – soweit sie die strafrechtliche Verjährung betreffen – kurz dargestellt:

Sozialdemokratische Fraktion, Dringliche Anfrage (06.1068): Swissair. Droht das Grounding der Justiz? 3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Aufgrund der Verlängerung der Verjährungsfrist für Vergehen, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, ist nicht auszuschliessen, dass die Zahl der Anzeigen und die Zahl sowie die Verfahrensdauern der Strafverfolgungen zunehmen könnten. Dies führt unter Umständen zu einer höheren Arbeitsbelastung der Strafbehörden. Zurzeit ist nur schwer abschätzbar, welche personellen Auswirkungen sich daraus ergeben könnten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass infolge der Revision für die Strafbehörden des Bundes eine erheblich erhöhte Arbeitsbelastung entstehen dürfte, die nicht durch die bestehenden personellen Ressourcen aufgefangen werden könnte. Weitere Auswirkungen sind keine zu erwarten.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die unter Ziffer 3.1 gemachten Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Strafbehörden der Kantone. Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich die Kantone in diesem Zusammenhang nur vereinzelt kritisch geäussert.85 Die überwiegende Mehrheit der Kantone begrüsst demgegenüber die Vorlage (vgl. vorne Ziff. 1.1.6).

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201286 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.

85 Vernehmlassungsbericht, S. 10. 86 BBl 2012 481, 613

5 Rechtliche Aspekte

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung87 (BV), der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und des Strafprozessrechts gibt. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vollumfänglich vereinbar. Der Entwurf enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

87 SR 101

Literaturverzeichnis

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